pffft.jpg (7304 Byte)

Home - Aktuelles - Email - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Impressum

Online - Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn - @

Arbeitsrecht - Erbrecht - Familienrecht - Onlinerecht - Unternehmensrecht

Home
Nach oben

finloem.jpg (4334 Byte)

Email (Ausfall-Server)

Home

Übersicht

Startseite

Aktuelles

Anfahrt

Arbeitsrecht

Beratung

Email

Erbrecht

Familienrecht

Formulare

Internetrecht

Immobilien

Impressum

Kinder

Kontakt

Kosten

Kündigung

Links

Mietrecht

Mobbing

Profil

Rechtsgebiete

Scheidung

Search

Sekretariat

Texte

Unternehmen

Vollmacht

w

  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

§ 1579 BGB

§ 1573 BGB

Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung


UHA2.jpg (15642 Byte)

Unterhalt zahlt man selten gerne. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Noch-Ehemann oder die Noch-Ehefrau scheinbar überhöhte Forderungen stellen. Mitunter entsteht der Eindruck, man werde nur noch "abgezockt", der andere Ehepartner habe von Anfang vorgehabt, einen zu verlassen etc. Auch in Fällen, in denen der Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis und die konkrete Dauer einer Ehezeit miteinander verknüpft sind, können Zweifel entstehen lassen, ob hier alles mit rechten Dingen zuging. 
Gesetz und Rechtsprechung berücksichtigen unter engen Voraussetzungen, die in der Folge dargestellt werden, solche Gründe, wenn sie denn nachweisbar sind.  

Der Verwirkungsgrund einer kurzen Ehe kann dann, wenn in der Ehe keine wechselseitigen Abhängigkeiten begründet worden sind, die Bedürftigkeit nicht ehebedingt ist und weitere, den Unterhaltsverpflichteten besonders belastende Elemente hinzutreten, die Gewährung von nachehelichem Unterhalt als grob unbillig im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB erscheinen lassen, stellte das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Beschluss vom 11. Juli 2003 (Az: 9 UF 47/03) fest.

Amts- und Landgericht Köln

 

Gesetzestext: § 1579
Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe.
Vgl. etwa BGH - 27. Januar 1999 - XII ZR 89/97: Von einer entsprechenden ehelichen und unterhaltsrechtlichen Situation kann allerdings im allgemeinen erst nach einer gewissen Ehedauer ausgegangen werden. Dabei lassen sich für die Bemessung dieser Ehedauer im Grunde keine festen abstrakten Maßstäbe anlegen. Gleichwohl hat der Senat im Interesse der praktischen Handhabung des § 1579 Nr. 1 BGB die zeitlichen Bereiche, innerhalb derer eine Ehe in der Regel von kurzer oder nicht mehr von kurzer Dauer ist, dahin konkretisiert, dass eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren hingegen nicht mehr als kurz zu bezeichnen sei. Hierbei hat der Senat jedoch ausdrücklich betont, dass dieser Grundsatz nur für den Regelfall gelten solle und Ausnahmen nicht ausschließe, sofern sie wegen besonderer Umstände eines Einzelfalls eine andere Beurteilung der kurzen Ehedauer gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB geboten erscheinen ließen. Daran ist festzuhalten. Die Voraussetzungen für die Annahme einer kurzen Ehedauer und damit die Möglichkeit zur Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 1 BGB generell auszuweiten, erscheint umso weniger veranlasst, als das Gesetz inzwischen durch die Einführung der §§ 1573 Abs. 5 und 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB weitere Möglichkeiten der Unterhaltsbegrenzung geschaffen hat, bei der die Dauer der Ehe berücksichtigt werden kann.
§ 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.

Da § 1573 Abs. 5 BGB keine anspruchsbegründende Norm ist, sondern als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnahmecharakter hat, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die für ihre Anwendung sprechen, nach allgemeinen Beweislastregeln grundsätzlich den Unterhaltsverpflichteten, der auch die Umstände darlegen und notfalls beweisen muss, die für eine möglichst kurze Übergangsfrist sprechen. Ihm wird die Beweisführung allerdings in der Regel dadurch erleichtert, dass der Berechtigte im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 1 BGB oder nach Abs. 2 der Vorschrift bereits seinerseits die Umstände vorbringen und gegebenenfalls beweisen muss, die für seine Bedürftigkeit ursächlich sind, so zum Beispiel, dass er eine innegehabte Arbeitsstelle verloren habe und keine angemessene Erwerbstätigkeit finde oder dass seine Einkünfte aus einer ausgeübten angemessenen Erwerbstätigkeit gleichwohl nicht zu seinem vollen Unterhalt ausreichten. Sind indessen nach den objektiv nachprüfbaren Gegebenheiten in Verbindung mit dem Vortrag der Parteien die für eine Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB sprechenden Billigkeitsgründe dargetan, so trägt wiederum der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsabwägung zu seinen Gunsten, also gegen eine zeitliche Begrenzung seines Unterhaltsanspruchs oder zumindest für eine längere "Schonfrist" sprechen - Vgl. etwa BGH - 28. März 1990 - XII ZR 64/89.
Neuer Freund - Neue Freundin - Neue Beziehung - Seitensprung 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner dann zur Annahme eines Härtegrundes im Sinne des Auffangtatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist (BGH - 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99).

So führt das Kammergericht Berlin in einer Entscheidung vom 14. Oktober 1997 (18 UF 5265/96) aus: 

1. Einer getrenntlebenden Ehefrau ist ein Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann nicht bereits deshalb gemäß BGB § 1579 Nr 6 zu versagen, weil sie vorübergehend eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen hat. Dies kann nur dann ein Fehlverhalten im Sinne der genannten Bestimmung darstellen, wenn die außereheliche Beziehung noch während intakter Ehe aufgenommen wurde.

2. Betreut der unterhaltspflichtige Ehemann neben seiner Berufstätigkeit ein in seinem Haushalt lebendes gemeinsames Kind der Parteien und hat die unterhaltsberechtigte Ehefrau keinen Kindesunterhalt gezahlt, müssen dem Ehemann die von ihm erbrachten Barunterhaltsleistungen als sogenannter Betreuungsbonus gutgebracht werden. Würde der Ehemann nach seinen Einkommensverhältnissen nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle 790 DM monatlichen Kindesunterhalt schulden, werden mit einem Betreuungsbonus in Höhe von 400 DM die mit den Betreuungsleistungen verbundenen erhöhten Belastungen des Ehemannes neben dessen Berufstätigkeit aufgefangen.

3. Beruft sich der Ehemann gegenüber dem Anspruch auf Trennungsunterhalt auf Leistungsunfähigkeit infolge der zwischenzeitlichen Aufgabe seiner Arbeitsstelle, ist zur Entscheidung der Frage, ob die Geltendmachung der Leistungsunfähigkeit gegen Treu und Glauben verstößt, das Grundrecht des Unterhaltsschuldners auf freie Arbeitsplatzwahl gegen die Belange der unterhaltsberechtigten Ehefrau abzuwägen. Wenn deren Unterhaltsanspruch nut auf die Erhaltung des durch die Ehe geprägten Lebensstandards abzielt und sie auf Unterhalt nicht angewiesen ist, weil sie über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt, kann dem Ehemann nicht der Vorwurf treuewidrigen Verhaltens gemacht werden, sofern er jedenfalls bei Aufgabe seines gesicherten Arbeitsplatzes nicht mutwillig gehandelt hat.

Verbrechen oder schwere vorsätzliche Vergehen im Sinne des Gesetzes  

sind selbstverständlich solche im Sinne des Strafgesetzes. Kurzum: Kleinigkeiten führen nicht zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Selbst leichte Vergehen werden von den Gerichten nicht als ausreichend erachtet, den Unterhalt zu versagen. Die Tat muss sich gegen den Unterhaltsverpflichteten oder nahe Angehörige richten.

Einige Beispiele

Diebstahl - aber kein Bagatelldiebstahl, vgl. OLG Hamm, FamRZ 1994, S. 168)

Prozessbetrug im Unterhaltsverfahren durch Verschweigen eigener Einkünfte reicht nach BGH FamRZ 1997, S. 483 aus. 

Bewusst falsche Angaben zum Zusammenleben mit einem neuen Partner werden vom OLG Hamm, FamRZ 1997, S. 1337 als Grund im Sinne des Gesetzes angesehen. 

Sexuelle Vergehen vgl. auch insoweit OLG Hamm, FamRZ 1990, S. 887.

Was gilt für schwere vorgesetzte Beleidigungen und Verleumdungen? Solche Akte müssen mit nachteiligen Konsequenzen für die persönliche und berufliche Entfaltung sowie die Stellung des Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit verbunden sein (BGH, NJW 1982, S. 100). Das Anschwärzen des Unterhaltspflichtigen beim Arbeitgeber ohne konkrete Anhaltspunkte rechtfertigt bei einer erwerbsunfähigen Unterhaltsberechtigten die Herabsetzung des Unterhalts auf den Mindestbedarf zuzüglich Krankheitsvorsorgekosten (OLG Koblenz 1. Juli 1996 -13 UF 70/95).

Bei Körperverletzungen und Beleidigungen muss es sich allerdings um solche Auswüchse handeln, die das übliche Maß von Eheauseinandersetzungen überschreiten und zu denen der Unterhaltspflichtige keinerlei Veranlassung gegeben hat, sie also nicht provoziert hat. Das mag von Gericht zu Gericht unterschiedlich gewertet werden. Soweit sich solche Äußerungen gerade auf die Ehewidrigkeit beziehen, werden sie regelmäßig kaum geeignet sein, den Unterhalt auszuschließen. Es darf keinesfalls zu einer Wiedereinführung des Verschuldensprinzips führen.

Weitere Rechtsprechung

SchlHOLG, Urt. v. 31.8.2000 – 13 UF 166/99 zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aufgrund Verleumdung: Falsche Verdachtsäußerungen und Behauptungen betreffend den sexuellen Missbrauch eines gemeinsamen Kindes können zur Herabsetzung des Unterhaltsanspruches führen. Der Unterhaltsberechtigte, der einen Verwirkungstatbestand des § 1579 BGB erfüllt hat, ist in gesteigertem Maße verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Ein weiteres aktuelles Beispiel aus der Rechtsprechung zum Thema "körperliche Angriffe" auf den Unterhaltsgläubiger:

BGH - Urt. vom 12. 11. 2003 - XII ZR 109/ 01

a) Zu den besonderen Voraussetzungen, unter denen ein Unterhaltsschuldner, der ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen gegen den Unterhaltsgläubiger begeht, nach § 1579 Nr. 2 BGB auch einen Anspruch auf rückständigen Unterhalt verwirkt.

b) Zur auf einen bestimmten Unterhaltszeitraum beschränkten Revisionszulassung (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/ 01 - FamRZ 2003, 590).

Aus den Gründen: Der schwerwiegende Angriff des Klägers gegen die körperliche Unversehrtheit der Beklagten erfülle den Tatbestand des § 1579  Nr. 2 BGB. Er führe zum Ausschluss etwaiger Trennungsunterhaltsansprüche des Klägers; denn es sei der Beklagten nicht zuzumuten, an den Kläger trotz dessen Verhaltens ihr gegenüber Unterhaltsleistungen zu erbringen. Dies gelte auch für die Zeit vor dem tätlichen Angriff. In der Regel trete eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen wegen schwerer Vergehen oder Verbrechen gegen den Unterhaltsverpflichteten zwar nur für die Zukunft ein und lasse zum Zeitpunkt der Verfehlung bereits entstandene Unterhaltsansprüche unberührt. Es bestehe nämlich grundsätzlich kein Anlass, den mit Unterhaltszahlungen in Verzug geratenen Unterhaltspflichtigen zu begünstigen, weil ein späteres Ereignis ihn von der Unterhaltspflicht befreie. Allerdings seien Ausnahmefälle denkbar, in denen die Verfehlung des Berechtigten so schwerwiegend sei, dass die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch wegen bereits entstandener Unterhaltsansprüche unzumutbar erscheinen müsse.

Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor: Der Kläger habe die Tat von langer Hand vorbereitet und in dem Bewusstsein geplant, dass die beiden Kinder das Geschehen miterleben würden. Die Tatausführung sei zudem geeignet gewesen, der Beklagten wesentlich ernsthaftere Verletzungen zuzufügen als sie letztlich aufgrund der Flucht der Beklagten vermieden werden konnten. Schließlich sei zu bedenken, dass die Beklagte einen etwaigen Unterhaltsanspruch des Klägers für die Zeit vor dem tätlichen Angriff zumindest teilweise dadurch erfüllt habe, dass sie den Mietzins für die vormalige Ehewohnung auch noch nach ihrem Auszug an die Vermieter entrichtet und damit zumindest den Wohnbedarf des Klägers bis zu dessen Auszug aus dieser Wohnung im Mai 1999 gedeckt habe. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Vgl. zu einer Argumentation des OLG Celle zum Unterhalt eines volljährigen Kindes, das sich eine Verfehlung gemäß § 1611 BGB zuschulden kommen lässt, (04. Juli 2001 - 21 UF 27/01), die hier zusammengefasst wird. 

Zunächst führt das Oberlandesgericht zur bisherigen Rechtsprechung aus: "...In der Rechtsprechung werden zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die fehlende Bereitschaft eines volljährigen Kindes zum persönlichen Kontakt mit dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB darstellen kann, unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. BGH FamRZ 1995, S. 475, 476 m. w. N.). Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (FamRZ 1990, S. 789) soll bereits die Haltung eines volljährigen Kindes, das bewusst jeden Kontakt mit dem unterhaltspflichtigen Verwandten meidet, einer vorsätzlichen schweren Verfehlung gleichkommen und zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen können, wenn der Unterhaltspflichtige für den Bruch der Beziehung nicht die alleinige Verantwortung trage und seinerseits zur Anknüpfung persönlicher Beziehungen bereit sei (Ähnlich OLG Bamberg, FamRZ 1992, S. 719; OLG Bamberg, FamRZ 1991, S. 1476). Demgegenüber hat das OLG München (FamRZ 1992, S. 595) ausgeführt, im allgemeinen stelle die mangelnde Bereitschaft eines volljährigen Kindes zum persönlichen Umgang mit dem Unterhaltspflichtigen keine schwere Verfehlung dar, und eine Verwirkung des Unterhalts komme nur bei Hinzutreten weiterer Umstände in Betracht." 

Wie sieht es nun das OLG Celle?

"Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der oben zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt die Auffassung, dass bereits die hartnäckige Verweigerung des persönlichen Kontakts unter den dort genannten Voraussetzungen als schwere Verfehlung i. S. des § 1611 Abs. 1 BGB zu werten sein kann; letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, denn im vorliegenden Fall kommen zu der Kontaktverweigerung als solcher noch weitere Gegebenheiten hinzu, die bei der vorzunehmenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände unter Einbeziehung des Verhaltens des unterhaltspflichtigen Elternteils (Vgl. BGH FamRZ 1995, S. 475, 476) die Annahme einer vorsätzlichen schweren Verfehlung der Klägerin begründen."

Letztlich spielen hier zahlreiche Einzelfallumstände eine Rolle, die dazu führen: 

"Diese Art des Auftretens der Klägerin gegenüber der Beklagten zusammen mit der auch im Verhandlungstermin vor dem Senat gezeigten unversöhnlichen Haltung der Klägerin in Bezug auf die Wiederanbahnung persönlichen Kontakts belegt einen ganz erheblichen Mangel der Klägerin an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme ihrer Mutter gegenüber und geht nach Ansicht des Senats deutlich über das Maß dessen hinaus, was der unterhaltsverpflichtete Elternteil möglicherweise noch als distanziertes Verhalten des volljährigen Kindes hinnehmen muss." ... "Es ist auch bei Zugrundelegung der von der Klägerin angeführten Gründe für den Senat nicht verständlich, weshalb die Klägerin den Versuch der Beklagten zur Wiederherstellung des Kontaktes derart heftig zurückweist. Soweit die Klägerin anführt, die Beklagte mische sich in ihre Angelegenheiten ein, wird nicht näher dargelegt, um welche Art von Einmischung es sich handeln soll und warum die Klägerin diese nicht im Rahmen des Eltern-Kind-Verhältnisses unter Beachtung des Gebotes der Rücksichtnahme (§ 1618 a BGB) akzeptieren kann."

Das OLG hat dann einen der Billigkeit entsprechenden Unterhaltsbetrag festgesetzt. Letztlich darf man von dieser Rechtsprechung keine Unterhaltsberechnungen erwarten, die auf jeden Fall übertragbar sind. Es ist immer zu berücksichtigen, dass es sich um Ausnahmekonstellationen handelt. Gewisse Spannungen zwischen unterhaltspflichtigen Verwandten sind keine Seltenheit und lassen sich nicht ohne weiteres in eine Unterhaltsreduktion verwandeln. 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. 

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Top

 

Home - Aktuelles - Anfahrt - Arbeitsrecht - Beratung - Ehe- und Familienrecht - Erbrecht - Internetrecht - Kontakt - Kosten - Mietrecht - Profil - Rechtsprechung - Texte  

Email - LinksSuche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - Email

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:07.05.2007