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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Adel Namensänderung Adelsprädikat
Wir haben häufig mit Adelsprädikaten zu tun, die Teil eines Namens sein können. Das VG Ansbach hat im Juni 2013 zum Thema Adelsbezeichnungen Stellung genommen. Bestätigt wurde, dass Namen mit Adelsprädikaten im Wege der Namensänderung nur ausnahmsweise gewährt werden dürfen. Das leitet das Gericht aus der fortgeltenden Vorschrift des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) ab, wonach Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden dürfen. 

Diese Bestimmung ist eindeutig auf die Beseitigung aller adelsrechtlichen Privilegien gerichtet, erläutert das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.  Art. 118 Abs. 3 Satz 2 Bayerische Verfassung hält diese Regelung explizit fest.  Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, wenn die Namensänderung mit dem Ziel  beantragt wird, einen Adelsnamen zu erhalten und eine „gelebte Beziehung“ zu einem Träger dieses Namens besteht.

Näheres zu dem Thema "gelebte Beziehung" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erläutern wir Ihnen gerne.  

Zur Frage des Rechts, das Prädikat führen zu dürfen >>

Mehr zum Thema - insbesondere unter dem Aspekt von Erwachsenenadoptionen - finden Sie auf unseren Seiten hier >>

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