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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Schwangerschaft

Allgemeines 

Gleichbehandlungsgesetz

 

 

Allgemeine Gleichbehandlung

 

Ziel des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen unter bestimmten Voraussetzungen eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

Mobbing (Probleme des Mobbing >>)

BAG aktuell (07.11.2007): Der Vortrag einer Klägerin, sie habe unter “Mobbing” gelitten, genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Begründung des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG. Ebenso wenig genügt das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft. 

Demnächst mehr >>

Zu den Problemen des AGG >>

Zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" vgl. hier >>

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