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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Entlassungsentschädigung

Ruhen des Anspruchs

Sperrzeit 

Berechnung von Ruhenszeiträumen

Arbeitsgericht Frankfurt 

Aufhebungsverträge bergen zumeist das Risiko, dass sie später zu erheblichen Schwierigkeiten beim Arbeitslosengeld führen, wenn man darauf angewiesen ist. Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs sind hier zu erörtern.   

Zu den Regelungen über das Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigungen gemäß § 158 SGB 3, § 159 SGB § Ruhen bei Sperrzeit sowie weiterhin § 148 SGB 3 Minderung der Anspruchsdauer einschlägig:  

1. Nach Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) § 158 SGB 3 (Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung) gilt nach (1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.  

Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei  

1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,

 

2. zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Abschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.

2. Nach § 159 SGB 3 (Ruhen bei Sperrzeit) gilt: Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben oder dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Wenn ein Mitarbeiter weiter arbeiten könnte, wird eine Sperrzeitverhängung grundsätzlich wahrscheinlich, wenn nicht besondere Gründe, etwa  Krankheit erfolgreich genannt werden können, die eine Arbeitsaufgabe notwendig machten (Burnout). Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt höchstens zwölf Wochen. Andere Ruhens-, Versagungs- und Entziehungstatbestände verlaufen nach der Auffassung der Bundesagentur für Arbeit ungeachtet der Sperrzeiten, d. h. auch ganz oder zeitweilig parallel. Die Anspruchsdauer wird für jeden Tatbestand eigenständig gemindert.  

3. § 148 SGB 3 befasst sich mit der Minderung der Anspruchsdauer. 

In Absatz 1 heißt es: Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich nach Nr. 4 um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht.  

4. Wie wirken diese Normen zusammen?

Durch das Ruhen des Anspruchs wird der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld nach der unten aufgeführten Berechnungsmethode hinausgeschoben. Merken kann man sich, dass das Ruhen, wie der Name schon sagt, an sich nichts mit der Anspruchsdauer zu tun hat. Die Anspruchsdauer wird hierdurch nicht gekürzt. Sofern jedoch neben dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 158 SGB III auch der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt wird, vermindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen der Sperrzeit gemäß § 148 SGB 3. Das Ruhen des Anspruchs kommt aber auch unabhängig davon einer Verkürzung gleich, wenn der Bezugszeitraum für das Arbeitslosengeld aus anderen Gründen endet.

II. Während der Ruhenszeiträume und Sperrzeiten ist man nicht sozial versichert. Solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, besteht kein Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz. Es werden keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung entrichtet. Solche Beiträge muss der Arbeitslose dann selbst tragen.  

In welchem Umfang wird nun die Entlassungsentschädigung berücksichtigt? 

1. Die Entlassungsentschädigung wird nicht voll, sondern nur anteilig berücksichtigt. Der Anteil, der berücksichtigt wird, richtet sich nach dem Lebensalter der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers am Ende des Arbeitsverhältnisses und nach der Dauer der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit. Der Anteil beträgt mindestens 25 v.H. und höchstens 60 v.H.des Bruttobetrags. 

2. Weiterhin findet aber noch eine Umrechnung von Geld in Zeit statt: Der Ruhenszeitraum wird danach weiter verkürzt, wenn der nach 1. zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung nicht dem Arbeitsentgelt entspricht, das der Arbeitnehmer sonst in dem Zeitraum der Kündigungsfrist erzielt hätte. 

Dieser Zeitraum wird nach von der Bundesagentur für Arbeit folgendermaßen berechnet: Der zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung (1. Schritt) wird durch das Entgelt geteilt (2. Schritt), das der Arbeitnehmer in der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich erzielt hat. Das Arbeitslosengeld ruht dann längstens für so viele Kalendertage, wie sich aus dieser Berechnung ergibt. 

Hinweise zum Schutz gegen 

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 Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Frankfurt, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm Düsseldorf, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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