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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Arbeiten in Deutschland

Beschäftigung

Aufenthaltsrecht

Zustimmung

Wenn man die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung anstrebt, richtet sich die Erteilung nach § 18 AufenthG, wenn die Voraussetzungen des § 19 AufenthG vorliegen. Grundsatz ist, dass die Zulassung ausländischer Beschäftigter sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland orientiert unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.  

Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Abs. 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Strebt man jedoch keine der in § 2 bis § 16 Beschäftigungsverordnung (BeschV) genannten Tätigkeiten an, für die die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 AufenthG nach § 1 BeschV nicht erforderlich wäre, gibt es ein Zustimmungsverfahren, in dessen Rahmen nach § 27 Nr. 3 BeschV die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 AufenthG zustimmen kann.  

Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden. Es sollte sich auf der Grundlage des Arbeitsvertrags ergeben, dass die Beschäftigung eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. § 27 Nr. 3 BeschV setzt dabei voraus, dass der angebotene Arbeitsplatz angemessen ist, also besondere Fachkenntnisse vorsieht, die im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Studium vorhanden sind. Allein das Einstellungsinteresse eines privaten Unternehmers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.  

Keiner Zustimmung bedarf nach dem Gesetz die Erteilung eines Aufenthaltstitels an  

1. leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura,

2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,

3. Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit diese durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, oder

4. leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.

Sonst gilt etwa diese Regelung des § 28 BeschV  

Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann erteilt werden  

1. leitenden Angestellten und anderen Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen (Spezialisten) eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen, oder  

2. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen.

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