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Zur Anfechtung der

 Ehelichkeit eines Kindes

Was bedeutet das für dessen Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht einer ausländischen Mutter?

 

Ehelichkeit Kind Anwalt Rechtsanwalt Bonn
Die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes einer ausländischen Mutter entfällt rückwirkend, wenn der deutsche Ehemann dessen Ehelichkeit erfolgreich angefochten hat. So der  Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH). In dem Verfahren waren  waren die Mutter des Kindes als Antragstellerin und auf der Gegenseite die Landeshauptstadt Stuttgart beteiligt. Zu entscheiden war über die sofortige Ausreisepflicht der Frau, einer türkischen Staatsangehörigen. Die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis war abgelehnt worden, weil ihr weder aufgrund der - inzwischen geschiedenen - Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen noch wegen der ihr zustehenden Personensorge für das minderjährige Kind von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde. Vielmehr hatte ihr die Stadt Stuttgart die Abschiebung in die Türkei angedroht.
smmark6.gif (1525 Byte)Weder beim Verwaltungsgericht Stuttgart noch beim VGH hatte sie jedoch Erfolg. Nach den Angaben des Ehemanns, die sowohl der Ausländerbehörde wie dem VGH glaubhaft erschienen, hatte eine eheliche Lebensgemeinschaft nie bestanden. Um ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen, war eine Scheinehe eingegangen worden, Deshalb hatte die Stadt Stuttgart bereits im Jahre 1994 die aufgrund der Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung für den Zeitpunkt der Erteilung zurückgenommen. Allerdings erlaubte sie der Antragstellerin im Januar 1996 erneut den Aufenthalt, zunächst befristet auf ein Jahr. Grund dafür war, dass die Antragstellerin   lange vor Scheidung der Ehe  einen Sohn geboren hatte. Ein während der Ehe geborenes Kind gilt als ehelich und erwirbt durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das Ausländerrecht sieht vor, dass zur Sorge für ihr deutsches Kind einer ausländischen Mutter eine Aufenthaltserlaubnis erhält. In der Folgezeit focht der (Noch-)Ehemann die Ehelichkeit des Kindes erfolgreich an. Das Geburtenbuch wurde vom Standesbeamten entsprechend berichtigt. Mit der Anfechtungsklage des geschiedenen Ehemanns der Antragstellerin wurde das bisherige Vater-Kind-Verhältnis mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt aufgehoben. Das Kind gilt damit abstammungsrechtlich als vaterlos. Das hat nach Auffassung des Gerichts auch Auswirkungen für die Staatsangehörigkeit des Kindes. Im vorliegenden Fall entfalle damit rückwirkend auf die Geburt auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Als nichteheliches Kind einer türkischen Staatsangehörigen könne es die deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht erlangen. Damit griff zugunsten der Antragstellerin die Regelung des Ausländergesetzes nicht ein, wonach dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn das deutsche Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (Vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Erst recht hatte die Antragstellerin kein Aufenthaltsrecht im Hinblick auf die - inzwischen geschiedene - Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen (VGH Baden-Württemberg Beschluss aus dem Jahre 2001).

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGründstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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