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Autokauf

Eigenschaften

Fabrikneu

Modellaktualität

Sie kaufen ein Auto und das Fahrzeug erscheint Ihnen nicht mehr aktuell, weil demnächst oder gerade ein neues Modell auftaucht. Können Sie es zurückgeben? Das sagt das Gesetz: 

§ 434 BGB Sachmangel  

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2.wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. 

Ist die Sache danach mangelhaft, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen Nacherfüllung verlangen, von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und als weitere Variante Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist nicht mehr "fabrikneu", wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (BGH vom März 2000 - VIII ZR 325/98). Es muss im Zeitpunkt des Verkaufs  Bestandteil der aktuellen Modellpalette des Herstellers sein, also darf auf jeden Fall kein Vorgängermodell sein. Die "Fabrikneuheit", die beim Verkauf eines "Neuwagens" regelmäßig als zugesichert bzw. nach neuem Recht als vereinbart gelten darf ergibt sich nach der Rechtsprechung kumulativ aus den Merkmalen Modellaktualität, Beschädigungsfreiheit und dem Fehlen von Lagermängel bzw. einer höchstens 12-monatigen Standzeit. Schon das Fehlen nur eines dieser Merkmale beseitigt die Eigenschaft "fabrikneu". Die Eigenschaft "fabrikneu" kann also bereits wegen der Standzeit fehlen. 

Greift man die BGH-Rechtsprechung auf, würden eine Rückgängigmachung des Geschäfts jedenfalls dann möglich sein, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs beim Händler auch möglicherweise noch gar nicht so lange steht, aber eben nicht mehr gebaut wird. Dann kann in der konkreten Rechtspraxis zu einer schwierigen Beweisaufnahme führen. 

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