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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Aufenthaltserlaubnis

Einkommen

Vermögensverhältnisse

Vermögensverhältnisse
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann gemäß § 27 AufenthG versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. 

Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs seit dem 1. Januar 2005 bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Sozialgesetzbuches – SGB II. Dies gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens. 

Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, kann nicht nach Ermessen abgesehen werden. Vielmehr stellt es nach dem Bundesverwaltungsgericht eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung dar, ob ein Ausnahmefall von der Regel vorliegt. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als allgemeine Regelvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels normiert. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist. § 5 Abs. 3 AufenthG enthält bei der Unterhaltssicherung für bestimmte Aufenthaltstitel abweichende Regelungen, nach denen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung  abgesehen werden kann. Außerdem kann nach § 30 Abs. 3 AufenthG bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug von der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Das selbe gilt für die Verlängerung des Aufenthaltstitels (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Die fehlende Regelerteilungsvoraussetzung der ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) muss in den Fällen der Familienzusammenführung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG also nicht erfüllt sein. Vielmehr ist die Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der Frage der Existenzsicherung des nachziehenden Familienangehörigen zu erteilen bzw. zu verlängern (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Dies war auch nach der bis 27. August 2007 gültigen Fassung der Vorschrift so geregelt.

Im Regelfall kann ein Ausländer darauf verwiesen werden, die Gemeinschaft mit seinen ausländischen Familienangehörigen im gemeinsamen Heimatland herzustellen und zu wahren, wenn die Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug nach den einschlägigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, wozu auch die Sicherung des Lebensunterhalts zählt, nicht vorliegen. So die Rechtsprechung. 

Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis, die einem Ausländer nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt worden ist, verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen. Während bei der erstmaligen Verlängerung einer solchen Erlaubnis die Inanspruchnahme von öffentlichen Sozialleistungen unbeachtlich ist, müssen bei der weiteren Verlängerung die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG erfüllt sein.
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