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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Verwaltungsgericht Geschäftsführer
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die ersten beiden Voraussetzungen sind nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in der Regel gegeben, wenn mindestens 250.000 Euro investiert und 5 Arbeitsplätze geschaffen werden.
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