Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Ebay

Unternehmereigenschaft

Gewerblich

Ebay Unternehmer Gewerblich Gewerbe Rechtsanwalt
Aktuell: Zur Unternehmereigenschaft eines Ebay-Verkäufers 

In einem von uns aktuell vertretenen Fall (Abwehr einer Abmahnung) wurde bestätigt, dass ein Verkäufer, der gebrauchte Sachen von einigen Freunden verkauft, die ihre Schränke aufräumen, kein gewerblicher Verkäufer ist. Uns gelang es darzustellen, dass auch 123 Bewertungen in zwei Monaten nicht dazu führen, dass die Unternehmereigenschaft dadurch begründet wird (Landgericht Dortmund - Beschluss vom 18.03.2008 - 20 O 9/08): "Der Verkauf von gebrauchten Kleidungsstücken stellt ein typisches Beispiel für einen Privatverkauf dar." Ein Sammelverkäufer, der aus Gefälligkeit gegenüber Bekannten Gegenstände verkauft, handelt typischerweise als Privatverkäufer.   

Aktuell: Zur Unternehmereigenschaft eines Ebay-Verkäufers 

Dem Ebay-Käufer steht gemäß §§ 355, 312 d Abs. 1 BGB ein Recht zum Widerruf des abgeschlossenen Fernabsatzvertrages zu, sofern der Verkäufer als Unternehmer anzusehen ist (LG Mainz Az 3 O 184/04). Nach § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt. Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und der Umfang der Tätigkeit kommt es dagegen nicht entscheidend an. "Auch derjenige, der regelmäßig über die Internetplattform e-bay Waren anbietet, handelt damit nicht zugleich zwangsläufig dauerhaft und planmäßig am Markt. Zudem wird nur durch die Tatsache, dass die Beklagte AGBs verwendet, nicht hinreichend deutlich, dass sie damit zumindestens eine nebenberufliche Tätigkeit durch die Internetversteigerungen anbieten will. Eine solche Wertung würde dem gerichtsbekannten Handel unter Privatleuten auf der Internetseite e-bay nicht gerecht." (AG Detmold - 7 C 117/04). Aber das ist natürlich nicht so besonders konkret. 

Bei einer hohen Anzahl von Verkäufen spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine unternehmerische Tätigkeit des Verkäufers. Im vorliegenden Fall gab es mindestens 252 Verkäufe in einem Zeitraum von 2 Jahren und 7 Monaten. Darüber hinaus bezeichnete sich der Verkäufer als „PowerSeller“. Als weitere Indizien können die Art der verwendeten Versteigerungsbedingungen sowie die Tatsache gewertet werden, dass innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gleichartige Waren – im konkreten Fall drei Kraftfahrzeuge - zum Kauf angeboten werden.

Unternehmer ist grundsätzlich jede Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, also planmäßig und dauerhaft Leistungen am Markt erbringt. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komm es nicht an, selbst die nebenberufliche unternehmerische Tätigkeit fällt unter § 14 BGB.  

Häufig wird bei ebay die Unternehmereigenschaft zwar bestritten und geltend gemacht, es würden nur im privaten, gelegentlichen Rahmen Gegenstände über eBay veräußert. Wenn jemand aber den eBay Status eines "power-sellers" gibt es ein monatliches Mindest-Handelsvolumen i.H.v. 3.000,00 Euro. Wenn dann noch ein paar Hundert Käuferbewertungen dazu kommen, spricht das für eine Handelstätigkeit von einigem Umfang und einiger Dauer. Auch die Angaben auf der "Mich"-Seite können für eine auf Dauer angelegte Verkaufstätigkeit sprechen. 

Das Landgericht Mainz (06.07.2005 - 3 O 184/04) bejaht etwa die Unternehmereigenschaft bei mindestens 252 Verkäufen im Zeitraum von 2 Jahren und 7 Monaten sowie der Selbstbezeichnung als "PowerSeller".
Das OLG Frankfurt (6 W 80/04 27.07.2004): Der Senat zweifelt auch nicht an dem Vorliegen einer Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n. F. Die Beklagten haben mit der vergleichenden Werbung das Ziel verfolgt, den Absatz des Unternehmens des Beklagten zu 2) zu fördern. Der Beklagte zu 2) ist als Unternehmer im Sinne von §§ 2 Abs. 2 UWG n. F., 14 BGB anzusehen. 

Was ist nach dem OLG Frankfurt ein Unternehmer. Der Unternehmerbegriff des § 14 BGB ist in einem funktionalen Sinne zu verstehen. Es ist nicht erforderlich, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb geführt wird. Unternehmer ist jeder, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Zum Zeitpunkt der Versteigerung im Dezember 2002 waren bei eBay unter dem Mitgliedsnamen des Beklagten „...“ 205 Bewertungen zu geschäftlichen Transaktionen über eBay gespeichert. Bis zum 22.09.2003 stieg die Zahl der Bewertungen auf 476. Dies und die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) auch einen eigenen eBay-Shop unterhielt und seinen „… Shop“ bewirbt, lässt nach Auffassung des Gerichts mit hinreichender Sicherheit den Schluss auf eine planmäßige und auf Dauer angelegte geschäftliche Tätigkeit zu.

Eine wichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt 22.12.2004 (6 W 153/04) zu der Frage: Ist der Beklagte als Unternehmer im Sinne von §§ 2 Abs. 2 UWG, 14 BGB anzusehen? 

Der Unternehmerbegriff des § 14 BGB ist auch nach dieser Entscheidung funktional zu verstehen. Es ist nicht erforderlich, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb geführt wird. Unternehmer ist vielmehr jeder, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet.  Als registrierter „PowerSeller“, der seit dem 01.04.1999 eBay-Mitglied ist und 3.767 Bewertungen vorweisen kann und der mit dem Hinweis wirbt, er erhalte wöchentlich neue Waren aus Nachlässen und Haushaltsauflösungen, zählt der Beklagte nach Auffassung des Gerichts ohne Zweifel zu den geschäftlich bzw. unternehmerisch tätigen Akteuren auf der Handelsplattform eBay. 

Der Einwand des Beklagten, er habe im vorliegenden Fall für seine Ehefrau eine Kette angeboten, die die Ehefrau geerbt habe, und er sei auch sonst weitgehend aus Gefälligkeit für Verwandte und Bekannte tätig geworden, ändert nach Darlegung des Gerichts nichts. Zwar bleibt bei einer aufgrund des Umfangs als geschäftlich einzustufenden Handelstätigkeit über eBay ein im Einzelfall als rein privat einzuordnender Verkauf grundsätzlich möglich. Das Gericht untersuchte nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verkauf über einen ansonsten geschäftlich genutzten eBay-Account abgewickelt werden kann. Ein solcher Ausnahmefall wurde aber nicht bejaht, weil die von dem Beklagten angeführten Besonderheiten den potentiellen Kaufinteressenten gegenüber nicht deutlich gemacht wurden, auch nicht durch die pauschale und standardisiert wirkende Erklärung „Dieser Artikel wird von Privat verkauft ...“. Das Angebot der „... Perlenkette aus Nachlass“ reihte sich vielmehr ein in die Vielzahl der Auktionsangebote des Beklagten, die wiederum in ihrer Gesamtheit sein Bewertungsprofil und damit auch die Grundlage seines geschäftlichen Erfolges beeinflussen. 

Auch kann von einer rein privaten Verkaufstätigkeit nicht mehr gesprochen werden, wenn ein eBay-Mitglied die privaten Verkaufsinteressen einer größeren Anzahl dritter Personen bündelt und auf diese Weise - mit oder ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht - ein Handelsvolumen erreicht, das ihm auf der Handelsplattform eBay eine besondere Beachtung verschafft, wie sie einem nur in dem Rahmen des eigenen privaten Interesses aktiven eBay-Mitglied nicht zuteil würde. 

Fazit: Es mag im Einzelfall schwer sein zu entscheiden, ob es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, aber grundsätzlich wird man auch bei den digital leicht zu betreibenden Nebentätigkeiten differenzieren können, ob jemand die gesammelten Kostbarkeiten aus Keller und Speicher vertreibt oder aber systematisch durch An- und Verkauf sich permanent auf dem Markt bewegt. Dass die Verkaufshäufigkeit unterhalb der oben genannten Beispiele liegt, muss nicht viel heißen, insbesondere dann nicht, wenn es sich um schwer verkäufliche oder teure Produkte handelt. 

Nicht vergessen! Für Mitbewerber i.S.d. § 2 I Nr. 3 UWG und mithin klagebefugt nach § 8 III Nr. 1 UWG gilt, dass der Unternehmer den Verbraucher insoweit klar und verständlich die nach § 1 BGB-InfoVO vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung stellen
Top
 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019