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Glossar

Bossing -

Mobbingklage - Whistle Blowing

 

Mobbing

Mobbing ist so, als ob man 

in ein schwarzes Loch fallen würde.

Die nachfolgenden Begriffe sind, juristisch betrachtet, unscharf. Wer von Mobbing oder Mobbingklage spricht, trifft damit nicht die juristischen Begriffe. Insofern muss letztlich das jeweilige Verhalten unter Gesetze subsumiert werden, die sich auf Rechtsgüter wie das Persönlichkeitsrecht oder die Gesundheit beziehen. Die Rechtsprechung müht sich redlich ab, Begrifflichkeiten wie das "Mobbing" auf juristisch tradierte Termini bzw. die Gesetzesprache zurückzuführen. Dabei sind für die einzelnen Gerichte klar Tendenzen zu erkennen, ob man dem "Mobbing" eine eigene Qualität beimisst oder dem Phänomen eher eine nachgeordnete Bedeutung einräumt. 
Fraglos wird der Begriff "Mobbing" heute als Blankettbegriff eingesetzt. Probleme am Arbeitsplatz, die völlig andere Ursachen haben, werden dann als Mobbing klassifiziert, während der Name Jahre vorher noch gar nicht bekannt gewesen wäre. Kommunikationsprobleme etwa können vielfältige Ursachen haben, die sich dann am Arbeitsplatz zeigen, aber dort nicht behandelt werden können. Leider hat die Rechtsprechung auch nicht immer klar gemacht, was denn an Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zu welchen konkreten Sanktionen führt. Insbesondere die Rechtsprechung zur Höhe des Schmerzensgelds ist diffus. 
Bossing: Mobbing durch den Boss. Schadenersatz-, vor allem Schmerzensgeldansprüche des Arbeitnehmers wegen Mobbing oder Bossing scheiden aus, wenn eine eindeutige Täter-Opfer-Zuordnung nicht möglich ist, vielmehr beide Arbeitsvertragsparteien zugleich Täter und Opfer sind.
Bullying: Man kann den Begriff als Synonym für Mobbing finden. In Deutschland wird "Bullying" als Terminus für das Verhalten unter Schülern, oft mit Gewaltmomenten verbunden, gebraucht. 
Mobbing: Die Bedeutung des Begriffs haben wir auf den Ihnen hier vorliegenden Seiten in mannigfaltiger Weise erläutert.  Die Gerichte gehen mit diesem Terminus und auch den anderen Begriffen, die wir hier zum besseren Verständnis kurz erläutern, sehr zurückhaltend um. "Das Wort "mobbing" kann aus Gründen des Prozessrechts nicht Teil des Tenors der Entscheidung eines deutschen Gerichts sein",  hat einmal das Sächische LAG (2 Sa 751/03) in einer Entscheidung ausgeführt, die sich mit der Semantik ausführlich auseinandersetzt. Weiter heißt es dort: Dabei handelt es sich zwar um einen Begriff, der sich in der Alltagssprache durchgesetzt hat. Er ist aber aus mehreren selbständig tragenden Gründen derart konturlos, dass er nicht Inhalt des Urteilstenors werden darf, selbst wenn ein als "Mobbing" zu qualifizierendes Verhalten an sich eine Verurteilung zu einem bestimmten anderen Gegenstand tragen kann. Die Konturlosigkeit ergibt sich bereits aus Rechtsgründen. 

So soll es sich etwa nach der Definition der 5. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts (vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00) bei dem Begriff "Mobbing" nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand. Die rechtliche Einordnung der unter diesem Begriff zusammenzufassenden Verhaltensweisen beurteile sich ausschließlich danach, ob diese die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift erfüllten, aus welcher sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten ließe. Die juristische Bedeutung der durch den Begriff "Mobbing" gekennzeichneten Sachverhalte bestehe darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbestandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen könnten ... Denn bei dem Wort "Mobbing" handelt es sich - und insofern besteht kein Streit - um ein englisches Wort. Aufgrund der Regelung in § 184 GVG jedoch, wonach die Gerichtssprache deutsch ist, hat sich das Gericht den Parteien gegenüber auch in deutscher Sprache zu äußern. Dies verbietet es, das Wort "Mobbing" in den Tenor einer Entscheidung eines deutschen Gerichts aufzunehmen. Soweit ersichtlich urteilen selbst Gerichte aus dem angloamerikanischen Rechtskreis "Mobbing" als Gegenstand nicht aus, sondern legen den Begriff (dann allerdings im Übrigen i. d. R. als "bullying") lediglich ihren Entscheidungen zugrunde.

Mobbingklage: Es gibt keine Mobbingklage, sondern eben nur Klagen, die sich darauf richten, dass man seine vertragsgemäße Arbeit verrichtet, keinen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ausgesetzt wird und für erlittene immaterielle und materielle Beeinträchtigungen einen Schadensersatz/ein Schmerzensgeld erhält. 
Staffing:  Staffing ist eine Form des Mobbing, bei der in der Hierarchie höher stehende Personen systematisch entmachtet werden. 
Whistle Blowing: Hier geht es um die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber. Ist das erlaubt? Wann ist es eine unzulässige Racheaktion, die zur Kündigung führen kann?

Jeder Arbeitnehmer - auch der von einem gehobenen Selbstwertgefühl als "schlichter Kraftfahrer" eingestufte - nimmt, wenn er eine Strafanzeige erstattet, ein staatsbürgerliches Recht wahr, das ihm unabhängig von seiner beruflichen Stellung und deren Bewertung durch den Arbeitgeber oder Dritte zusteht, hat das BAG im Dezember 2006 festgestellt. Deshalb hat der Senat auch die Berechtigung zur Erstattung einer Strafanzeige nicht davon abhängig gemacht, dass die Begehung der strafbaren Handlung bereits feststeht oder später festgestellt wird. Sondern umgekehrt ist die Strafanzeige als in der Regel nur dann nicht mehr berechtigt angesehen, wenn der Arbeitnehmer schon bei Erstattung der Anzeige weiß, dass der erhobene Vorwurf nicht zutrifft oder dies jedenfalls leicht erkennen kann oder einen unverhältnismäßigen Gebrauch von seinem Recht macht. In dieser Überlegung des BAG steckt aber für Arbeitnehmer ein erhebliches Risiko, wenn er sich überlegt, ab wann er unverhältnismäßig Gebrauch von seinem Recht macht. 

Der in Fällen des “Whistle-blowing” in Rede stehende Vorwurf besagt, dass die Ausübung des bestehenden staatsbürgerlichen Rechts zur Erstattung einer Strafanzeige nicht zu unverhältnismäßigen Reaktionen bis hin zur Schädigung des arbeitsrechtlichen Vertragspartners führen darf, sagt das BAG dazu. Es geht nach dem Gericht um die Verletzung zivilrechtlich begründeter Pflichten gegenüber dem Vertragspartner. Eine derartige unverhältnismäßige Reaktion kann einerseits auch dann vorliegen, wenn eine Straftat tatsächlich begangen wurde und eine Verurteilung erfolgt. Sie kann andererseits auch dann zu verneinen sein, wenn eine Straftat in Wahrheit nicht vorliegt oder jedenfalls keine Verurteilung erfolgt. Eine erfolgte Verurteilung ist ein Indiz dafür, dass die Anzeige nicht leichtfertig erhoben wurde. Jedoch wäre die Annahme verfehlt, eine Strafanzeige sei nur dann kein Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht, wenn sie zu einer Verurteilung des Angezeigten führt. Zum einen hängen das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens und der Ausgang eines Strafverfahrens nicht allein davon ab, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen.

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