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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitnehmerhaftung 

Vorsatz 

Fahrlässigkeit 

 

 

 

 

 

 

Arbeitsgericht Köln

1. Nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfange zu tragen. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen. Grob fahrlässig handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders hohen oder groben Maße verletzt. Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehört auch, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war. Abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich in Fällen der betrieblich veranlassten Arbeitnehmerhaftung das Verschulden nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Eintritt eines Schadens beziehen muss. Sinn und Zweck der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gebieten es, das hohe Risiko der Schadensentstehung bei betrieblichen Tätigkeiten dem Schädiger nur dann aufzubürden, wenn er den Schaden selbst, also das den Arbeitgeber finanziell belastende Ereignis vorsätzlich oder (mit Einschränkung) grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Schädiger soll nur dann haften, wenn sein Verhalten gerade im Hinblick auf die Herbeiführung des Schadens zu missbilligen ist. Der an ihn zu richtende Vorwurf, etwas falsch gemacht zu haben, ist nicht ausreichend, wenn sich die Schuld nicht gerade auch auf den Eintritt des Schadens beziehen lässt.

Wie ist das eigentlich, wenn Arbeitnehmer mit dem Firmenfahrzeug Fehler machen.  

Hier hätte der Arbeitnehmer erkennen können, dass der LKW durch die offen stehenden Containertüren sich "verbreitert", sodass das Fahrverhalten darauf eingestellt werden muss. Hier kommt es aber weiterhin darauf an, welche Erfahrung der Arbeitnehmer besaß. Bei jüngeren Mitarbeitern mit geringer Erfahrung kann sich der Sorgfaltspflichtmaßstab verändern. Es ist deshalb hier zu prüfen, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte. 

In einer Konstellation des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt fuhr ein Arbeitnehmer unter einer zu niedrigen Brücke durch. Das Vorbringen des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer mit aus seiner Sicht leicht erhöhter Geschwindigkeit die in ihrer Höhe nach beschränkte und zu niedrige Bahnunterführung eingefahren ist, reichte dem Gericht noch nicht aus, eine grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten zu begründen. Keineswegs könne jede Pflichtwidrigkeit schon zur Annahme grob fahrlässigen Verhaltens führen. Bei der Gesamtwürdigung war zu beachten, dass es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Berufsanfänger als Kraftfahrer handelte und er nicht über eine Ausbildung als Kraftfahrer verfügte. Der Arbeitgeber habe auch nicht ausdrücklich auf die streitige Unterführung hingewiesen.  Aus einem objektiv groben Verkehrsverstoß darf nicht schon allein deshalb auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden geschlossen werden, weil ein solches oft damit einherzugehen pflegt.  

b. Für die objektiven Umstände, aus denen sich der Rückschluss auf ein mindestens grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten ergeben soll, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. 

2. Das führt ohnehin noch nicht automatisch zu einer Haftung des Arbeitnehmers. Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen.  

Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein (BAG  2010). Damit können grundsätzlich auch bei einer groben Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen im Einzelfalle in Betracht kommen. Ob eine Entlastung des Arbeitnehmers in Betracht zu ziehen ist und wie weit diese zu gehen hat, ist aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, die der Tatrichter nach Feststellung aller hierfür maßgebenden Umstände (§ 286 ZPO) nach § 287 ZPO vornehmen muss (BAG 2007). Von Bedeutung kann dabei sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Das ist eine Tatsachenfrage. Es gibt dabei keine Haftungsobergrenze von drei Monatsgehältern, wie das mal ein Landesarbeitsgericht vertreten hat.   

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