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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

 

Kindernachzug

§ 32 AufentG

Alleinige Personensorge

 

 

 

Nach § 104 Abs. 3 AufenthG gilt bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, für den Nachzug davor geborener Kinder § 20 des Ausländergesetzes (-AuslG-) in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung. § 32 Abs. 4 AufenthG stellt keine im Vergleich zu § 20 AuslG günstigere Regelung dar, weil er der Vorschrift des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG entspricht, Verwaltungsgericht Berlin.

Der Begriff der alleinigen Personensorge in § 32 Abs. 3 AufenthG ist nach der Rechtsprechung ausschließlich an Hand der Vorschriften des deutschen Familienrechts (§§ 1626 ff BGB) auszulegen. Das heißt im Klartext, dass hier ein durchaus restriktiver Maßstab angelegt wird, weil Differenzen zu ausländischen Regeln dazu führen, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 AufenthG nicht vorliegen. Dies folgt nach der Rechtsprechung sowohl aus dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung als auch aus der erkennbaren Zielrichtung des § 32 Abs. 3 AufenthG. So geht das VG Berlin in einer aktuellen Entscheidung davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift einerseits die unter der Geltung des Ausländergesetzes vielfach problematisierte Frage der ausländerrechtlichen Bedeutung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen im Sinne einer eindeutigen Regelung beantworten, damit andererseits aber auch nur solche ausländischen Sorgerechtsentscheidungen erfassen wollte, die dem betreffenden ausländischen Elternteil in jeder Hinsicht die Rechtsstellung eines nach deutschem Recht allein personensorgeberechtigten Elternteils verschaffen. Nur in diesem Fall ist nämlich nach erfolgtem Nachzug von allen mit dem Kind befassten deutschen Stellen die alleinige Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis des hier lebenden Elternteils in allen Fragen der Personensorge ohne Weiteres zu Grunde zu legen und damit die Privilegierung der unter § 32 Abs. 3 AufenthG fallenden Kinder gegenüber solchen Kindern gerechtfertigt, deren Eltern sich rechtlich die Personensorge in irgendeiner Weise teilen. Bei letzterem muss nämlich in jedem Einzelfall die Notwendigkeit der Beteiligung des im Ausland lebenden Elternteils erst noch gesondert geprüft und ggf. die unter Umständen aufwändige Beteiligung dann tatsächlich durchgeführt werden.

Nach dieser Vorschrift ist gemäß Bundesverwaltungsgericht dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Dabei kann dahinstehen, ob § 32 Abs. 3 AufenthG über die Übergangsregelung in § 104 Abs. 3 AufenthG auch Fälle erfasst, in denen der Nachzugswillige bei Inkrafttreten der Regelung am 1. Januar 2005 das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Denn der Begriff des allein personensorgeberechtigten Elternteils im Sinne des § 32 Abs. 3 AufenthG ist mit Blick auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 22. September 2003 (ABl L 251/12 vom 3. Oktober 2003) gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Da diese Richtlinie im Gesetzgebungsverfahren des Aufenthaltsgesetzes bereits vorlag, ist die vom Berufungsgericht im Hinblick auf vermeintliche Regelungslücken im Aufenthaltsgesetz vorgenommene analoge Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG in dieser Form nicht vertretbar.

Scheinehe, Eheaufhebung

 Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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