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Kindesentführung - Haager Kindesentführungsübereinkommen - Ort des gewöhnlichen Aufenthalts

Allgemein

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen bezweckt, Kinder vor den nachteiligen Folgen eines widerrechtlichen Verbringens in einen anderen Vertragsstaat oder eines Zurückhaltens dort zu schützen. Das Verbringen eines Kindes in die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel des dauerhaften Aufenthalts kann widerrechtlich nach Art. 3 Satz 1 lit. a HKiEntÜ sein. Vorauszusetzen ist die Verletzung eines nach dem Recht des Herkunftsstaats bestehenden Sorgerechts, was auch der Fall sein kann, wenn die Eltern gemeinsam Sorgerechtsinhaber sind.

Verletzung des Sorgerechts 

Eine Verletzung des Sorgerechtes nach Art. 3 Satz 1 HkiEntfÜ liegt nach der Rechtsprechung in jedem Zurückhalten durch den Entführer zu seinen Gunsten. Danach wird die Sorgerechtsausübung oder auch nur die des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechtes durch den Mitsorgeberechtigten beeinträchtigt. Es wird dem Rechtsinhaber unmöglich, alle oder einzelne Befugnisse oder Verpflichtungen des Sorgerechtsinhabers wahrzunehmen. Dabei ist entscheidend, welche Rechte der Staat normiert hat, in dem sich das Kind vor der Sorgerechtsverletzung vor dem Ortswechsel gewöhnlich aufgehalten hatte.

Erfolgreich sind solche Anträge in Deutschland dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet (Artikel 4 Satz 2 HKÜ). Das Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor der Entführung in Deutschland (Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a HKÜ). Der antragstellende Elternteil hatte im Zeitpunkt der Entführung oder des Zurückhaltens zumindest ein Mitsorgerecht und hat es bis zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich ausgeübt (Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b HKÜ), beispielsweise durch regelmäßige, aber nicht notwendigerweise persönliche Kontakte. Das Übereinkommen war zur Zeit der Entführung zwischen Deutschland und dem jeweiligen Zufluchtstaat in Kraft, Artikel 35 Abs. 1 HKÜ. Wurde ein Kind nach Deutschland entführt, gelten prinzipiell dieselben Regeln. 
Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Das Oberlandesgericht Hamm hat darauf hingewiesen, dass der gewöhnliche Aufenthalt nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Danach kommt es auf die ursprünglichen Pläne und Vorstellungen der Sorgeberechtigten an, die etwa darauf gerichtet sein können, sich entweder an einem bestimmten Ort auf Dauer niederzulassen oder sich an einem Ort von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum aufzuhalten. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ist regelmäßig dort, wo aufgrund des Schwerpunktes der sozialen und familiären Bindungen der Daseinsmittelpunkt des Kindes ist und an dem sich das Kind nicht nur vorübergehend aufhält, sondern unter Umständen, die für eine gewisse Dauer den Lebensmittelpunkt begründen. Als Indiz für eine ausreichend Integration, welches für einen gewöhnlichen Aufenthalt und nicht mehr nur für ein bloßes Verweilen spricht, kann ein tatsächlicher, zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von einer gewissen Mindestdauer angesehen werden, wobei in der Regel als "Faustregel" von einer Sechs-Monats-Frist ausgegangen wird. 

Art. 13 Satz 1 Buchst. b) HKiEntÜ steht der Rückführung entgegen, falls ein Elternteil nachweist, dass der andere das Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt hat oder die Rückgabe der Kinder mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden oder sie auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht werden.
Beruft sich ein Elternteil, der ein Kind ins Ausland verbracht hat, auf die Zustimmung des anderen Elternteils, so obliegt ihm nach dem OLG Stuttgart aus dem Jahre 2009 die Beweisführungslast für diese Zustimmung. Eine solche Zustimmung kann unter Umständen auch stillschweigend erteilt werden. Bei der Beurteilung dessen kommt es darauf an, wie das Verhalten des verlassenen Elternteils bei objektiver Betrachtung aufzufassen war, was hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung stellt. 
Das Übereinkommen bestimmt ausdrücklich, dass eine auf seiner Grundlage getroffene Entscheidung über die Rückführung des Kindes in den anderen Staat nicht als Sorgerechtsentscheidung anzusehen ist. 
Ein Antrag auf Durchführung des Rechts zum persönlichen Umgang kann bei der deutschen Zentralen Behörde gestellt werden.

Nach Übermittlung des Antrags an die zuständige ausländische Zentrale Behörde kann in einigen Vertragsstaaten des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens von den dortigen Gerichten bzw. Behörden ein Recht zum persönlichen Umgang entweder erstmalig begründet oder ein bereits bestehendes Umgangsrecht durchgesetzt werden.

Sorgerecht

§ 1626a BGB besagt: Nicht miteinander verheiratete Eltern haben dann das gemeinsame Sorgerecht für Kinder, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung in öffentlich beurkundeter Form abgeben oder einander heiraten. Sonst hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Besteht die gemeinsame Sorge, weil die Eltern verheiratet sind oder eine entsprechende Sorgeerklärung abgegeben haben, so ändert sich durch Scheidung oder Trennung zunächst nichts. Allein das Familiengericht kann unter engen Voraussetzungen die Alleinsorge einem Elternteil zusprechen. 

Aktuell - OLG Hamm - Entscheidung nach dem HKÜ: 2 ½ jähriges Kind darf in Deutschland bleiben. Die Mutter hatte das Kind von Sizilien nach Deutschland verbracht hat.  Das Kind muss nicht nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) nach Italien zurückgebracht werden. Das hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04.06.2013 entschieden. Der Kindesvater hatte die Rückführung der Tochter nach Italien beantragt und behauptet, die Ausreise im August 2012 sei ohne seine Zustimmung erfolgt. Die Rückführung des Kindes nach Italien konnte der Kindesvater nicht erfolgreich verlangen, da er der Ausreise nach Deutschland zugestimmt habe. Eine solche Zustimmung, die formlos und auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden könne, habe der Vater erteilt. Das Gericht erkannte dieses Zustimmung im SMS-Verkehr der Beteiligten. In diesem habe die Kindesmutter ihre Ausreise angekündigt. Vgl. Presseerklärung zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.06.2013 (11 UF 95/13). 

Probleme des Sorgerechts

Probleme des Umgangsrechts

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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