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Konkurrentenklage

Auswahlverfahren im öffentlichen Dienst

 

 

konkurrentenklage
Wir haben häufiger mit Konkurrentenklagen zu tun.

Wenn man sich in einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren im öffentlichen Dienst benachteiligt wird, kann man das unter diversen Voraussetzungen überprüfen lassen.

Zum Vorgehen: Der Kläger würde etwa beantragen, der Beklagte möge ihm die Stelle übertragen, hilfsweise beantragt er dann etwa, das Auswahlverfahren erneut durchzuführen. Wenn im Fall eines solchen Verfahrens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung feststeht dass die Stelle bereits besetzt war, konnten beide Ansprüche des Klägers nicht mehr begründet sein. Der Kläger kann dann statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen der eingetretenen Veränderung (der Stellenbesetzung) einen anderen Gegenstand fordern, nämlich einen Schadenersatzanspruch.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter danach sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, die mit Arbeitnehmern besetzt werden. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann grundsätzlich nur verlangen, dass seine Bewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geprüft und nicht nach unzulässigen Kriterien differenziert wird. Verstößt der potentielle öffentliche Arbeitgeber bei seiner Entscheidung über die Bewerbung gegen diese Verpflichtung, kann der zu Unrecht übergangene Bewerber verlangen, dass seine Bewerbung neu beurteilt wird. 

Ein Einstellungsanspruch ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG nur, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil sich jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt (So die ständige Rspr. des Bundesarbeitsgerichts). Das ist nicht einfach nachzuweisen. Bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG steht dem öffentlichen Arbeitgeber ein von der Verfassung gewährleisteter Beurteilungsspielraum zu. Die Gerichte können das nur beschränkt kontrollieren.  Personalentscheidungen gehören zum Kernbereich der Exekutive. Es gehört nicht zur Zuständigkeit der Gerichte, den besser geeigneten Bewerber selbst zu bestimmen. Der öffentliche Arbeitgeber soll durch die für ihn handelnden Organe bei der Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Das Gericht kann nur prüfen, ob der öffentliche Arbeitgeber den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem öffentlichen Arbeitgeber steht bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich ein breiter Beurteilungsspielraum zu. 

Durch das Gericht kann deshalb nur überprüft werden, ob der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet hat und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten hat. 

Es ist nach der Rechtsprechung unzulässig, ein Anforderungsprofil so zu gestalten, dass für die ausgeschriebene Stelle geeignete und befähigte Bewerber ausgeschlossen werden.

Prozessuales: Konkurrentenklage (Wiederholung der Auswahlentscheidung) nebst einstweiliger Verfügung, um die endgültige Besetzung der Stelle zu verhindern. Die eV ist also auf die Unterlassung der Besetzung der Stelle während des Klageverfahrens gerichtet. So etwa der Antrag, "...die bei ihr zu besetzende Stelle als Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Kennziffer , Entgeltgruppe E 13 TVöD, in M , bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, nicht mit einer anderen Bewerberin bzw. einem anderen Bewerber bis zum Abschluss eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens, spätestens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens, zu besetzen." (Landesarbeitsgericht Köln 2011 ). 

Rechtsschutz im Rahmen einer Konkurrentenklage kann grundsätzlich erst nach der Auswahlentscheidung erreicht werden, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2007. 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Frankfurt, Düsseldorf, Hamm, Hamburg sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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