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"Schnelle" Zahnimplantate müssen von Krankenversicherung erstattet werden

Ein Gastronom wollte sich seinen Gästen nicht ohne Zähne präsentieren und entschied sich für Sofortimplantate. Die private Krankenversicherung lehnte eine Kostenübernahme ab, da dies medizinisch nicht notwendig sei und andere Verfahren der zahnärztlichen Versorgung möglich wären. Zudem sei dieses Verfahren zahnmedizinisch nicht ausgereift sei, wie Studien bewiesen. Im Rahmen der klassischen Behandlung wurden vor einer Zahnimplantation meist Knochenaufbaumaßnahmen durchgeführt, für die der Patient ins Krankenhaus gehen musste. Danach musste er zahnlos oder mit einem Provisorium im Mund einige Wochen abwarten, bis er seine neuen Zähne bekommen konnte.  In dieser Zeit bestand die Gefahr, dass durch die fehlende Knochenbelastung der Knochen weiter zurückging. Das Landgericht Köln (Urteil des LG Köln vom 07. Februar 2007 Az. 23 O 458/06) sah das Sofortimplantate-Verfahren jedoch als medizinisch notwendig an, da die schnelle Versorgung des Patienten Vorrang habe. Den Einwand der fehlenden langfristigen Erprobung wies das Gericht zurück, da nach Einschätzung des Sachverständigen der Innovationszyklus im Bereich der Zahnimplantate so hoch ist, dass die Anforderung von klinischen Langzeitprognosen und -studien im Prinzip zu einer Marktabschottung zugunsten der hergebrachten Schraubenimplantate führen würde. Nach den Feststellungen des Landgerichtes sei ein zeitraubender Knochenaufbau durch eine Knochentransplantation zumindest bei Verwendung der vorliegend zum Einsatz gelangten Zahnimplantate nicht erforderlich und eine zeitlich unmittelbar nachfolgende Versorgung der Implantate mit Zahnprothetik aus fachlichen Gründen nicht zu beanstanden. Die Sofortbelastung bei den hier zum Einsatz gelangten Implantaten sei als schulmedizinischer Behandlungsansatz inzwischen etabliert und somit auch von der privaten Krankenversicherung zu erstatten.

Schwerkranke sind nicht auf Schulmedizin beschränkt  

Krankenkassen müssen bei lebensbedrohlichen Krankheiten auch die Kosten für Behandlungsmethoden außerhalb der Schulmedizin übernehmen. Wenn eine „nicht ganz entfernt liegende Aussicht“ auf Heilung oder Besserung bestehe, dann müsse die gesetzliche Krankenversicherung auch Behandlungen außerhalb ihres Leistungskatalogs erstatten, befand das Bundesverfassungsgericht (Az: 1 BvR 347/98 - 6. Dezember 2005) Damit gab der Erste Senat einem 18-Jährigen Recht, der an einer schweren Muskelkrankheit („Duchenne'schen Muskeldystrophie“) leidet. Die Kasse hatte die Kostenerstattung für eine Behandlung mit hochfrequenten Schwingungen - die so genannte Bioresonanztherapie - verweigert, obwohl die Ärzte einen deutlich günstigeren Verlauf der Krankheit als in ähnlichen Fällen feststellten. Die Kasse hatte die Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Therapie nicht erstattet. Übernimmt der Staat mit einem System der gesetzlichen Krankenversicherung die Verantwortung für die körperliche Unversehrtheit der Versicherten, dann gehört die Vorsorge bei lebensbedrohlichen oder gar tödlichen Krankheiten zum Kern der Leistungspflicht, erläuterte das Gericht.

Krankenkasse muss Badekur nicht ohne weiteres bezahlen  

Die gesetzliche Krankenversicherung muss nicht ohne weiteres für eine so genannte Badekur aufkommen (Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz Az.: L 5 KR 40/04). Solche Maßnahmen seien auch am oder in der Nähe des Wohnortes möglich, so dass ein Kuraufenthalt nicht erforderlich sei. Die Krankenkasse dürfe daher entsprechende Leistungen ablehnen. Die Klage eines Versicherten war damit erfolglos. Er hatte von der Krankenkasse die Übernahme von Kosten für eine Badekur zur Linderung chronischer Wirbelsäulenbeschwerden verlangt. Zur Begründung verwies der Kläger auf die Bescheinigung seines Arztes, alle ambulanten Maßnahmen am Wohnort seien ausgeschöpft. Die Krankenkasse verweigerte dennoch die Übernahme der Kosten. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Weigerung. Der Kläger hätte sich nicht auf die Bescheinigung des Arztes verlassen dürfen, sondern zunächst die Entscheidung der Kasse abwarten müssen.

Versicherungsschutz auch bei verschwiegener ärztlicher Behandlung 

Das Verschweigen einer ärztlichen Behandlung kostet einen Patienten nicht zwangsläufig den Schutz seiner Berufsunfähigkeitsversicherung (Oberlandesgericht Saarbrücken Az.: 5 U 736/03-71). Insbesondere sei die Versicherung nicht berechtigt, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung zu kündigen, wenn das vom Arzt behandelte Leiden nur vorübergehend aufgetreten sei. Denn dies spreche dafür, dass die Versicherung nicht über einen Krankheitsbefund arglistig getäuscht werden sollte Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Frau gegen ihre Versicherung statt. Die Klägerin hatte sich vor Abschluss des Versicherungsvertrages wegen Erschöpfungszuständen in ärztlicher Behandlung befunden. Als Grund des Leidens nannte sie Auseinandersetzungen mit ihrem damaligen Arbeitgeber. Nach einem Wechsel des Arbeitsplatzes hätten sich auch die Beschwerden erledigt.  Bei Abschluss der Versicherung habe sie das Leiden daher nicht mehr angegeben. Als die Versicherung gleichwohl davon erfuhr, kündigte sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung. Aber vgl. die folgende Entscheidung >>

Alkoholproblem verschweigen - Versicherungsschutz verloren

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt und dabei sein Alkoholproblem verschweigt, verliert grundsätzlich den Versicherungsschutz (Oberlandesgericht (OLG) Koblenz - Az.: 10 U 939/04). Als Indiz für solche Probleme reicht es den Richtern zufolge, wenn der Versicherte mit einem hohen Blut-Alkohol-Gehalt im Straßenverkehr aufgefallen ist und sich anschließend einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen musste. Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Trier auf und wies die Klage eines Versicherten gegen seine private Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Der Kläger hatte bei Abschluss des Vertrages unter anderem die Frage, ob er wegen der Folgen von Alkoholgenuss beraten oder behandelt worden sei, verneint. Tatsächlich war er jedoch im Straßenverkehr mit mehr als zwei Promille aufgefallen und musste sich anschließend medizinisch-psychologisch untersuchen lassen. Als die Versicherung davon erfuhr, trat sie vom Vertrag zurück. Anders als zuvor das Landgericht sah das Oberlandesgericht den Rücktritt der Versicherung als berechtigt an. Die Richter betonten, nach ihren Erfahrungen sei ein Verkehrsteilnehmer, der mehr als 1,3 Promille Alkohol im Blut habe, an den Konsum großer und nicht mehr kontrollierbarer Alkoholmengen gewöhnt. Diese Probleme und die medizinisch-psychologische Untersuchung hätte der Kläger bei der Versicherung angeben müssen.

Rentner können nach Auslandsumzug weiterhin zur Behandlung bei einem deutschen Arzt

Deutsche Rentner, die sich etwa im Süden niederlassen, haben weiterhin Anspruch auf eine Krankenbehandlung in der Heimat. Die deutsche Krankenkasse hat kein Recht, einem in Frankreich oder Spanien lebenden Rentner die Ausstellung einer Versichertenkarte und die Behandlung daheim auf ihre Kosten zu verweigern (Bundessozialgericht - B 1 KR 2/04 R, B 1 KR 4/04 R). Die Kasse könne den Rentner nicht auf die ausländische Versicherung verweisen, die an seinem neuen Wohnort für seine Behandlung aufkommt. Dem Rentner werde im Ausland nämlich nach europäischem Recht nur deshalb Versicherungsschutz gewährt, weil er Anspruch auf Leistungen hätte, wenn er in Deutschland wohnte. Eine mögliche Doppelbelastung der deutschen Krankenversicherung stehe dem Anspruch der Rentner nicht entgegen, urteilte das BSG. Die beklagte Kasse hatte vorgebracht, sie bezahle für die Auslandsbehandlung der Rentner einen Pauschalbetrag und zusätzliche Arztbesuche in Deutschland führten zu doppelten Kosten. Wenn dem so sei, meinte das Gericht, müsse die Kasse die Pauschale anpassen oder eine Einzelerstattung vornehmen. 

Anspruch auf Haushaltshilfe für kranke Ehefrau nur an Werktagen 

Bei einer Erkrankung der Ehefrau hat eine Familie an Wochenenden und an Urlaubstagen des Ehemanns keinen Anspruch auf eine Haushaltshilfe (Landessozialgericht Mainz - Az.: L 3 U 305/03). Die gesetzliche Unfallversicherung müsse nur für die Zeit die Kosten übernehmen, in der kein Familienmitglied in der Lage sei, den Haushalt zu führen. Das Gericht wies die Klage einer Arbeitnehmerin gegen einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger auf vollständige Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe ab. Die Frau hatte sich bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt, so dass sie den Haushalt für längere Zeit nicht führen konnte. Sie beantragte die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe. Die Unfallversicherung bewilligte dies aber nur für Werktage und lehnte die Kostenübernahme zudem für die Urlaubszeit des Ehemanns der Klägerin ab. Das LSG bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Eine Haushaltshilfe auf Kosten des Sozialversicherungsträgers komme nur als letztes Mittel in Frage. 

Jäger stehen bei «Schüsseltreiben» nicht unter Versicherungsschutz  

Ein Unglück bei einer Treibjagd gilt als Arbeitsunfall, nicht aber ein Sturz beim anschließenden Umtrunk. Das so genannte Schüsseltreiben mit gemeinsamen Essen und Trinken und dem Benennen des Jagdkönigs gehöre zwar traditionell zur Jagd, stehe aber nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Bundessozialgericht - B 2 U 5/04 R). Das «Schüsseltreiben» sei ein alter Jägerbrauch, der als private und nicht versicherte Beschäftigung einzustufen sei, urteilte das BSG. Im verhandelten Fall ging es um einen Treiber, der sich während des Umtrunks auf eine andere Bank hatte setzen wollen und gestürzt war. Mit ihrem Urteil grenzten die Richter den Versicherungsschutz für Jäger von dem für Handwerker ab. Diese stehen beim Richtfest - einem alten Handwerkerbrauch bei der Fertigstellung des Rohbaus eines Hauses - unter Versicherungsschutz.
Eine verspätete Kfz-Diebstahlsanzeige bei der Polizei kann den Versicherungsschutz kosten (OLG  Köln - Az.: 9 U 141/03). Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Fahrzeughalter für das gestohlene Fahrzeug einen zu hohen Kaufpreis angibt. In beiden Fällen handelt es sich um einen Verstoß gegen die Obliegenheitspflichten, so dass die Versicherung leistungsfrei wird.

Falschangaben eines Dritten gegenüber der Kaskoversicherung können zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen , vlg. OLG Bamberg 4.10.2004, 1 U 96/04 Versicherungsnehmer können ihren Versicherungsschutz verlieren, wenn ein Dritter Kenntnis von Vorschäden am Auto hat und dies gegenüber der Kaskoversicherung verschweigt. Der Versicherungsnehmer muss sich das Wissen des Dritten zurechnen lassen, wenn dieser als sein Repräsentant anzusehen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte über das versicherte Fahrzeug uneingeschränkt verfügen durfte.

Autoinhaltsversicherung zur Zahlung verurteilt

Der Inhaber einer Elektrofirma hatte den Werkstattwagen über Nacht auf dem umzäunten Firmengelände abgestellt. Das Fahrzeug wurde aufgebrochen, die in dem Fahrzeug befindlichen Werkzeuge und Ersatzteile wurden entwendet. Der Inhaber der Firma hatte eine Autoinhaltsversicherung abgeschlossen, die eine sogenannte Nachtzeitklausel beinhaltete. Danach bestand Versicherungsschutz auch dann, wenn das Fahrzeug nachts unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wurde. Die Versicherung lehnte eine Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, der Inhaber der Firma habe eine Transportversicherung und keine Lagerversicherung abgeschlossen. Die Teile seien während einer Lagerung in dem Fahrzeug gestohlen worden.   Das Oberlandesgericht Koblenz (PM 127 E 2 - 58/05) hat die Versicherung verurteilt, den Wert der gestohlenen Werkzeuge und Ersatzteile zu ersetzen. Die Richter haben sich daran orientiert, wie ein Versicherungsnehmer, der für einen Werkstattwagen eine Autoinhaltsversicherung abschließt, die Nachtzeitklausel verstehen würde. Ein Versicherungsnehmer kann die Klausel nach Auffassung des Gerichts aber nur so verstehen, dass auch die Teile versichert sind, die dauerhaft in dem Werkstattwagen aufbewahrt werden, um das Fahrzeug jederzeit und sofort einsatzbereit zu halten. Hauptzweck der Aufbewahrung in dem Fahrzeug sei nicht die Lagerung, sondern die Notwendigkeit, die Teile mit dem Fahrzeug zu den Einsatzstellen befördern zu können.

Autoschlüssel im Werkstattbriefkasten - grob fahrlässig

Ein Versicherungsnehmer, der seinen Autoschlüssel im unzureichend gesicherten Briefkasten einer Werkstatt verwahrt, muss im Falle eines Wagendiebstahls damit rechnen, dass seine Kaskoversicherung die Leistung verweigert, weil der Diebstahl grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde sein Fahrzeug über Nacht auf dem unbewachten Werkstattgelände geparkt. Am nächsten Tag wollte er es reparieren zu lassen. Die dazugehörigen Autoschlüssel warf er in den nicht einbruchsicheren Außenbriefkasten der Werkstatt. Ein Dieb, der die Situation beobachtete, brach den Briefkasten auf und entwendete das Fahrzeug. Der Autofahrer berief sich auf seinen Diebstahlschutz und verklagte seine Kaskoversicherung auf Ersatz. Auch in zweiter Instanz bekam er kein Recht. In seinem Urteil kam das OLG Celle zur Auffassung, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt habe, indem er den Schlüssel in den offensichtlich unzureichend gesicherten Briefkasten warf. Außerdem hätte der Geschädigte wissen müssen, dass das nach Feierabend auf dem Werkstattgelände abgestellte Fahrzeug Diebe anlocken könnte, die den zum Auto gehörenden Schlüssel im Briefkasten vermuten würden. Die Versicherung musste demgemäß keinen Ersatz leisten. Die Entscheidung wäre nach Darstellung des Oberlandesgerichts allerdings anders ausgefallen, wenn sich der Briefkasten in einem sicheren Bereich befunden hätte, wie etwa in der Eingangstür oder der Hauswand der Werkstatt. Auch ein Briefkasten mit besonderen Sicherungen, ähnlich einem Tresor, gilt als ausreichend gesichert, da ein Einbruch mit Werkzeug nicht ohne weiteres möglich ist

Kfz-Teilkasko haftet bei Autounfall nur für die Brandschäden - nicht für die originären Unfallschäden  

Ein Autofahrer, dessen Fahrzeug unfallbedingt in Brand gerät, kann seine Teilkaskoversicherung nur für die durch den Brand entstandenen Schäden in Anspruch nehmen. Die durch den zuvor erfolgten Aufprall auf ein Hindernis verursachten Unfallschäden kann er dagegen nicht ersetzt verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle Az.: 8 U 155/05) jüngst im Fall eines Autofahrers entschieden, der mit seinem teilkaskoversicherten Fahrzeug in eine Baumgruppe gefahren und in einen Graben geschleudert. Der Pkw geriet daraufhin in Brand. Von seiner Teilkaskoversicherung verlangte er daraufhin - unter Berücksichtigung seiner Selbstbeteiligung - die gesamten Unfallschäden ersetzt. Das Gericht ist dem nicht gefolgt. Nach dem Versicherungsvertrag umfasse die Teilkaskoversicherung nicht - wie eine Vollkaskoversicherung - den Ersatz von Unfallschäden, sondern (u.a.) nur die Schäden, die durch Brand oder Explosion entstanden seien. Daher sei der Versicherungsfall hier erst mit dem Ausbruch des Brandes und nicht bereits mit dem Aufprall auf die Bäume und dem Schleudern in den Graben entstanden. Dies gelte auch, wenn - wie hier - der Unfall und der anschließende Brand einen zusammenhängenden Lebenssachverhalt darstellten. Entscheidend sei, dass Brand und Unfall versicherungsrechtlich unterschiedliche Tatbestände erfüllten. Für die Schadensregulierung sei deswegen von dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall, aber vor dem Brandausbruch auszugehen. Die ursprünglichen Unfallschäden sind somit nicht erstattungsfähig.

Mit Wohnmobildach gegen Autounterführung: Kein Versicherungsschutz

Wer mit dem Dach seines Wohnmobils eine Autounterführung streift, weil er die Höhe der Durchfahrt falsch einschätzt, kann seinen Kaskoversicherer nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; jedenfalls dann nicht, wenn durch Schilder dreimal auf die Durchfahrtshöhe hingewiesen war.  Ein Mann war im Mai vergangenen Jahres mit seinem frisch erworbenen Wohnmobil nach Wolfsburg gefahren, um dort einen Verwandten zu besuchen. Er verfuhr sich in der fremden Stadt. Bei Regen und dichtem Verkehr kam es dann zum Missgeschick. Der Fahrer bedachte nicht die Höhe seines Wohnmobils von 3,08 m und fuhr in eine Autounterführung mit einer Deckenhöhe von 2,50 m. Die Lichtkuppel des Wohnmobils kollidierte mit der Brücke. Es entstand ein Schaden von über 10.000 €, den der Mann nach Abzug seines Eigenanteils von seinem Kaskoversicherer erstattet haben wollte. Der Versicherer versagte den Schutz mit dem Argument, der Mann habe den Schaden grob fahrlässig selbst verschuldet. Das vom Südoldenburger angerufene Landgericht Oldenburg folgte der Ansicht des Versicherers. Das  OLG Oldenburg (Az 3 U 107/05 - 27. Januar 2006) sah es auch so. Grob fahrlässig handele, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletze und unbeachtet lasse, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Fahre der Fahrer eines 3,08 hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen, durch die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe von über 2,50 m ausgesprochen werde, in eine Unterführung ein und beschädige er so sein Auto, handele er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht schuldmildernde Umstände von besonderem Gewicht vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Dass er sich verfahren habe, dichter Verkehr geherrscht und es geregnet habe, entlaste den Kläger nicht. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein so genannten „Augenblicksversagen“ berufen. Es könne von einem Augenblickversagen keine Rede sein, wenn ein Fahrer –wie hier- auf mehreren hundert Metern drei Verkehrsverbotsschilder übersehe. 

Fußgänger verliert privaten Unfallversicherungsschutz schon bei 1,63 Promille  

Für Fußgänger besteht bei einer Alkoholisierung von 1,63 Promille kein Versicherungsschutz in der privaten Unfallversicherung. Auch ein Unfall, den ein Fußgänger erleide, könne bei dem genannten Wert auf eine Bewusstseinsstörung durch Trunkenheit zurückzuführen sein, die nach den Versicherungsbedingungen zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führe. Im konkreten Fall des OLG Köln (Aktenzeichen: 5 W 117/06) hatte ein Dachdecker aus den neuen Bundesländern eine private Unfallversicherung bei einem Aachener Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Die Versicherungssumme betrug für den Fall voller Invalidität 269.000,- Euro. Nach dem Besuch eines Polterabends wollte der Versicherte nachts mit seinem Fahrrad nach Hause. Ungeklärt blieb, ob er dieses fuhr oder nur schob. In einer Linkskurve kam er von der Fahrbahn ab und stürzte in den Straßengraben. Dabei schlug er mit dem Kopf so unglücklich auf die Mauer eines Kanalschachtes auf, dass er schwerste Kopfverletzungen davontrug und seit dem Unfall im Koma liegt. Eine Blutprobe, die dem Unfallopfer wegen seines Alkoholgeruchs entnommen wurde, ergab einen Wert von 1,63 Promille. Das Oberlandesgericht Köln hat in der Begründung seines Beschlusses darauf hingewiesen, dass bei Radfahrern schon ab 1,6 Promille Alkohol im Blut von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und dementsprechend von einer "Bewusstseinsstörung" im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen auszugehen sei. Bei diesem Wert sei zu vermuten, dass der Unfall auf der Trunkenheit beruhe. Bei Fußgängern, für die kein Grenzwert gelte, greife eine entsprechende Ursachenvermutung für den Unfall zwar erst ab etwa 2,0 Promille ein. Im konkreten Fall lagen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der nächtliche Unfall nur auf die starke Alkoholisierung zurückgeführt werden konnte. Die Linkskurve war nicht stark ausgeprägt, die Fahrbahn glatt, die Straße gut ausgeleuchtet. Andere Ursachen für den Unfall hatten weder die polizeilichen Ermittlungen ergeben noch hatte der Dachdecker solche aufzeigen können, so dass der Sturz nach der Überzeugung des Gerichts nur durch die alkoholbedingten Ausfälle zu erklären war. 

Hausratversicherung gilt auch bei vorübergehend unbewohntem Haus  

Hauseigentümer und -bewohner, die vorübergehend bei Angehörigen wohnen, verlieren durch die Abwesenheit nicht den Schutz der Hausratversicherung (Oberlandesgericht (OLG) Koblenz - 10 U 1252/03). Denn die Betroffenen hätten weder ihren Lebensmittelpunkt verlegt noch sei das Haus unbewohnt. Nur für diese Fälle sehe das geltende Recht einen möglichen Verlust des Versicherungsschutzes vor. Die Richter gaben mit ihrem Beschluss der Zahlungsklage einer Erbengemeinschaft gegen eine Wohngebäude- und Hausratversicherung statt. Die Mutter der Kläger hatte sich längere Zeit aus gesundheitlichen Gründen bei ihrer Tochter aufgehalten. Allerdings hatte sie offiziell ihren Wohnsitz behalten, da sie in ihr Haus zurückkehren wollte. Während der Abwesenheit der inzwischen gestorbenen Hauseigentümerin kam es zu einem Wohnungsbrand. Die Versicherung wollte keinen Schadenersatz leisten, da das Haus nicht mehr bewohnt gewesen sei. Man habe ihr diesen Gefahren erhöhenden Aspekt nicht mitgeteilt. Das OLG ließ die Argumentation nicht gelten. Die Richter verwiesen darauf, der Fall der Hauseigentümerin sei mit dem Krankenhausaufenthalt eines Versicherten vergleichbar. Solange dieser den Willen habe, nach Hause zurückzukehren, habe er seinen Lebensmittelpunkt nicht verlegt. Anders sei der Fall nur dann, wenn jemand auf unabsehbare Zeit seinen Lebensmittelpunkt verlege, etwa weil er in ein Altersheim ziehe.

smmark6.gif (1525 Byte)Private Haftpflichtversicherung muss bei Erdrutsch nicht zahlen

Eine private Haftpflichtversicherung muss nach dem Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 10 W 587/03). nicht für Schäden aufkommen, die durch einen Erdrutsch auf dem Grundstück des Versicherten entstanden sind. Sinn des Ausschlusses sei, die Haftpflichtversicherung vor den Folgen schwerer oder unkalkulierbarer Katastrophenschäden zu bewahren.  Die Richter sahen für eine Zahlungsklage keine Erfolgsaussichten. Bei einem Erdrutsch auf dem Grundstück des Klägers waren neben der Außenmauer eines Gebäudes auch parkende Fahrzeuge beschädigt worden. Deren Halter verlangten vom Kläger Schadensersatz. Dieser meinte jedoch, es liege ein Haftpflichtschaden vor, für den die Versicherung aufkommen müsse. Das OLG winkte ab und verwies den Kläger auf die Ausschlussklausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach muss die Versicherung unter anderem nicht für Folgeschäden bei der Senkung eines Grundstücks oder bei einem Erdrutsch haften. Dies gelte unabhängig davon, wie hoch oder gering der Schaden im Einzelfall sei (OLG Koblenz  - Az.: 10 W 587/03).

Annäherungsversuch während der Fahrt kann Versicherungsschutz  kosten

Ein Annäherungsversuch während der Autofahrt kann den Fahrer oder Halter den Versicherungsschutz kosten.  Ein Fahrer müsse mit spontanen Abwehrreaktionen der Betroffenen oder von anderen Mitfahrern rechnen. Die Unfallgefahr liege somit auf der Hand, sodass der Autofahrer einen Unfall grob fahrlässig verursacht habe  Das Saarländische Oberlandesgerichts (Az.: 5 U 396/03-39) wies damit die Zahlungsklage eines Unternehmens gegen deren Vollkaskoversicherung ab. Ein Mitarbeiter des Unternehmens hatte im Firmenfahrzeug Annäherungsversuche an seine Beifahrerin riskiert. Eine hinter ihm sitzende Mitfahrerin schlug ihm daraufhin in das Genick, sodass er sich nach ihr umdrehte. Dadurch geriet der Wagen außer Kontrolle und es kam zu einem Unfall. Wie bereits die Versicherung hielt auch das OLG dem Autofahrer grob fahrlässiges Verhalten vor. Jeder Autofahrer wisse, dass er den Blick "grundsätzlich nicht von der Straße abwenden" dürfe. Dies gelte auch bei einer Ablenkung im Fahrzeug. In jedem Fall sei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, wenn der Fahrer, wie hier geschehen, die "Ablenkung" noch selbst provoziert habe (OLG Saarbrücken (Az.: 5 U 396/03-39).  

Versicherungen RechtsanwaltUnrichtige Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Versicherung können zur Leistungsfreiheit bzw. Rückerstattungsansprüchen der Versicherung führen

Im März 2002 gegen Mittag parkte eine Münchnerin mit ihrem Auto auf dem Parkplatz eines Drive-In-Restaurants. Als sie noch in ihrem Fahrzeug saß, fuhr der Beklagte mit dem von ihm geführten LKW in den Parkplatz ein.  Da er nicht direkt an dem PKW der Münchnerin vorbei fahren konnte, musste er zurücksetzen und nach rechts ausholen. Bei diesem Fahrmanöver fuhr er gegen die linke hintere Fahrzeugseite des geparkten PKW. Danach entfernte er sich von der Unfallstelle. Die Geschädigte konnte sich noch das Kennzeichen des LKW merken, versuchte noch mit Winken und Nachschreien auf sich aufmerksam zu machen - ohne Erfolg. Die danach eingeschaltete Polizei konnte den Beklagten als Fahrer ermitteln. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet, dass in der Gerichtsverhandlung im November 2002 gegen Zahlung einer Geldbuße von € 1.000,00 zugunsten der Staatskasse eingestellt wurde. Der zuständige Strafrichter sah die Schuld des Angeklagten als gering an, so dass eine Einstellung erfolgen konnte. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten zur Bemerkbarkeit des Unfalls für den Beklagten erholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall akustisch für den Beklagten bemerkbar war. Bei einem entstandenen Schaden von über € 3.000,00 und den Anstoßwinkeln der beiden Fahrzeuge musste der Beklagte den Unfall durch das dadurch entstehende Geräusch bemerkt haben. Bis in das Strafverfahren hinein leugnete der Beklagte dies. Auch gegenüber der Haftpflichtversicherung gab er an, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Die Haftpflichtversicherung sah darin eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten: Jeder Versicherungsnehmer habe nach Kräften zur wahrheitsgemäßen Aufklärung eines Unfalls beizutragen. Diese Pflicht habe der Beklagte verletzt. Daher forderte die Versicherung von dem Beklagten € 2.557,00 (früher DM 5.000,00) zurück. Das Amtsgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Nach dem Sachverständigengutachten müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Unfall bemerkt habe. Damit habe er gegen seine Verpflichtung gegenüber der Versicherung verstoßen, wahrheitsgemäße Angaben zum Unfallhergang zu machen. Daraus wiederum ergebe sich ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Schadenssumme, die die Versicherung an die Geschädigte gezahlt habe. Allerdings sei dieser Rückforderungsanspruch gesetzlich auf € 2.557,00 (früher DM 5.000,00) beschränkt. In der Berufungsinstanz bestätigte das Landgericht München (Beschluss des Landgerichts München I vom 20.06.2005 - 30 S 1016/05) nun das Urteil des Amtsgerichts vollumfänglich und wies die Berufung zurück. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Versicherung kann Nachweis für Einbruch verlangen  

Wer von seiner Hausratsversicherung Ersatz für einen Einbruch verlangt, muss ausreichende Beweise vorlegen (Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe - 12 U 159/05). Das OLG lehnte den Anspruch eines Hausbesitzers ab, der fast 47.000 Euro von seiner Versicherung forderte, weil Einbrecher während seines Urlaubs aus seinem Anwesen Geld, Schmuck und Elektrogeräte gestohlen haben sollen. Laut OLG fehlte es aber an Einbruchsspuren.  Zwar war der Schließzylinder der Eingangstür ausgebaut und eine Kellertür aufgehebelt worden. Allerdings hatte ein Sachverständiger festgestellt, der Zylinder hätte nur bei geöffneter Tür ausgebaut werden können, weil sie ansonsten unversehrt war. Außerdem konnte die Kellertür nur von innen aufgebrochen werden. Eine Beschädigung des Hoftors, auf die der Kläger zusätzlich verwiesen hatte, stehe wahrscheinlich nicht mit einem Einbruch im Zusammenhang. Nach den Worten des Gerichts muss die Versicherung nur zahlen, wenn ein Einbruch einigermaßen wahrscheinlich ist und der Kläger dies nachweisen kann. Hier sprächen die Umstände eher dagegen. Die bloße Möglichkeit, dass dennoch eingebrochen worden sei, reiche nicht aus.

smmark6.gif (1525 Byte)Umfasste Gegenstände bei einer Autoinhaltsversicherung  

Der Inhaber einer Elektrofirma hatte einen Werkstattwagen über Nacht auf dem umzäunten Firmengelände abgestellt. Das Fahrzeug wurde aufgebrochen, die in dem Fahrzeug befindlichen Werkzeuge und Ersatzteile wurden entwendet. Der Inhaber der Firma hatte eine Autoinhaltsversicherung abgeschlossen. Er hatte mit der Versicherung eine so genannte Nachtzeitklausel vereinbart. Danach bestand Versicherungsschutz auch dann, wenn das Fahrzeug nachts unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wurde. Die Versicherung lehnte eine Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, der Inhaber der Firma habe eine Transportversicherung und keine Lagerversicherung abgeschlossen. Die Teile seien während einer Lagerung in dem Fahrzeug gestohlen worden. Das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 127 E 2 - 58/05) hat die Versicherung aber verurteilt, den Wert der gestohlenen Werkzeuge und Ersatzteile zu ersetzen. Die Richter haben sich danach gerichtet, wie ein Versicherungsnehmer, der für einen Werkstattwagen eine Autoinhaltsversicherung abschließt, die Nachtzeitklausel verstehen kann. Ein Versicherungsnehmer kann die Klausel nach Auffassung der Richter nur so auffassen, dass auch die Teile versichert sind, die dauerhaft in dem Werkstattwagen aufbewahrt werden, um das Fahrzeug jederzeit und sofort einsatzbereit zu halten. Hauptzweck der Aufbewahrung in dem Fahrzeug sei nicht die Lagerung, sondern die Notwendigkeit, die Teile mit dem Fahrzeug zu den Einsatzstellen befördern zu können.  

Aber: Einbruchsspuren müssen Versicherung als Diebstahls-Nachweis genügen

Versicherungen dürfen an den Nachweis eines Diebstahls nicht zu hohe Anforderungen stellen. Nach dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz genügt als Nachweis, wenn das "äußere Bild" eines Diebstahls vorliegt. Bei einem Einbruch heißt das zum Beispiel, dass sich in jedem Fall Einbruchsspuren feststellen lassen müssten (Az.: 10 U 928/02). Das Gericht gab mit seiner Entscheidung der Zahlungsklage eines Versicherten gegen dessen Diebstahlversicherung statt. Der Kläger hatte den Einbruch in seine Lagerhalle und den Diebstahl von Bundesliga-Fanartikeln im Gesamtwert von knapp 181 000 Euro gemeldet. Die Versicherung war jedoch misstrauisch und meinte, der Diebstahl sei nur vorgetäuscht. Sie fand jedoch vor dem Gericht kein Gehör. Denn Polizeibeamte hatten den Richtern bestätigt, am Tatort Einbruchsspuren vorgefunden zu haben. Damit sei es Sache der Versicherung, den behaupteten Einbruch zu widerlegen. Das sei ihr nicht gelungen, betonte das OLG Koblenz (09.12.2003 Az.: 10 U 928/02).

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