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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Rente

Sie wollen ins Ausland zurückgehen und Ihre Rente, die Sie auf Grund Ihrer Sozialversicherungszeiten in Deutschland erworben haben im Ausland beziehen. Geht das?

Anwalt Rechtsanwalt Jus Jura

Mataró, Katalonien, Spanien (C. Palm)

Für die Zeit eines dauernden Aufenthalts im Ausland kann die Gewährung von Rentenleistungen eingeschränkt sein. Diese Einschränkungen können sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Ob es zu Einschränkungen kommt, hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit, der Art der von Ihnen zurückgelegten Zeiten, Ihrem Geburtsdatum, dem Zeitpunkt Ihrer Auswanderung und schließlich auch davon ab, in welches Land Sie umgezogen sind.
Bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien), sowie in Israel, dem ehem. Jugoslawien bzw. den Nachfolgestaaten (außer Kroatien und Slowenien), Marokko oder Tunesien gilt für Deutsche und für Staatsangehörige der genannten Staaten dieser Grundsatz nicht, weil die Verordnungen und die entsprechenden Sozialversicherungsabkommen Gleichstellungsregelungen enthalten.

Grundsätzlich gilt, dass die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU sowie die Staatsangehörigen der Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, mit den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Sie werden also wie Deutsche behandelt und erhalten ihre Rente in das Ausland wie ein Deutscher. 

Sozialversicherungsabkommen hat die Bundesrepublik Deutschland mit folgenden Staaten geschlossen: • Australien • Bulgarien • Chile • Israel • Japan • Jugoslawien • Kanada/Québec • Kroatien • Marokko • Polen • Slowenien • Südkorea • Tschechien • Türkei • Tunesien • Ungarn und den • USA. • Slowakische Republik.

smcheckico.gif (1689 Byte)Die Höhe der Rente, die in das Ausland gezahlt werden kann, hängt von  

• der Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte,

• der Staatsangehörigkeit,

• dem Zeitpunkt der Auswanderung und davon ab,

• in welchen Gebieten die anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt worden sind.

Bei ausländischen Staatsangehörigen, die nicht nach einer über- oder zwischenstaatlichen Regelung wie Deutsche behandelt werden können, werden die persönlichen Entgeltpunkte nur mit 70 vom Hundert berücksichtigt. Entgeltpunkte für andere Zeiten, z.B. für Anrechnungszeiten oder die Zurechnungszeit, werden nicht berücksichtigt. Wenn Sie bereits eine Rente beziehen und beabsichtigen, Ihren Wohnsitz in das Ausland zu verlegen, sollten Sie sich frühzeitig an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.

Das Fremdrentengesetz (FRG) gilt  für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben.

smmark6.gif (1525 Byte)Hier sind die folgenden Regeln vorgesehen: - Deutschen, die nach dem 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben oder noch nehmen, wird ihre Rente grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Beitragszeiten  Beitragszeiten  aus dem Fremdrentengesetz (FRG) ins Ausland gezahlt.

- Deutschen, die vor dem 19.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im damaligen Bundesgebiet hatten und ihn als Rentner vor dem 1.1.1991 ins Ausland verlegt haben, wird die Rente auch aus den FRG-Beitragszeiten  in vollem Umfang ins Ausland gezahlt.

- An Deutsche, die vor dem 19.5.1950 geboren sind und vor dem 19.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, wird die Rente für FRG-Beitragszeiten nur in dem Umfang ins Ausland gezahlt, in dem auch gleichwertige Bundesgebiets-Beitragszeiten   vorhanden sind.

- Gleiches gilt für Nichtdeutsche, soweit sie aufgrund zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen Deutschen gleichgestellt sind.

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Was ist zu tun? Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur auf Antrag gezahlt. Um also den Rentenanspruch geltend zu machen, muss einen Antrag gestellt. Damit beginnt etwas das Rentenverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. Denn Antrag kann man formlos stellen oder einen Antragsvordruck, wie sie vielfach angeboten werden, nutzen. Der Rentenantrag muss alle notwendigen Versicherungsunterlagen für die Zeiten, die im Versicherungsverlauf noch nicht erfasst sind, enthalten. 

Folgende Formulare braucht man auf jeden Fall: 

  • Geburtsurkunde/Sterbeurkunde/Heiratsurkunde
  • Aufrechnungsbescheinigungen
  • Nachweise über Ausbildungszeiten
  • Meldekarten der Arbeitsämter
  • Nachweise über Krankheitszeiten
Wichtig: Die Zahlweise richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltsstaat. So ist es nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung möglich, die Rente auf ein ausländisches Konto oder per US-$-Scheck zu zahlen. Kosten, die allerdings für das ausländische Konto oder bei der Einlösung des Schecks entstehen, werden von der Deutschen Rentenversicherung nicht übernommen.

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