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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

RVG

Zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 

und anderen gebührenrechtlichen 

Regelungen 

Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Kurze Zusammenfassung der Rechtslage nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab dem 01.07.2004

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wird angewendet, wenn dem Anwalt der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach dem 01.07.2004 erteilt worden ist. Anderenfalls gilt die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (s.u.). Die Neuregelung führt zu einer stark veränderten Abrechnungsweise für die Rechtsanwaltschaft.
Die bisherigen Bruchteilsgebühren wie etwa 7,5/10 werden ersetzt durch Dezimalgebühren wie etwa 0,75, 1,0.

An die Stelle der Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO  tritt die Geschäftsgebühr nach Nummer 2400 VV. Der Rahmen beträgt 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Die Geschäftsgebühr wird nicht mehr in vollem Umfang auf eine  Prozessgebühr angerechnet, sondern nur zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75.

An die Stelle der Besprechungsgebühr tritt die Terminsgebühr, wenn der Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt worden ist. Mit anderen Worten: Ein anderer Besprechungsaufwand ist im Rahmen von Nr. 2400 VV zu berücksichtigen. Die Terminsgebühr beträgt im erstinstanzlichen und Berufungsverfahren gemäß Nummer 3104 VV und Nummer 3202 VV  1,2. 

Die Vergleichsgebühr der BRAGO entfällt zugunsten der Einigungsgebühr und diese hat einen größeren Anwendungsbereich, sodass nicht der Abschluss eines Vergleichs im § 779 BGB.

An die Stelle der alten Prozessgebühr tritt die Verfahrensgebühr gemäß Nummer 3100 VV. Sie beläuft sich auf 1,3 bzw. gemäß Nummern 3200 und 3206 in Berufungs- und Revisionsverfahren auf 1,6.

Die Beweisgebühr nach der BRAGO entfällt. 

Zu beachten ist die Änderung des § 49 b BRAO, vgl. Absatz 5: „Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.“  Daher empfehlen die Kammern den Hinweis an den Mandanten schriftlich zu dokumentieren und von dem Mandanten gegenzeichnen zu lassen. 

Die Terminsgebühr in OWI-Verfahren entsteht anders als zuvor im Rahmen der BRAGO gemäß VV RVG auch dann, wenn der Rechtsanwalt zu einem gerichtlich anberaumten Termin erscheint. Findet er aus Gründen, die der Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat, etwa bei Nichterscheinen des Angeklagten oder eines Zeugen nicht statt, erhält er gleichwohl die Gebühr. 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

Was ist eine Erledigungsgebühr?

Vgl. das SG Hannover - Gerichtsbescheid vom 29.06.2005 - Az.: S 51 SO 213/05

Das Verwaltungsgericht Hannover hat in dem Urteil vom 09.02.2004 - 7 A 6937/03 - zur Frage des Anspruchs auf Erstattung einer Erledigungsgebühr  ausgeführt: 

"Die Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO stellt einen Ersatz für die Vergleichsgebühr dar, wenn es bei zwar unstreitiger Erledigung der Rechtssache wegen der besonderen Verfahrenssituation nicht zu einem förmlichen Vergleichsabschluss kommt (Vergleiche VGH Mannheim, 23. April 1990, 6 S 2474/89, VBlBW 1990, 373), so dass sie dann nicht in Frage kommt, wenn eine Sachentscheidung über den Rechtsbehelf durch Abhilfebescheid ergeht

Der Bayerische VGH (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 14. Februar 1996, - 26 B 91.1092) hatte in dieser Entscheidung ausgeführt:

"Dass hier das Landratsamt als Ausgangsbehörde eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO getroffen und nicht die Regierung von Oberfranken als Widerspruchsbehörde einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, ändert nichts daran, dass in der Sache über den Widerspruch entschieden und nicht eine "unstreitige" Erledigung außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens herbeigeführt worden ist (vgl. BVerwG v. 21.08.1981, BayVBl 1982, 29). Die Ausgangsbehörde, die einem Widerspruch nach § 72 VwGO abhilft, wird nicht außerhalb des Widerspruchsverfahrens tätig. Vielmehr hat der Gesetzgeber das Widerspruchsverfahren gerade so geregelt, dass auf den Widerspruch hin zuerst die Ausgangsbehörde die Sache nochmals überprüfen und nur dann, wenn sie nicht abhilft, den Widerspruch der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorzulegen hat. Die Prüfung und Entscheidung, ob dem Widerspruch nach § 72 VwGO abzuhelfen ist oder nicht, bildet demgemäss einen Teil des Widerspruchsverfahrens. Die Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO ist, was die Frage anlangt, ob das Widerspruchsverfahren durch eine streitige Entscheidung beendet worden ist oder sich im Sinne von § 24 BRAGO erledigt hat, einem Widerspruchsbescheid gleich zu erachten. 

Es wäre unverständlich, die Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO dann zu verneinen, wenn die Widerspruchsbehörde in der Sache über den Widerspruch entschieden hat, jedoch in Fällen, in denen das Widerspruchsverfahren bereits durch die Abhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde beendet worden ist, in denen es demgemäss nicht einmal zur Vorlage des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde gekommen ist, in denen der Rechtsbehelf also mit dem geringst möglichen Aufwand zum Erfolg geführt hat, diese zusätzliche Gebühr zu gewähren." Auch das erkennende Gericht folgt dieser noch zur BRAGO entwickelten Rechtsprechung. Die Erledigungsgebühr nach der BRAGO und nach dem RVG sind in ihren Voraussetzungen insoweit identisch.

Weiterhin das Sozialgericht Aachen: Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Satz 1). Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Satz 2). Die Nr. 1002 VV RVG greift in Satz 1 die Formulierung des früher geltenden § 24 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) auf, enthält aber in Satz 2 eine darüber hinausgehende Regelung, die bisher von Rechtsprechung und Literatur anerkannt war. 

Über den Wortlaut des § 24 BRAGO hinausgehend wurde die Erledigungsgebühr auch dann zuerkannt, wenn sich eine Verwaltungsangelegenheit durch den Erlass eines früher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt hatte. Notwendig aber auch ausreichend war, dass die Verwaltungsbehörde bereits einen bestimmten, dem Auftraggeber des Rechtsanwalts ungünstigen Standpunkt eingenommen - nicht lediglich Bedenken geäußert - hatte und dass es der Tätigkeit des Rechtsanwalts gelungen war, diesen Standpunkt zugunsten seines Auftraggebers zu ändern. Diese in Rechtssprechung und Literatur bereits zu § 24 BRAGO vertretene Auffassung hat der Gesetzgeber des RVG ausdrücklich in die Erledigungsgebühr der Nr. 1002 VV RVG einbezogen. Die Erledigungsgebühr entsteht deshalb auch dann, wenn der Rechtsanwalt gegen einen Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegt, auf tatsächliche Umstände und rechtliche Aspekte (auch Rechtsprechung) hinweist, die Behörde daraufhin ihren Standpunkt aufgibt und den begehrten Bewilligungsbescheid erlässt (Sozialgericht Aachen - Urteil vom 19.04.2005 - Az.: S 13 KR 15/05).

Die aktuellen Gebührentabellen finden Sie bei der Bundesrechtsanwaltskammer.

Einen Kostenrechner für Gerichtsverfahren finden Sie auf den Seiten der nordrhein-westfälischen Justiz. 

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