Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Säumnis

Prozessuale Probleme

 

Landgericht Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Im schriftlichen Vorverfahren: Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Eingelegt wird der Einspruch durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht. Die Einspruchsschrift muss enthalten: die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Besonders wichtig für das weitere Vorgehen: In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

Diese Begründung ist also nicht etwa eine Entschuldigung wegen der Versäumnis, sondern es  geht um die nunmehr notwendige Substantiierung des jeweiligen Anspruchs. Für die säumige Partei ergibt sich demnach kein Nachteil in der Sache selbst. Zu beachten ist, dass das Versäumnisurteil rechtskräftig wird, wenn kein fristgerechter und zulässiger Einspruch eingeht und dass die Versäumniskosten zu Lasten der säumigen Partei gehen können. 

Nach einer "Flucht in die Säumnis" ist der Anwalt nach dem BGH grundsätzlich verpflichtet, auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Hält er jedoch nach eingehender Prüfung der Erfolgsaussichten eine Fortsetzung des Verfahrens für aussichtslos, hat er rechtzeitig vor Fristablauf mit dem Mandanten Rücksprache zu halten und dessen Entscheidung einzuholen. 

Denn Sinn und Zweck der "Flucht in die Säumnis" ist es gerade, durch die Einlegung eines Einspruchs den Weg für eine Fortsetzung des Verfahrens frei zu machen. Der Mandant nimmt hier allein aus taktischen Erwägungen eine aus seiner Sicht nachteilige - weil seine Einwendungen nicht berücksichtigende - Säumnisentscheidung hin mit der klaren Zielsetzung, diese nach einem Einspruch durch Wiederholung des andernfalls präkludierten Vortrags zu korrigieren. Aufgrund dessen muss der Anwalt, solange er keine gegenteilige Weisung erhalten hat, davon ausgehen, dass der Mandat eine Fortsetzung des Verfahrens wünscht.

Was ist die Folge des zulässigen Einspruchs? Durch den zulässigen Einspruch wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis in der mündlichen Verhandlung befand, § 342 ZPO. Das einmal verspätete Vorbringen bleibt damit verspätet. Jedoch fehlt es an der nach § 296 Abs. 2 ZPO für eine Zurückweisung erforderlichen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits, wenn in dem auf den Einspruch anzuberaumenden Termin zur mündlichen Verhandlung - § 341a ZPO - die verspätet vorgebrachten Verteidigungsmittel berücksichtigt werden können. Dabei obliegt es dem Gericht, im Rahmen einer umfassenden Terminsvorbereitung alles Zumutbare zu unternehmen, um die Folgen der Fristversäumung auszugleichen. Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, die Verhandlung so weit hinauszuschieben, dass alle nach dem verspäteten Vorbringen in Betracht kommenden Beweise erhoben werden können (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1980 aaO). Zumutbar sind vorbereitende Anordnungen gemäß § 273 ZPO aber jedenfalls dann, wenn es sich um einfache und klar abgrenzbare Streitpunkte handelt, die ohne unangemessenen Zeitaufwand geklärt werden können. 

Kostenhinweis: Bei Flucht in die Säumnis erhält der Rechtsanwalt wohl die 1,2 Terminsgebühr der Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Der Fall nachträglicher Säumnis wird nicht von Nr. 3105 VV erfasst. Es entsteht eine Gebühr von 1,2 und nicht von 0,5. 

Das hat das OLG Koblenz mit einem Hinweis auf die Sitzungsniederschrift begründet, aus der hervorgehe, dass die Klägerin zu Beginn der mündlichen Verhandlung von ihrem Anwalt vertreten war. Zwar hat der Rechtsanwalt nach altem Recht gem. § 33 BRAGO für eine nichtstreitige Verhandlung lediglich eine halbe Verhandlungsgebühr erhalten. Diese Regelung hat das RVG jedoch nicht übernommen.

Land- und Amtsgericht Bonn Zustellung Säumnis Nachtbriefkasten Rechtsanwalt

Mehr zum Thema: Zivilprozess >>

 

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019