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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Schenkungen während der Ehezeit 

 

Schenkungen während der Ehezeit Rechtsanwalt
Was gilt eigentlich für Erbschaften und Schenkungen während der Ehezeit?

Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Ehegatte, der den höheren Zugewinn innerhalb der Ehezeit verzeichnet, die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten im Rahmen einer Ausgleichsforderung zu zahlen hat. 

Einige Zuflüsse werden gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Wohlgemerkt: Bei insbesondere Erbschaften und Schenkungen von Dritten erhöht sich das Anfangsvermögen, obwohl sie rein chronologisch betrachtet, erst im Lauf der Ehe erworben wurden. Nehmen wir an, ein Ehegatte erbt während der Ehe ein Grundstück im Wert von 300.000 Euro und dieser Ehegatte hatte zu Beginn der Ehe keinerlei Anfangsvermögen. Wenn dieser Ehegatte bei der Scheidung nun weiterhin das  Grundstück hat und es hat eine Wertsteigerung von 100.000 Euro erfahren, besitzt der Ehegatte dann also ein Endvermögen von 400.000 Euro. Es gibt damit also einen Zugewinn von 100.000 Euro, der in der Wertsteigerung liegt.  

Was ist eine Schenkung?

Der Begriff der Schenkung im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB entspricht einer Vermögensbewegung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB und setzt damit eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker seine Vermögenssubstanz vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt. Dabei müssen sich beide Teile darüber einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Schenkungen naher Angehöriger sind nach § 1374 Abs. 2 BGB nur dann in das Anfangsvermögen einzustellen, wenn sie die Vermögensbildung des/der Beschenkten fördern sollen , wie dies auf Zuschüsse zur Finanzierung des Erwerbs von Grundeigentum zutrifft. Dient die Schenkung dagegen der Deckung laufender Kosten des Lebensbedarfs, wie z.B. bei Haushaltszuschüssen, Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Führerscheins, ist sie im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen und erhöht daher nicht das Anfangsvermögen (Brandenburgisches Oberlandesgericht  2014).

Maßgebliche Kriterien für die Einordnung als bedarfsdeckendes Einkommen oder vermögensbildende Leistungen sind nach der Rechtsprechung der Anlass der Schenkung, die Willensrichtung des Schenkers und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten . Die Darlegungs- und Beweislast für einen privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB - und damit für das Vorliegen einer Schenkung - trägt derjenige Ehegatte, der den angeblichen Schenkungsanteil der Zuwendung in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte.

Die Bestimmung des Leistungsempfängers hängt von dem Willen des Zuwendenden ab, soweit dieser tatsächlich nach außen in Erscheinung tritt bzw. Erklärungen abgibt. Eine tatsächliche Vermutung oder ein Erfahrungssatz, dass bei Leistungen an Eheleute Leistungsempfänger nur derjenige ist, der dem Leistenden nahesteht oder mit ihm verwandt ist, besteht nicht . Eher spricht der erste Anschein bei der Hingabe von Geld an Ehegatten für gemeinsame Anschaffungen dafür, dass regelmäßig beide Ehegatten beschenkt werden sollen. Indizien sind, wenn der Geldbetrag auf ein gemeinsames Konto gezahlt wird, da insoweit - soweit keine näheren Angaben zum Zweck der Leistung erfolgen - prinzipiell beide Ehegatten gesamtgläuberisch berechtigt werden. 

Amtsgericht Leverkusen RechtsanwaltWie werden "Schenkungen" bzw. Zuwendungen unter Eheleuten behandelt?

Diese Rechtsmaterie ist äußerst komplex und in der anwaltlichen Praxis schwer zu präjudizieren. Hier wird lediglich eine Skizze gegeben, die in die Thematik einführt, das Problem aber längst nicht erschöpft. 

Grundsätzlich erfolgt eine Zuwendung unter Ehegatten unentgeltlich im Blick auf die der eheliche Lebensgemeinschaft und ist damit keine Schenkung, sondern ein sog. unbenannte Zuwendung, für die Sonderregeln - Vertrag "sui generis" - gelten. So wäre etwa die Übertragung des halben Miteigentumsanteils an einem Grundstück nach der Eheschließung, auf dem dann ein Familienheim errichtet wird, eine Zuwendung in diesem Sinne - und keine Schenkung. Solche Zuwendungen erfolgen mit der Hoffnung, dass die Ehe dadurch gefördert wird. So erläutert das OLG Braunschweig (7 W 35/00) den Charakter dieser Leistung wie folgt: "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1982, 1093; 1991, 2553; 1992, 2155; 1994, 2545; 1999, 2962), der der Senat folgt, ist eine Zuwendung unter Ehegatten, die der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere wie hier dem Leben der Familie in einem eigenem Heim, dienen soll, auch dann, wenn keine oder nur eine teilweise Gegenleistung vereinbart wird, keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB, kann also nicht gemäß § 530 BGB widerrufen werden. 

Es handelt sich um eine sogenannte ehebedingte oder unbenannte Zuwendung, die grundsätzlich nicht dem Schenkungsrecht unterfällt. Auf die Bezeichnung des Zuwendungsgeschäftes durch die Parteien kommt es dabei nicht entscheidend an. Von Bedeutung ist, ob das Zuwendungsgeschäft nach der Vorstellung der Parteien vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängen soll. Das ist im vorliegendem Fall zu bejahen und zeigt sich daran, dass die Antragstellerin das Zuwendungsgeschäft rückgängig machen will, weil die Parteien nicht mehr ehelich zusammenleben und die Ehe offenbar gescheitert ist."

Im Gegensatz zur unbenannten Zuwendung liegt eine Schenkung unter Eheleuten vor, wenn die Zuwendung unentgeltlich und ohne Erwartung des Fortbestandes der Ehe gemacht wird. Diese Zuwendung hat den Charakter der Freigiebigkeit. 

Worauf kann die Herausgabe eines Gegenstandes begründet werden? 

In Betracht kommen eine Rückforderung wegen Verarmung gem. § 528 I 1 oder eine Herausgabe nach Schenkungswiderruf (§§ 531 II, 530, 812 I 1 Alt. 1). Bei Verfehlung oder grobem Undank (§ 530) kann die Schenkung  widerrufen werden, sodass sie rechtsgrundlos erfolgte und herauszugeben ist (§ 812 I 2 Alt. 1). 

In Betracht kommen auch Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Denn nach der Rechtsprechung kann die Vorstellung der Eheleute über den Fortbestand ihrer Ehe Geschäftsgrundlage für ehebezogene familienrechtliche Rechtsgeschäfte sein. Diese erfolgt  zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt die Geschäftsgrundlage, so dass  Ausgleichsansprüche zu prüfen sind. 

Aber:  Ansprüche aus Störung der Geschäftsgrundlage bestehen nur dort, wo ausnahmsweise die güterrechtlichen Regelungen zu keiner angemessenen Lösung führen, d.h. im Rahmen der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen werden.  Soweit also die güterrechtlichen Bestimmungen eingreifen, bedarf es - von Ausnahmen abgesehen - keiner Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Zumindest gilt das nach dem Bundesgerichtshof für Fälle, in denen die Zuwendungen wertmäßig nicht den Betrag übersteigen, den der Zuwendungsempfänger ohne sie als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könnte.

Über § 242 BGB kann es bei unbenannten Zuwendungen, die eben keine Schenkungen sind, zu anderen Ergebnissen kommen, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist.  Das kann der Fall sein, wenn Notbedarf  beim Zuwendenden entsteht. Wie dann der der Ausgleich durchzuführen ist, hängt von vielen Einzelumständen ab wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Eheleute. Es kommt weiterhin auf die Art und Höhe der erbrachten Leistung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab und eine Reihe weiterer Einzelfallumstände.

Schwiegereltern und Zuwendungen

Neue Rechtsprechung des BGH: Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

Der BGH hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten. Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich.

Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten 58.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000 DM auf den Gebotspreis. Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.

Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung der Klagabweisung stützte sich das Berufungsgericht auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Die Revision der Kläger hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) "unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

An dieser Rechtsprechung hält der BGH nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.

Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.

Als Konsequenz der geänderten Rechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren. Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.

Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06

Zuvor galt: Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehegatten ihres Kindes bei nachträglichem Scheitern der Ehe ein Ausgleichsanspruch nach den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben kann, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist. Grundsätzlich gilt aber, siehe dazu auch unten: Der BGH hat in einem Fall, in dem Eltern einen Vermögenswert sowohl ihrem Kind als auch dem Schwiegerkind gemeinsam haben zukommen lassen, die Zuwendung an das Schwiegerkind als ehebezogene Zuwendung, die Zuwendung an das eigene Kind hingegen als Schenkung angesehen.

Ehebezogene Zuwendungen und Gütertrennung

Ehebezogene Zuwendungen können beim Scheitern der Ehe nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu Ausgleichsansprüchen des Zuwendenden (hier: der Klägerin) führen, wenn diesem die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, wie sie durch die Zuwendung herbeigeführt worden sind, nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Dies gilt allerdings in erster Linie für Fälle der Gütertrennung. Im gesetzlichen Güterstand ist ein Ausgleich zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, dort aber nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände den güterrechtlichen Ausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen (BGH XII ZR 173/99). 

Das heißt - vereinfacht gesprochen - beim gesetzlichen Güterstand wird man auf den Zugewinnausgleichsanspruch verwiesen, bei Gütertrennung gibt es bei unzumutbaren Ergebnissen einen eigenen Ausgleichsanspruch. 

Schenkung und Anfangsvermögen (Problem der unbenannten Zuwendungen bzw. der Leistung von Schwiegereltern im Blick auf die Aufrechterhaltung einer Ehe) - "Schwiegerelternfälle"

Wenden die Eltern eines Ehegatten während intakter Ehe sowohl ihrem Kind als auch ihrem Schwiegerkind unentgeltlich einen Vermögenswert zu, handelt es sich in der Regel nur gegenüber dem Kind um eine dem Anfangsvermögen zuzurechnende Schenkung  (OLG Koblenz v. 18.12.2002 - 9 UF 530/01). 

In diesen Fällen ist zu berücksichtigen, dass direkte Ansprüche gegen Schwiegerkinder juristisch einige Probleme bereiten, die selbstverständlich am einfachsten dadurch umgangen werden können, dass vor solchen "Liebesgaben" die vertraglichen Voraussetzungen - etwa als Darlehen etc. - fixiert werden. Zur direkten Inanspruchnahme des Schwiegerkindes vgl. Landgericht Oldenburg - 8 O 496/95 - 30 April 1996). Ausführlich zum Problemkreis vgl. Bundesgerichtshof v. 12. April 1995 - XII ZR 58/94: 

"Der Senat hält es ... für sachgerecht, Zuwendungen der vorliegenden Art hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 1374 II BGB analog den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten zu behandeln. Wie bei diesen fehlt es für die Annahme einer Schenkung an dem erforderlichen subjektiven Tatbestand: 

Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders soll die Leistung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteil v. 5. 4. 1989 - IVb ZR 35/88 -, FamRZ 1989, 835, 836) der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (vgl. Senatsurteil v. 17. 1. 1990 - XII ZR 1/89 -, FamRZ 1990, 600, 603). Rechtsgrund der Zuwendung ist damit ein im Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, wie es der Senat auch für Zuwendungen unter Verlobten angenommen hat (vgl. BGHZ 115, 261, 265 = FamRZ 1992, 160). Wenn somit eine Schenkung nicht angenommen werden kann, scheidet auch der Unterfall der Zweckschenkung aus. 

Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung, zu dem es unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt beim Scheitern der Ehe kommen würde (vgl. BGH, Urteil v. 23.09. 1983 - V ZR 67/82 -, FamRZ 1983, 1214 = NJW 1984, 233), ist bei Leistungen während der Ehe unter Ehegatten - vor allem bei Gütertrennung - zugunsten eines Ausgleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgegeben worden (vgl. Senatsurteil, BGHZ 115, a.a.O., S. 262, m.w.N.). Die flexible Abwicklung nach diesen Grundsätzen (dazu im einzelnen BGHZ 84, 361, 368 = FamRZ 1982, 910) trägt ggf. auch in Fällen der vorliegenden Art besser dem Umstand Rechnung, dass der begünstigte Ehegatte die Zuwendung jedenfalls insoweit behalten darf, als die Ehe Bestand gehabt hat und daher der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht worden ist, und dass im Falle der Scheidung deswegen in der Regel das Zugewendete nicht voll wird zurückgegeben werden müssen...

Zu den Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus § 812 I BGB aufgrund des Scheiterns der Ehe in diesen Fällen gilt: 

Ein Rückgewähranspruch dieser Art wird verneint - verkürzt gilt: Soweit Zuwendungen der vorliegenden Art in den Zugewinnausgleich einbezogen werden und dadurch ihr Wert je nach Lage des Einzelfalls mehr oder weniger an den Abkömmling des Zuwenders zurückfließt, muss eine doppelte Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers vermieden werden, die dadurch eintreten könnte, dass dieser zusätzlich einem Rückgewähranspruch des Zuwenders ausgesetzt ist. Dies könnte in der Weise geschehen, dass der Rückgewähranspruch als Verbindlichkeit in das Endvermögen des Zuwendungsempfängers aufgenommen wird, wenn dabei auch die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Prozess über den Zugewinnausgleich und über den Rückgewähranspruch in Kauf genommen werden muss. Indessen hat das OLG zutreffend erkannt, dass unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen ein derartiger Rückgewähranspruch der Mutter des Kl. weder aus § 812 I BGB noch aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet und daher im Endvermögen der Beklagten nicht zu berücksichtigen ist.

Bei ihrer Zuwendung verfolgte die Mutter des Klägers nicht auch eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen (anders als etwa in den vom OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 308 - Aufnahme im Fall der Pflegebedürftigkeit - und OLG Köln, a.a.O. - Einräumung eines Nießbrauchs auf Lebenszeit - entschiedenen Fällen), sondern sie wollte nur die Ehegemeinschaft ihres Sohnes begünstigen. Bei Vorausschau des späteren Scheiterns der Ehe hätte sie nach den Feststellungen des OLG nicht von der Zuwendung abgesehen, sondern sie hätte sie ebenfalls erbracht, allerdings in vollem Umfang an ihren Sohn mit dessen uneingeschränkter Dispositionsfreiheit. In diesem gedachten Fall hätte die teilweise Weitergabe des Geldes an die Beklagten  eine sog. Kettenschenkung dargestellt, bei der ein Ausgleich unter den Ehegatten ebenfalls nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattfände. Unter diesen Umständen kann aber hinsichtlich der Zuwendung der Mutter an die Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass das Scheitern der Ehe zu einer für die Mutter unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführt hat. Demgemäß besteht kein Anlass zu einer Anpassung der Rechtsbeziehungen zwischen der Bekl. und der Mutter des Kl. (vgl. dazu auch Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rz. 129, m. w. N.).

Ein solcher Anlass könnte allenfalls bestehen, wenn der Zugewinnausgleich zu keiner angemessenen Begünstigung des Sohnes führen würde, wie es etwa bei einer hohen Verschuldung der Beklagten der Fall wäre. Nach der Rspr. des Senats zu ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten kann ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage neben den Zugewinnausgleich treten, wenn das Ergebnis dieses güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen ist und für den Zuwender unzumutbar unbillig erscheint (vgl. BGHZ 115, 132, 138 = FamRZ 1991, 1169, m. w. N.). Dieser Grundsatz kann in Fällen der vorliegenden Art entsprechend herangezogen werden und unter ähnlichen Voraussetzungen wie dort zur Annahme eines Anspruchs des Zuwenders wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit hier an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten zu messen ist. Eine solche Unangemessenheit des güterrechtlichen Ausgleichs ergibt sich aber vorliegend nicht. Auch bei Berücksichtigung eines marktbedingten Wertzuwachses des Familienheims während der Ehe der Parteien ergibt sich, dass etwa die Hälfte des der Beklagten zugewendeten Geldbetrages aufgrund des Zugewinnausgleichs an den Kl. fließt. Das kann nicht als unangemessen angesehen werden, weil diese Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs und auch dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft entspricht (vgl. BGHZ 115, a.a.O., S. 139 = FamRZ 1991, 1169 ff.). 

Zur Frage groben Undanks und des Widerrufs von Schenkungen in Schwiegerkindfällen, vgl. BGH (19.01.1999 - X ZR 60/97): Auch eheliche oder ehebedingte Verfehlungen können groben Undank des von den Eltern des anderen Ehegatten beschenkten Ehegatten zum Ausdruck bringen. In diesem Fall bedarf es jedoch besonderer Umstände, die gerade hierauf hindeuten.

Zusammenfassung der Argumentation des Gerichts: Für das von den Klägern in Anspruch genommene Recht hat das Berufungsgericht § 531 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage angesehen. Danach muss der Kläger dem Beklagten eine Schenkung gemacht haben.  Eine Schenkung liegt vor, wenn hinsichtlich des aus dem Vermögen der Eltern bzw. Schwiegereltern kommenden, objektiv unentgeltlich erlangten Gegenstandes die nach § 516 BGB erforderliche Einigung darüber zustande gekommen ist, dass er unentgeltlich zugewendet sein soll. Hiervon kann ausgegangen werden angesichts des unstreitigen Umstandes, dass die Parteien und die Tochter der Kläger und damalige Ehefrau des Beklagten  den Überlassungsvertrag ausdrücklich dahin hatten protokollieren lassen, der Wert des übertragenen Wohnungseigentums sei dem Beklagten und der Tochter geschenkt, soweit er von den Erwerbern getragene Kosten übersteige. Ob das nun als gemischte Schenkung zu qualifizieren ist, war für das Gericht irrelevant. Auch in diesem Fall sind die gesetzlichen Regeln der Schenkung ebenfalls anwendbar. Auch sie kann gemäß § 530 Abs. 1 BGB widerrufen werden (BGHZ 30, 120 m. w. N.).

§ 530 Abs. 1 BGB stellt auf die von Dankbarkeit geprägte Rücksichtnahme ab, die der Schenker vom Beschenkten erwarten kann. Entscheidend ist deshalb, ob der Beschenkte sich groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig gemacht hat, weil er diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat. Das Berufungsgericht hat aufgrund einer Gesamtbewertung groben Undank gegenüber den Klägern als Schenkern nicht feststellen können. Das galt vornehmlich deshalb, weil die Entgleisungen des Beschenkten ihren Grund in Eheproblemen gehabt hätten. Während schwere Verfehlungen eines Beschenkten sich nicht gegen den Schenker selbst zu richten brauchen, sondern auch gegen einen nahen Angehörigen des Schenkers gerichtet sein können, damit sie zum Anlass für einen Widerruf der Schenkung genommen werden können, muss bei § 530  Abs. 1 BGB geprüft und festgestellt werden, ob dem beanstandeten Verhalten des Beschenkten grober Undank gerade gegenüber dem Schenker entnommen werden kann. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eheliche oder ehebedingte Verfehlungen groben Undank des von den Eltern des anderen Ehegatten beschenkten Ehegatten zum Ausdruck bringen. Zur Annahme, der Beschenkte habe es (auch) in grober Weise an der Rücksichtnahme fehlen lassen, die der Schenker habe erwarten können, bedarf es in diesen Fällen jedoch besonderer Umstände, die gerade hierauf hindeuten.

Schließlich erkennt der Bundesgerichtshof auch keinen Grund für  die Anwendung der Regeln vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Kommentar: Man muss hinzufügen, dass neben der objektiven Fehlverhaltensweise auch noch eine subjektive undankbare Gesinnung des Beschenkten hinzutreten muss, wie der BGH in einem anderen Urteil ausgeführt hat (Aktz. X ZR 89/98). Das ist kein unerhebliches Beweisproblem. Übrigens:  Untreue der Schwiegertochter, Seitensprünge etc. sind keine schwere Verfehlung (Oberlandesgericht Düsseldorf AZ: I-24 U 832/04). Das Gericht hatte das für eine kriselnden Ehe festgestellt. Etwas anderes gilt, wenn ein Ehepartner mit ehefeindlicher Gesinnung intentional eine intakte Ehe zerstört. In dem entschiedenen Fall war es überdies so, dass die enttäuschte Schwiegermutter die Ehekrise kannte und die Geschenke im Blick darauf erfolgten.  

Aktuelle Tendenzen der Schwiegerkindfälle >>

Familienauto und Zugewinn

Eine Zuwendung an einen Ehegatten, die nicht der Förderung der Vermögensbildung, sondern der Deckung des laufenden Lebensbedarfs dient, ist nicht dem Anfangsvermögen nach BGB § 1374 Abs 2 zuzurechnen. Haben Eltern ihrem verheirateten Kind einen Pkw für Fahrten zum Arbeitsplatz geschenkt, so handelt es sich hierbei im Regelfall auch dann um eine Zuwendung zur Bedarfsdeckung, wenn das Ehepaar noch über ein weiteres Kraftfahrzeug verfügt

Auskunftsanspruch

Jeder Ehegatte ist im Zugewinnverfahren verpflichtet, dem anderen über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Dem jeweiligen Endvermögen eines Ehegatten sind hierbei die Leistungen hinzuzurechnen, um die dieses Vermögen in den letzten 10 Jahren dadurch vermindert wurde, dass der Ehegatte gegen den Willen des anderen Ehegatten Schenkungen über das übliche Maß hinaus gemacht hat oder Vermögen verschwendet hat oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Die Schenkung muss danach rechtlich begründet sein, eine sittliche Pflicht reicht allein noch nicht, diese Folgen einer fiktiven Hinzurechnung zu vermeiden. Dem jeweiligen Anfangsvermögen ist auch das Vermögen zuzurechnen, das ein Ehegatte etwa nach der Heirat ererbt oder mit Rücksicht auf sein künftiges Erbrecht erhält oder durch Schenkung erwirbt.

Vermögensverschleuderung

Nach § 1375 Abs. 2, Nr. 2 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten also der Betrag hinzugerechnet, um den er sein Vermögen verringert hat. Das Oberlandesgericht Rostock (Beschluss v. 19.01.1999 -8 WF 295/98) entschied folgenden Fall: Ein Ehemann hob sein gesamtes Guthaben von seinem Konto ab und verbrannte es aus Wut und Enttäuschung über das Scheitern der Ehe. Durch dieses Verhalten hat der zornige Ehemann sein Endvermögen  nicht in schützenswerter Weise vermindert.  Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist der Ehegatte daher so zu behandeln, als wäre das vernichtete Geld noch da. Der Begriff der Verschwendung hängt im Übrigen nicht davon ab, aus welchen Motiven der fragliche Vermögenswert beseitigt oder vernichtet wird. Abgestellt wird darauf, dass die Ausgabe objektiv unnütz und unverhältnismäßig ist und zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Handelnden in keinem proportionalen Verhältnis steht. 

Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung: 

§ 1375 BGB
Endvermögen

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
  1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
  2. Vermögen verschwendet hat oder
  3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

Amtsgericht Landgericht Hagen

Amtsgericht Landgericht Hagen 

 

Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen Ehegatten, wenn beide darauf Mittel angespart haben, sowie zur Frage eines Auskunftsanspruchs über die Verwendung dieser Mittel nach der Trennung (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. April 1966 II ZR 275/ 63 FamRZ 1966, 442). BGH, Urteil vom 19. 4. 2000 - XII ZR 62/ 98)

Sind Ehegatten als Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis (so genanntes Oderkonto) Gesamtgläubiger der Bank im Sinne des § 428 BGB, kann zwar im Innenverhältnis grundsätzlich eine Ausgleichspflicht eines Ehegatten nach § 430 BGB in Betracht kommen, soweit er von dem Guthaben mehr für sich allein verwendet hat, als ihm nach der rechtlichen Ausgestaltung des Innenverhältnisses zusteht (Senatsurteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 4/ 89 - FamRZ 1990, 370 f.). Ein solcher Ausgleichsanspruch wird auch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht verdrängt.

Ein Oderkonto unterhielten die Parteien aber nur in Gestalt des laufenden Girokontos, um das es hier nicht mehr geht. Die Sparguthaben lauteten dagegen allein auf den Beklagten. Es begegnet Bedenken, gleichwohl in einem derartigen Fall, in dem die Ehegatten das einem von ihnen gehörende Konto gemeinsam zur Ansparung von Geldmitteln nutzen, um daraus ehegemeinsame Anschaffungen zu tätigen, eine dem Oderkonto vergleichbare Lage anzunehmen, aus der nach Scheitern der Ehe gemäß § 242 BGB ein vom Zugewinnausgleich unabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 430 BGB hergeleitet werden könne. Ein Rückgriff auf diese Konstruktion erscheint entbehrlich. Wie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, besteht zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Bank gemäß § 741 ff. BGB, bei der im Zweifel anzunehmen ist, dass ihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB; BGH, Urteil vom 7. April 1966 II ZR 275/63 FamRZ 1966, 442 ff.). Im übrigen ist zu fragen, ob nicht in den Fällen, in denen die Eheleute lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen ausreichenden Interessenausgleich bewirkt, indem er dem anderen Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch zubilligt.

 

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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

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