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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Schlichtungsverfahren

Einige Hinweise

 

Landgericht Bonn

Zum Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen (Gütestellen- und Schlichtungsgesetz – GüSchlG NRW) vom 9. Mai 2000

Auszug aus dem Gesetz: 

§ 10
Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 12  genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,

1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600 Euro nicht übersteigt,

2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen

a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

1. Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozess
ordnung

Seit dem 1. Oktober 2000 ist in NRW das Schlichtungsverfahren für bestimmte Rechtsstreitigkeiten obligatorisch. Eine Klage kann erst erhoben werden, wenn es durchgeführt wurde. Folgende Rechtstreitigkeiten werden davon erfasst: 

  • Streitigkeiten mit einem Streitwert unter 600,- €
  • Ansprüche aus dem Nachbarrecht, außer es geht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb
  • Ansprüche aus Ehrverletzungen, die nicht in den Medien begangen wurden.

Der Antrag vor den Schlichtungsstellen auf freiwillige wie auf obligatorische Schlichtung führt  die Unterbrechung der Verjährung herbei gemäß § 209 II Nr.1a BGB. Ein Rechtsanwalt kann bei Einvernehmen der Parteien als Schlichter tätig sein, sofern er nicht als Interessenvertreter beauftragt ist.

Als Gütestellen fungieren die Schiedsmänner und Schiedsfrauen, die Notare und die dauerhaft eingerichteten Schlichtungsstellen der Anwaltsvereine, der berufsständischen Kammern, Innungen Berufsverbände und ähnlichen Institutionen.

 

Wie stellt man den Antrag?

Der Antrag auf Durchführung der Schlichtung kann schriftlich oder zu Protokoll der Gütestelle gestellt werden und den Streitgegenstand erläutern. Die Gütestelle stellt den Güteantrag an den Antragsgegner zu und beraumt gleichzeitig Termin zur mündlichen Verhandlung an.

Kosten des Verfahrens

Bei Einreichung des Schlichtungsantrages fordert der Schlichter einen Verfahrensgebührenvorschuss von mindestens 35 € an. Die Gebühren betragen 50 €, wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch beendet wird und 100 €, wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde. Im übrigen entsteht eine Pauschale für Porto, Telefon sowie Schreibauslagen in Höhe von 20 €. Die Gebühren für den Rechtsanwalt im Schlichtungsverfahren sind in den Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit mit enthalten.

 

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