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Vollstreckung

Zwangsvollstreckung

Gerichtsvollzieher

Vollstreckungsgericht

Aktuell: Reform der Zwangsvollstreckung 2013  

Am 01. Januar 2013 ist das „Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ in Kraft getreten. Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Um die Beitreibung titulierter Forderungen aber jetzt effektiver zu gestalten, können Gerichtsvollzieher nunmehr von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten. Danach kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass zunächst ein erfolgloser Versuch einer Sachpfändung erfolgt ist. Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, hat der Gerichtsvollzieher nunmehr die Möglichkeit, Auskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Kraftfahrzeuge des Schuldners einzuholen. Das erhöht die Vollstreckungschancen des Gläubigers nicht unerheblich.  

Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.

Mit der Reform wurden das Verfahren zur Abgabe der Vermögenserklärung und die Verwaltung der Informationen vor allem elektronisch zentralisiert. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners, das Vermögensverzeichnis, wird jetzt in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit elektronisch verwaltet. Den Zugriff auf die Daten haben Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und andere staatliche Stellen wie die Strafverfolgungsbehörden. Das Schuldnerverzeichnis wird ebenfalls durch das zentrale Vollstreckungsgericht als landesweites Internet-Register geführt. Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. Die Einsicht ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, etwa für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen könnten, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

Wie vollstreckt man effektiv?

Manche Gläubiger fantasieren über effektivere Methoden der Zwangsvollstreckung als sie das Gesetz bzw. der Rechtsstaat bietet (Vlg. Abbildung oben). Diesen sei gesagt, dass auch die nach dem Gesetz zur Verfügung stehenden Instrumente ihre Effizienz besitzen und diverse andere Verfahren erst gar nicht in Erwägung gezogen werden sollten. 

Wichtig ist nur, dass die vorhandenen Mittel ausgeschöpft werden. Wir werden hier in der Folge einige Hinweise geben und interessante Entscheidungen zur Zwangsvollstreckung vorstellen.

Was ist eigentlich, wenn jemand eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibt, etwa behauptet, er habe keinerlei Vermögen?

Falsche oder unvollständige Angaben werden strafrechtlich verfolgt.

§ 156 StGB

Falsche Versicherung an Eides Statt

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Befangene Gerichtsvollzieher?

Gerichtsvollzieher können in einem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Mobiliarzwangsvollstreckung. Die Schuldnerin lehnte den zuständigen Obergerichtsvollzieher H., der bereits wiederholt auch im Auftrag anderer Gläubiger gegen die Schuldnerin tätig geworden ist, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das AG verwarf das Ablehnungsgesuch als unzulässig, und das LG wies die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurück. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hatte vor dem BGH ebenfalls keinen Erfolg. Der Obergerichtsvollzieher H. kann nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden. In den geltenden Gesetzen fehlt ein förmliches Recht der Verfahrensbeteiligten, den Gerichtsvollzieher wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Ein förmliches Ablehnungsrecht kann auch nicht in entsprechender Anwendung der Ablehnungsvorschriften bezüglich der Richter (§ 42 ZPO), Rechtspfleger (§ 10 RPflG), Urkundsbeamten (§ 49 ZPO), Sachverständigen (§ 406 ZPO) und Dolmetscher (§ 191 GVG) bejaht werden. Es besteht keine planwidrige Gesetzeslücke. Die Neutralität des Gerichtsvollziehers wird vielmehr durch die Sonderregelung des § 155 GVG gewährleistet. Eine darüber hinausgehende Ablehnungsbefugnis wegen Besorgnis der Befangenheit hat der Gesetzgeber ebenso wenig geschaffen wie Regelungen hinsichtlich seiner sachlichen Unabhängigkeit. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber wegen der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsrechts und der umfassenden richterlichen Kontrolle auf Grund einer Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ein Ablehnungsrecht nicht für erforderlich gehalten hat (BGH 24.9.2004, IXa ZB 10/04). 

Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsgegenklage

Hat der Gläubiger in einem Anwaltsschreiben im Rahmen der Zwangsvollstreckung explizit mitgeteilt, aus einer notariellen Urkunde keine weiteren im Einzelnen bezeichneten Ansprüche zu erheben, so fehlt dem Schuldner für eine Vollstreckungsgegenklage hinsichtlich dieser Ansprüche das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.

Samuel Johnson Samuel Johnson zur Notwendigkeit eidesstattlicher Versicherungen und gegen Schuldnergefängnisse: 

"There can be no reason why any debtor should be imprisoned, but that he may be compelleld to payment; and a term should therefore be fixed in which the creditor should exhibit his accusation of concealed property. If such property can be discovered, let it be given to the creditor; if the charge is not offered, or cannot be proved, let the prisoner be dismissed." 

(Links: Statue Samuel Johnson - unweit der Royal Courts of Justice)

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