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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Teil 2

Unterhaltsregelungen

im Ehevertrag

 

Zum Thema, wie Scheidungsfolgenvereinbarungen auszulegen sind und welche Befristungen der Dauer von Unterhaltszahlungen in der Rechtsprechung genannt werden, geben wir hier einige Hinweise: 

Ein wechselseitig angelegter sog. Globalverzicht auf Ansprüche in einem Ehevertrag ist nach dem Brandenburgischen Oberlandesgericht im Jahre 2013 dann zulässig, wenn die Umstände des konkreten Falles auf ein wirtschaftliches Gleichgewicht der Partner und auf eine vergleichbare Position schließen lassen. Im konkreten Fall handelte es sich um eine seit längerem gemeinsam und gleichberechtigt geführten Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei, die schon bei Abschluss des Ehevertrags bestand.

Bei der Prüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen hängen die Maßstäbe davon ab, wie relevant die Themen für den betroffenen Ehepartner sind. Es gelten umso strengere Maßstäbe, je unmittelbarer der vertragliche Ausschluss gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Rechts der Scheidungsfolgen eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in primär der Betreuungsunterhalt sowie in zweiter Linie Alters- und Krankheitsunterhalt, denen der Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen zukommt. Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt wird von der Rechtsprechung der Versorgungsausgleich behandelt. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht er vertraglichen Regelungen nur begrenzt offen. Der Zugewinnausgleich eröffnet die größten Regelungsspielräume (OLG Hamm im Jahre 2012).

Vgl. ältere Entscheidung OLG München  (12. März 2001 - 7 W 811/01): Hat sich ein Unterhaltsschuldner in einer vollstreckbaren Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau "zwei Jahre lang" einen im Einzelnen näher bezifferten Unterhalt zu zahlen, dessen Höhe nach Fristablauf überprüft werden soll, wird damit ein Titel nur für die Dauer von zwei Jahren begründet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich aus der Vereinbarung ergibt, dass die Parteien eine Abänderung des titulierten Betrages auch vor Fristablauf nicht ausschließen wollten. Aus der Vereinbarung ist indessen nicht (auch) abzuleiten, dass die Ehefrau auf Unterhalt nach Fristablauf verzichten wollte.

Diese Befristung kann einmal bedeuten, dass - wie der Schuldner meint - eine vollstreckbare Verpflichtung zur Unterhaltszahlung nur für die Dauer von zwei Jahren begründet worden ist. Die Befristung könnte - für sich betrachtet - aber auch bedeuten, dass damit - wie die Gläubigerin meint - nur die Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs für die Dauer von zwei Jahren unabänderlich festgelegt werden sollte, also unter Ausschluss der Abänderungsklage (§ 323 Abs. 1 und 4 ZPO).

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (27. April 2004 - 8 UF 254/03): Bei einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren kommt grundsätzlich die zeitliche Befristung von Unterhaltsansprüchen nicht in Betracht.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (29. Dezember 2003 - 15 UF 198/02):

2. Bei Vorliegen eines kindbezogenen Grundes ist Betreuungsunterhalt für die Kindesmutter auch über 3 Jahre hinaus zu gewähren (hier: bei guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des als Zahnarzt tätigen Kindesvaters). Es kann aber eine Befristung bis zum 7. Geburtstag des Kindes angemessen sein.

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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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