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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Gemeingebrauch

Sondernutzung

Sondernutzungserlaubnis

Wozu sind die Straßen da? Zum Marschieren, oder gibt es noch andere respektable Gründe? 

Die Benutzung der Straßen über  den Gemeingebrauch hinaus ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1  StrWG NRW unbeschadet des § 14 a StrWG NRW Sondernutzung. Bei der Ausübung des Ermessens sind die Belange des Straßenbaus, des Schutzes der Straße, die Belange der Straßenanlieger sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegen die Interessen desjenigen abzuwägen sind, der die Erlaubnis zu einer Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus begehrt. Schutzgut der straßenrechtlichen Erlaubnispflicht für Sondernutzungen ist insbesondere das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie am Schutz des Straßenbildes. Ein weiterer Schutzzweck der Erlaubnis für die Sondernutzung am Straßengelände ist das öffentlich-rechtliche Bedürfnis, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer auszugleichen, wobei diese Ausgleichsfunktion auch unabhängig von den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu einer Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen kann, wenn sachliche Gründe es rechtfertigen. Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung bedarf eine Sondernutzung der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. 
Die Straßenbaubehörde kann nach § 22 S 1 StrG NW die Beseitigung einer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis angebrachten Werbetafel grundsätzlich auch dann anordnen, wenn für diesen Werbeträger eine Baugenehmigung erteilt worden ist, wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 2001 entschieden. 
Material am Straßenrand

Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn von einem Bauherrn für das Ablagern von Material am Straßenrand seines Grundstücks eine 30mal höhere Sondernutzungsgebühr gefordert wird als von einem Gastwirt für das Aufstellen von Tischen und Stühlen im Straßenraum. Auch unterscheidet sich die Sondernutzung einer Straße durch das Aufstellen eines Bauwagens oder eines Containers nicht wesentlich von der Lagerung von Gegenständen auf oder neben der Fahrbahn in vergleichbarem Ausmaß, so dass ein vielfach höherer Gebührensatz für das Lagern von Gegenständen sachwidrig ist, vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - A 1 S 224/98. 

Werbetafel

Die Aufstellung eines Tandems mit zwei Werbetafeln, die den gesamten Fahrradrahmen mehr als bedecken und deren Aufschriften auf das nahe gelegene Geschäft des Aufstellers hinweisen, überschreitet den Gemeingebrauch und stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung der Straße dar, hat das OVG Berlin entschieden.

Verkaufsstand und Informationsstand

Werden durch die Aufstellung eines Verkaufsstandes und Informationsstandes auf einem Bürgersteig, für die keine Sondererlaubnis erteilt war, Fußgänger behindert, so stellt dieses Verhalten sowohl einen Verstoß gegen Bestimmungen des Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz als auch gegen StVO § 32 dar.

Eine in den Luftraum über einem Gehweg hineinragende Markise stellt auch bei einer verbleibenden Mindestdurchgangshöhe von 2,20 m eine Sondernutzung dar.

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