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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

 

Spannungen

Mobbing

Umsetzung

Abordnung

Verwaltungsgericht Weimar

Wir beobachten häufig Spannungen in Verwaltungen, die nicht leicht auflösbar erscheinen. Dabei gilt, dass der Versuch des Dienstherrn, die Konflikte durch Umsetzungen zu lösen, mitunter für die Betroffenen nicht nachvollziehbar ist. Für eine Umsetzung ist aber lediglich ein dienstliches Bedürfnis erforderlich. Hierbei sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. So kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern. Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn kann bei einer Umsetzung regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. Demnach beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist. Bei Schwerbehinderten gelten indes strengere Anforderungen.

Andauernde Spannungen  auf der Ebene der Schulleitung, zwischen der Schulleitung und einem einzelnen Lehrer oder zwischen der Schulleitung und dem Kollegium vermögen einen dienstlichen Grund für die Abordnung einer oder mehrerer Konfliktparteien zu begründen, wenn durch die Störung die konstruktive Arbeit im Schullalltag zumindest wesentlich beeinträchtigt wird. 

Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannung und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, so ist ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung bereits auf Grund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen. Die Verschuldensfrage stellt sich gar nicht. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt. 

Die Beschwerde einer Oberstudiendirektorin, die sich gegen ihre nicht amtsgemäße Abordnung nach § 24 Abs. 2 LBG NRW  an ein anderes Gymnasium wendete, blieb erfolglos. Zwar kann sich möglicherweise die Abordnung einer Konfliktpartei im Einzelfall als ermessensfehlerhaft darstellen, wenn sie ersichtlich kein Verschulden an der Entstehung oder der Fortdauer des Konfliktes trifft. Allerdings folgten weder das  VG Düsseldorf noch das OVG Münster (2015) dem Vortrag der Schulleiterin, dass sie das unschuldige (Mobbing-) Opfer einer komplottmäßigen Verschwörung einer Vielzahl von Widersachern sei. Auch sie habe durch ihr Verhalten zu den Konflikten in jedenfalls nicht unerheblichen Umfang beigetragen. 

Wir haben zahlreiche verwaltungsgerichtliche Prozesse vor diversen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten geführt. 

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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