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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Straftaten 

Aufenthaltsgenehmigung

Regelausweisung

Ermessen

Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Bei einer Regelausweisung hat die Ausländerbehörde grundsätzlich die Ausweisung zu verfügen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum zusteht. Auf spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ausländerbehörde darf nur ausnahmsweise von der Ausweisung absehen, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, durch die sich dieser von der Menge gleichliegender Fälle unterscheidet. Ausnahmefälle in diesem Sinn sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelausweisungsgründe beseitigt. Nach § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Das ist nach Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift insbesondere der Fall, wenn er einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nach Auffassung des BVerwG kein geringfügiger Rechtsverstoß i.S. der alten Regelung des § 46 Nr. 2 AuslG. Im Hinblick auf die Höhe des Strafmaßes führt auch das Bemühen, den Schaden wieder gutzumachen, nicht zu einer Einstufung als geringfügig.
Die Ausweisung eines Nicht-EU-Ausländers aus spezialpräventiven Gründen dient der Vorbeugung gegen Gefahren, die von ihm künftig für die öffentliche Sicherheit und Ordnung allgemein ausgehen. Hat der Ausländer Rechtsverstöße begangen, hängt die Rechtfertigung von der Einschätzung der Wiederholungswahrscheinlichkeit ab. Je größer und folgenschwerer die zu erwartenden Schäden sind, desto geringer braucht die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu sein. 

Für bestimmte Fallgruppen besonders schädlicher Delikte stellen die Gerichte an den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit nur geringe Anforderungen. Dazu gehören etwa Gewalttaten wie eine Vergewaltigung. In diesen Fällen darf die Ausweisung schon vor der Schwelle einer konkreten Wiederholungsgefahr verfügt werden. Ein ausreichender Anlass liegt bereits dann vor, wenn lediglich die entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten besteht bzw. sich eine Wiederholungsgefahr nicht ausschließen lässt.

 

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