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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

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Einige Wege führen zu einem Studium in Deutschland. Sinnvoll ist es, die Hochschule anzusprechen, an der man studieren möchte. Hier hilft das Akademische Auslandsamt, das individuelle Beratungen durchführt. Allgemein gilt, dass der Studienbewerber eine Hochschulzugangsberechtigung nachweisen muss. EU-Bürger benötigen weder für die Einreise noch für das Studium einen Sichtvermerk (Visum). Nicht-EU-Bürger brauchen für die Einreise ein Visum. Das erteilt die deutsche Botschaft bzw. das Konsulat. Dazu müssen meistens die Zulassung für eine deutsche Hochschule, ein Krankenversicherungsschutz (Bescheinigung einer deutschen Krankenversicherung), den Nachweis über eventuell erbrachte Studienleistungen, der Nachweis über Deutschkenntnisse oder zumindest einen geplanten Sprachkurs in Deutschland vorgelegt werden. Unterlagen, die die Finanzierung des Lebensunterhalts während des Studiums belegen, sind unabdingbar (Einkommens- bzw. Ersparnisbescheinigung, eine Verpflichtungserklärung der Eltern oder des Finanziers, ein Stipendium oder Einrichtung eines Sperrkontos in Deutschland). Ggf. wird die Bescheinigung einer Unterkunft in Deutschland verlangt. Studienbewerber, die noch keine Zulassung haben, können allerdings ein Studienbewerbervisum beantragen. Dieses Visum ist nur für drei Monate gültig und kann aber nach der Zulassung in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken umgewandelt werden. Eine weitere Option ist das Sprachkursvisum, das aber nur für die Dauer des Sprachkurses erteilt wird. 

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

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Das Gesetz sagt: Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die maximale Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme an Deutschsprachkursen, Studienkollegs und anderen Formen staatlich geförderter Studienvorbereitungsmaßnahmen und studienbezogener vorbereitender Praktika soll also nicht länger als zwei Jahre dauern. 

Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Einem Ausländer kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen. Während des Aufenthalts soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Studienfachwechsel sind ein echtes Problem. Nach § 16 Abs. 2 AufenthG soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Bei der Beurteilung, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt, sind die im Rahmen des § 16 AufenthG maßgebenden Umstände zu berücksichtigen, insbesondere der gesetzliche Charakter und der Zweck des § 16 AufenthG. Ein Wesensmerkmal dieser Aufenthaltserlaubnis ist die strikte Bindung an einen Aufenthaltszweck und die Erreichung dieses Zweckes in angemessener Zeit. Wenn Sie meinen, in Ihrem Fall gäbe es Härtegründe, die zu einem solchen Wechsel berechtigten, können wir das gerne prüfen.

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