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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Testament

Wissen Sie wie man ein Testament aufsetzt? Hier gibt es viele Regeln zu beachten, die wir nur andeuten können. Schicken Sie uns unverbindlich ein E-Mail und wir schauen uns mal Ihr Problem an. 

 

Vorschlag zur Vorgehensweise: Setzen Sie doch einfach eine Liste mit Vorschlägen auf, wie Sie Erben und Vermächtnisnehmer berücksichtigen wollen. Wir erklären Ihnen, was machbar ist und welche Formulierungen beanstandungsfrei sind.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, das besonders häufig verwendet wird. Es hat Vor- und Nachteile, die hier nur kurz skizziert werden können. 

Das Berliner Testament heißt nicht etwa so, weil es nur in Berlin aufgesetzt werden darf, sondern vermutlich dort als Rechtsinstitut entwickelt wurde. Die Ehegatten setzen sich  gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tod des Überlebenden fällt der beiderseitige Nachlass als einheitlicher Nachlass an einen Dritten, § 2269 BGB. Sinn und Zweck bestehen im Folgendem: Die Kinder erben das Vermögen der Eltern erst nach dem Tod beider Ehepartner. Eine solche Verfügung hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass er in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist. Im Falle des Todes des zweiten Elternteils, geht das Vermögen beider Elternteile dann als gesamte Vermögensmasse auf die Abkömmlinge über. Ein besonderer Umstand des Berliner Testaments besteht darin, dass im Falle der Wiederheirat der (neu) angeheiratete Ehepartner pflichtteilsberechtigt gegen den überlebenden Ehegatten ist. Gehen aus der neuerlichen Ehe Kinder hervor, sind diese ebenfalls pflichtteilsberechtigt. Folglich werden die Ansprüche der Kinder aus  erster Ehe reduziert. Um dies zu verhindern, wird das Testament mit einer Wiederverheiratungsklausel verbunden, kann das verhindert werden.

Um zu gewährleisten, dass der überlebende Ehegatte in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen kann, wird das Testament in der Regel um eine Pflichtteilsverwirkungsklausel  ergänzt. Den Zweck, dem überlebenden Ehegatten die Verfügungsmacht über das gesamte Vermögen des Vorversterbenden zu verschaffen, können die Pflichtteilsberechtigten, also vor allem die Kinder, sonst nämlich vereiteln, indem sie beim Tod des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil verlangen.

Wechselbezügliche Verfügungen in einem von Eheleuten errichteten gemeinschaftlichen Testament sind nach Scheidung der Ehe, sofern sie noch wirksam bleiben, ohne weiteres auch einseitig aufhebbar (Rechtsprechung). § 2268 II BGB besagt seinem Wortlaut nach nur, dass letztwillige Verfügungen nach Auflösung der Ehe fortgelten. Ob sie, soweit sie wechselbezüglich sind, einseitig aufgehoben werden können, ist eine andere Frage. die § 2268 II BGB seinem Wortlauf nach nicht beantwortet. Eine Antwort auf die Frage, ob wechselbezügliche Verfügungen nach Scheidung der Ehe ausnahmsweise unaufhebbar bleiben, ergibt sich auch nicht unmittelbar aus § 2271 I 2 BGB. Denn dort ist nur von der Unzulässigkeit der Aufhebung wechselbezüglicher Verfügungen durch einen Ehegatten die Rede; die Vorschrift ist also nur in den Fällen anwendbar, in denen noch eine Ehe besteht.

markto.gif (1914 Byte)Das Berliner Testament kann Nachteile bei der Erbschaftssteuer auslösen, wenn die Freibeträge für die Kinder ungenutzt verfallen. Wenn der Ehepartner schon vorher zum Miteigentümer des Vermögens ist, entfällt insoweit das Problem, als er das eben nicht mehr erben wird, was er bereits besitzt.

Textbeispiele für ein Berliner Testament (eigenhändig verfassen!):

Unser Testament

Wir, die Eheleute XY, Geburtsdatum, und XX, geb. Z., Geburtsdatum, Anschrift, bestimmen hiermit folgendes:

Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein.

Als Erben des Längstlebenden von uns setzen wir unseren Sohn WW ein.

Ort, Datum, Unterschrift 1. Ehegatte

Dies ist auch mein Testament.

Ort, Datum, Unterschrift 2. Ehegatte

Gemeinschaftliches Testament

1. Hiermit setzen wir, die Eheleute

XY und XX uns gegenseitig als Vorerben ein. Nacherben des Letztverstorbenen sollen unsere Kinder WW und VV sein.

2. Für den Fall, dass eines unserer Kinder nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, erhalten die Kinder, die keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht haben, in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile nach dem Ableben des erstversterbenden Elternteils jeweils ein Vermächtnis, das ihnen aufschiebend bedingt mit dem Tod des überlebenden Elternteils zufällt und mit dessen Tode fällig wird. Abkömmlinge von Kindern, die den Pflichtteil geltend gemacht haben, sind nicht vermächtnisberechtigt.

Variante:

Für den Fall, dass eines unserer Kinder aus dem Nachlass des Zuerstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, soll es nach dem Tode des Zuletztversterbenden auch nur den Pflichtteil aus dessen Nachlass erhalten.

3. Sämtliche Bestimmungen dieses Testaments sind wechselbezüglich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie können nur gemeinschaftlich geändert oder durch Widerruf beseitigt werden.

4. Den Wert unseres zusammengerechneten, derzeitigen reinen Vermögens geben wir mit ... DM an.  

Bonn, den ............................

Unterschriften

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Erbschaftsausschlagung bei Berliner Testament

Der Schlusserbe eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) kann gemäß § 1946 BGB die Erbschaft erst ausschlagen, wenn er Erbe geworden ist; das wird er erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten (Vgl. dazu BGH - Urteil v. 8. 10. 1997 - IV ZR 236/96).

Ergänzende Auslegung eines Testaments

1. Die ergänzende Auslegung eines Testamentes kommt auch in Betracht, wenn der Erblasser sich über die Verhältnisse im Zeitpunkt der Testamentserrichtung geirrt hat. Darauf, ob die Frist zur Anfechtung der letztwilligen Verfügung abgelaufen ist, kommt es nicht an.

2. Die ergänzende Auslegung ist in erster Linie an dem aus der Verfügung erkennbaren Ziel des Erblassers auszurichten. Sie kann dazu führen, dass eine in dem Testament getroffene Verfügung als gegenstandslos anzusehen ist.

(BayObLG, Beschluss v. 27. 6. 1997 - 1Z BR 240/96)

Mehr zu Problemen der Auslegung >>

Wichtig zur Testierfähigkeit

BayObLG (vom 14.09.2001 - 1 ZBR 124/00):

Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese mit der Erkrankung nicht in Verbindung steht und von ihr nicht beeinflusst ist. Ein Sachverständigengutachten zur Frage der Testierfähigkeit muss daher Ausführungen dazu enthalten, ob und in welchem Maße sich eine Geisteskrankheit auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers auswirkte. Dabei kommt es nach dem Gericht nicht entscheidend auf die Diagnose einer organischen Störung an, sondern auf Grad und Ausmaß der nachweisbaren psychopathologischen Auffälligkeiten. Dem Gericht obliegt es, ob durch die Ausführungen des Sachverständigen der Begriff der Testierfähigkeit erfüllt wird. Es handelt demzufolge fehlerhaft, wenn es lediglich dessen Ausführungen zum Befund einer Geisteskrankheit übernimmt.

Testament und Paranoia

Das Bayerische Oberste Landesgericht

Nach dem Urteil bestehen Zweifel an der "Testierfähigkeit" des Verstorbenen. Testierunfähig ist, wer durch krankhaftes Empfinden beherrscht werde und sich kein klares Urteil ohne Einflüsse Dritter über seine Hinterlassenschaft mehr bilden könne.

Allgemeine Formulierungen des Erblassers, er sei geschlagen oder mehrmals mit Totschlag bedroht worden, genügen nicht (OLG Frankfurt - Az.: 4 U 208/04), wenn ein potentieller Erbe wirksam enterbt werden soll. Besonders im Blick auf körperliche Übergriffe seien nicht leicht zu bewerten, wenn sie weder räumlich, zeitlich oder situativ präzisiert seien. 
Alkohol und letzter Wille

Alkoholsucht kann ein Testament unwirksam machen. So ein Fall des Obersten Bayerischen Landesgerichts in - 1Z BR 6/03.

Formale Probleme

beim Testament

 
Allgemeines 

Das Testament soll kein Angehöriger schreiben, auch wenn man nachher eine Unterschrift darauf setzt. Ein Stellvertreter- Testament ist unwirksam. 

Eigenhändiges Testament 

Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser unterschrieben sein. Die anfängliche Selbstbenennung des Erblassers in Verbindung mit einer Adressanlage erfüllt diese Anforderungen nicht. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zeichnung des Namens am Rande einer Testamentsurkunde. Ist jedoch auf dem betreffenden Blatt kein Raum mehr für die Unterzeichnung und stellt sich deshalb der neben den Text gesetzte Namenszug des Testierenden als räumlicher Abschluss der Urkunde dar, sind die Formerfordernisse für ein eigenhändiges Testament erfüllt (OLG Köln - 05.11.1999 – 2 Wx 37/99).

Brieftestament

Unterschreibt der Erblasser einen an seine Kinder gerichteten Brief mit "Dein Vater", so steht dies der Gültigkeit einer im Brief getroffenen letztwilligen Verfügung nicht entgegen. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Brieftestaments sei, dass der Erblasser mit der in einem Brief enthaltenen Erklärung tatsächlich ein Testament errichten wollte. Die in einer äußerlich den Formerfordernissen eines eigenhändigen Testaments entsprechenden Urkunde niedergelegten Erklärungen müssen auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruhen. Da die Abfassung eines Testaments in Form eines Briefes nicht den üblichen Gepflogenheiten entspricht, sind an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen. So wurde etwa von der Rechtsprechung entschieden, ob der brieflichen Aussage "Du wirst das und jenes erben" eine letztwillige Verfügung zu entnehmen ist oder nur eine Absichtserklärung. Eine zutreffende Auslegung ist ein intrikates Problem hängt von vielen Einzelfallumständen ab.  

Anforderungen an ein Testament - Vorsicht bei "Zettelwirtschaft"

Ein Testament darf nach dem Landgericht München I - Az.: 16 T 17192/03 - nicht aus mehreren losen Zetteln mit Texten bestehen, die keinen inhaltlichen Zusammenhang erkennen lassen. Der Stapel von 13 Blättern, der in der Küche einer verstorbenen älteren Frau gefunden worden war und den ein kleiner Zettel als «Testament» auswies, stieß nicht auf das Wohlgefallen der Richter. Lediglich ein Blatt trug ein Datum und die Unterschrift der Frau. Drei Zettel hatten ein abweichendes Format und waren zudem im Gegensatz zu den übrigen Papieren beidseitig beschrieben. Nach Auffassung der Richter ist das Testament unwirksam, da die Blätter nicht mit einem zusammenhängenden Text beschrieben sind und zudem die Nummerierung fehlt. 

Durchstreichungen im Testament

Hat der Erblasser in einem Testament Verfügungen durchgestrichen, so kann die Vermutung des Aufhebungswillens (§ 2255 Satz 2 BGB) als widerlegt angesehen werden, wenn feststeht, dass die Streichungen lediglich der Vorbereitung eines neuen Testaments dienten, in dem inhaltlich gleiche Verfügungen wieder getroffen werden sollten (BayObLG, Beschluss v. 7. 7. 1997 - 1Z BR 118/97)

Gemischte Form

Wenn der Text des Testaments sich aus eigenhändig geschriebenen und maschinenschriftlichen Teilen zusammensetzt, ist die für das eigenhändige Testament vorgeschriebene Form nicht gewahrt. Es sei denn die eigenhändig geschriebenen Teile ergeben für sich allein eine verständliche letztwillige Verfügung (OLG Celle - 17.01.2002 - 22 W 108/01).

Selbst schreiben!

Ein eigenhändiges Testament kann vom Erblasser nur durch eine eigenhändig geschriebene Erklärung errichtet werden. Ein vom Erblasser unterschriebenes Testament genügt nicht dieser Form, wenn bei der Niederschrift des Textes die Hand des Erblassers derart geführt wird, dass die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden (OLG Hamm - 11.09.2001 - 15 W 224/01). 

Fälschung?

Bestehen aufgrund der Umstände keine ernsthaften Zweifel daran, dass ein Erblasser ein privatschriftliches Testament selbst verfasst hat, so ist der Tatrichter nicht verpflichtet, das Gutachten eines Schriftsachverständigen zur Echtheit des Testaments einzuholen. Das gilt nach OLG München (1 Z BR 169/97) selbst dann, wenn das Testament in einzelnen Beziehungen Auffälligkeiten aufweist.

§ 2247 BGB - Eigenhändiges Testament

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

Notare müssen bei Beurkundung eines Vertrags nicht über sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten belehren

Ein Notar muss bei Beurkundung eines Schenkungsvertrags ohne besonderen Anlass nicht auf die Möglichkeit einer Rückübertragungsklausel hinweisen. Es ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg (2.2.2004, 4 U 136/03) nicht Aufgabe eines Notars, als „Lebensberater“ der Beteiligten tätig zu werden und mit seiner Belehrung sämtliche allgemeine Risiken abzudecken, die sich aus den Wechselfällen des Lebens und den persönlichen Beziehungen der Beteiligten ergeben können.

Die Klägerin hatte ihrem inzwischen verstorbenen Sohn ein Grundstück geschenkt. Der Beklagte hatte den Grundstücksvertrag notariell beglaubigt. Nach dem Tod des Sohnes erbte dessen Ehefrau das Grundstück. Als diese eine neue Partnerschaft einging und die Beziehungen zur Klägerin abbrachen, bereute sie diese die Schenkung. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass der Beklagte sie über die Möglichkeit einer Rückübertragungsklausel für den Fall des Todes ihres Sohnes hätte belehren müssen. Durch diese Pflichtverletzung sei ihr ein Schaden in Höhe des Grundstückswerts entstanden. Ihre auf Schadensersatz gerichtete Klage hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG keinen Erfolg. 

Nach Auffassung des Gerichts hat der Notar seine Belehrungspflicht nicht verletzt. Gemäß § 17 Abs.1 BeurkG muss der Notar zwar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des zu beurkundenden Geschäfts belehren. Hiergegen hat der Beklagte aber nicht verstoßen. Er war lediglich mit der Beurkundung eines Schenkungsvertrages beauftragt. Dem hierauf gerichteten Willen der Parteien entsprach der von dem Beklagten entworfene Überlassungsvertrag. Für den Beklagten bestand keinerlei Veranlassung, auf das Risiko eines vorzeitigen Todes des Sohnes hinzuweisen und hierfür Vorkehrungen anzuregen. Notare müssen nicht als „Lebensberater“ der Beteiligten agieren. Allgemeinen Risiken, die sich aus den Wechselfällen des Lebens und den persönlichen Beziehungen der Beteiligten ergeben können, kann der Notar durch seine Belehrungspflicht nicht begegnen.  

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