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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Vaterschaft

Uneheliches Kind

Vaterschaftstests

 

Die Vaterschaft kann innerhalb bestimmter Fristen vom Kind, von der Mutter oder von der per Gesetz als Vater vermuteten Person angefochten werden (§ 1600b BGB). Für die Anfechtung gilt eine Frist von zwei  Jahren ab Kenntnis vom die Anfechtung begründenden Umstand. Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist nicht zulässig, solange die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes besteht (BGH - 20.01.1999 - XII ZR 117/979). Die Anerkennung der Vaterschaft und damit die Begründung einer weiteren rechtlichen Vaterschaft neben derjenigen des ehemaligen Ehemannes der Kindesmutter lässt die Folgen der anderweitig bestehenden Vaterschaft für das Kind unzumutbar erscheinen. Mit der Vaterschaftsanerkennung beginnt damit die zweijährige Frist für eine Vaterschaftsanfechtungsklage erneut.

§ 1600 d BGB

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 (also: Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat), § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

§ 1600 e BGB

Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation

(1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann entscheidet das Familiengericht über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft. Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten.

(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.

Die Vaterschaftsanerkennung erfolgt durch die Erklärung des Mannes mit der Zustimmung des Kindes.
Typische Argumentation bei Anfechtungsfällen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht  - 13 UF 157/05): "Der Beklagte verweist allerdings im Ergebnis ohne Erfolg darauf, dass seine Inanspruchnahme bereits deshalb unbillig sei, weil der Kläger schon vor Geburt des Kindes gewusst habe, dass nicht er, sondern der Beklagte der Vater sei. Eine von vornherein gegebene Kenntnis des Klägers von seiner Nichtvaterschaft oder auch nur begründete Zweifel des Klägers an seiner Vaterschaft in der Zeit vor dem Jahre 2002 stehen nicht fest. Vielmehr ist durch das rechtskräftige Statusurteil vom 11. September 2003 nach Beweisaufnahme festgestellt worden, dass der Kläger die Anfechtungsklage fristgerecht erhob, also nicht in zurückliegender Zeit von Umständen wusste, die gegen seine Vaterschaft sprechen." 

Es kommt also darauf an, die Anfechtungsvoraussetzungen nachzuweisen. 

Substantiierungspflicht

Vage Zweifel an der Vaterschaft lassen die Vaterschaftsanfechtungsfrist nicht beginnen. Aus der kurzen zweijährigen Anfechtungsfrist folgt nach einer Entscheidung des AG Korbach aus dem Jahre 2004, dass ein schlüssiges Klagevorbringen für eine Vaterschaftsanfechtungsklage nur dann vorliegt, wenn der anfechtende Mann konkrete Anhaltspunkte, die gegen seine Vaterschaft sprechen, vorträgt, da andernfalls derjenige Putativvater, der keine greifbaren Verdachtsgründe für seine Nichtvaterschaft hat, ohne jede zeitliche Begrenzung "in´s Blaue hinein" eine Vaterschaftsanfechtungsklage erheben könnte, während ein Putativvater, der entsprechende sachlich begründete Anhaltspunkte vorweisen kann, an die Zweijahresfrist gebunden wäre. Für den Beginn der Anfechtungsfrist kommt es auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen sich aus der maßgeblichen Sicht eines so genannten verständigen Betrachters die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer nichtehelichen Abstammung bzw. der Nichtvaterschaft des Mannes, der als Vater gilt, ergibt. Nicht erforderlich ist nach der Rechtsprechung, dass der Berechtigte auch die tatsächliche Überzeugung gewinnt, dass das Kind nicht von ihm stammt. Der Anfechtungsberechtigte muss nicht persönlich aus den ihm bekannten Tatsachen die Überzeugung gewinnen, dass das Kind nicht von ihm abstammt. Es genügt vielmehr der objektive Verdacht, d.h. dass aus der Sicht eines verständigen, medizinisch-naturwissenschaftlich nicht vorgebildeten Laien die Vaterschaft ernstlich in Frage gestellt ist bzw. die Nichtvaterschaft nicht gänzlich fern liegt.

Unzumutbarkeit für das Kind 

Unzumutbarkeit für das Kind und somit ein Anfechtungsgrund  im Sinne des § 1600b BGB liegt dann vor, wenn die Ehe der Eltern aufgelöst ist und die Mutter den biologischen Vater geheiratet hat.

Vaterschaftstests  

Zusammenfassung der wichtigsten Erwägungen von BGH (XII ZR 60/03) zur Frage der Verwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955, 956 und vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155, 156) reicht das bloße Vorbringen eines Klägers, er sei nicht der Vater des Kindes und ein gerichtliches Sachverständigengutachten werde seine Vaterschaft ausschließen, für eine Vaterschaftsanfechtungsklage nicht aus. Vielmehr muss der jeweilige Kläger Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Abstammung des Kindes von dem als Vater geltenden Kläger zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen. 

Die Auffassung, die ohne nähere Konkretisierung behauptete mangelnde Ähnlichkeit des Kindes mit ihm und der Kindesmutter reiche für einen solchen Anfangsverdacht nicht aus, ist richtig.  Auch nicht schon die Weigerung eines Beklagten, die Einholung des DNA-Gutachtens nachträglich zu genehmigen und in seine Verwertung einzuwilligen, begründet als solche einen die Anfechtungsklage schlüssig machenden Anfangsverdacht. Sie stellt auch keine Beweisvereitelung dar. 

Ein solches Verhalten ist Ausfluss des - negativen - informationellen Selbstbestimmungsrechts. Dieses würde ausgehöhlt, wenn die Weigerung, an einer außergerichtlichen Begutachtung mitzuwirken, die Vaterschaftsanfechtungsklage eröffnen würde, mit der Folge, dass die Informationen, die dieses Grundrecht schützen will, immer dann im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme preisgegeben werden müssten, wenn dies dem Willen des Betroffenen zuwiderläuft und die freiwillige Preisgabe deshalb zuvor abgelehnt wurde. Erst recht kann hier die Weigerung des Beklagten, der Verwertung bereits rechtswidrig erlangter Informationen nachträglich zuzustimmen, nicht als ein die Anfechtungsklage eröffnender Umstand angesehen werden. Denn wenn das Gesetz eine Verpflichtung, Untersuchungen zum Zwecke der Feststellung der Abstammung zu dulden, nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, kann ihre Verweigerung nicht dazu herangezogen werden, diese Voraussetzungen zu bejahen. 

Auch die Vorlage eines heimlich eingeholten DNA-Gutachtens ist hier zur Darlegung eines Anfangsverdachts nicht geeignet. Denn auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beklagten nicht hinter dem Interesse des Klägers an der Feststellung seiner Nichtvaterschaft zurückstehen müsse, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. 

Jede Untersuchung und Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht, hier in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, ein. Dieses darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 2320, 2321). Welcher Stellenwert diesem Grundrecht beizumessen ist, ergibt sich beispielsweise aus der gesetzlichen Einschränkung des § 81 g StPO in Verbindung mit § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes (DNA-IFG vom 7. September 1998 BGBl. I 2646), die eine Feststellung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters eines verurteilten Straftäters nur zulässt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. 

Diesem Schutz des Grundrechts eines jeden Menschen, die Untersuchung seines Genoms grundsätzlich von seiner Zustimmung abhängig zu machen, dienen auch Art. 5 der Allgemeinen Erklärung zum menschlichen Genom und zu den Menschenrechten (UNESCO Universal Declaration on the Human Genome and Human Rights) vom 11. November 1997; Art. II-68 der Verfassung der Europäischen Union (Amtsblatt C 310/43 vom 16. Dezember 2004); Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und, soweit es sich um das Recht eines Kindes handelt, Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II 121). 

Dies ist auch bei der Verwertung von Beweisen oder Kenntnissen im gerichtlichen Verfahren zu beachten, gleichgültig, ob es sich um einen Strafprozess oder Zivilprozess handelt. Denn der Richter hat kraft Verfassungsgebots zu prüfen, ob von der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Einzelfall Grundrechte berührt werden. Trifft dies zu, dann hat er diese Vorschriften im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfG NJW 1991, 2411 f. m.w.N.) und darf dies nicht als praxisfern oder als Ausfluss einer "verfassungsrechtlichen Überhöhung"  abtun. So dürfen rechtswidrig erlangte Kenntnisse aus dem heimlichen Mithören eines Telefonats nur ganz ausnahmsweise in einem gerichtlichen Verfahren verwertet werden, etwa dann, wenn sich der Beweisführer in einer notwehrähnlichen Situation befindet oder erpresserischen Drohungen oder einem kriminellen Angriff auf seine berufliche Existenz auf andere Weise nicht begegnen kann. 

Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus. Demgemäß ist eine ohne Wissen des Betroffenen vorgenommene DNA-Analyse beispielsweise auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet, eine Verdachtskündigung zu rechtfertigen, sondern unterliegt einem Verwertungsverbot (vgl. VGH Baden-Württemberg NJW 2001, 1082; vgl. auch EuGH NJW 1994, 3005 ff.: Aufhebung einer Entscheidung, soweit sie auf einem anlässlich einer Einstellungsuntersuchung ohne Einwilligung vorgenommenen Lymphozytentest beruht). 

Dies führt dazu, dass heimlich veranlasste DNA-Vaterschaftsanalysen rechtswidrig  und im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar sind, und zwar auch nicht zur schlüssigen Darlegung von Zweifeln an der Vaterschaft im Sinne des § 1600 b BGB, weil auch dies einen erneuten Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung des Kindes bedeuten würde. Dieser Auffassung entsprechen offenbar auch Überlegungen der Bundesregierung, "heimliche" Vaterschaftsgutachten im Rahmen eines künftigen Gendiagnostikgesetzes (Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen) insgesamt zu verbieten (Nachweise bei Staudinger/Rauscher BGB [2004] Einl. zu §§ 1589 ff. Rdn. 113 a.E.). 

Derartige Bestrebungen sind auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland festzustellen. 

Dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes steht auch ein ebenfalls aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitendes Recht des Vaters oder Scheinvaters auf Kenntnis seiner Vaterschaft (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 820 unter C I 3 c; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - XII ZR 117/97 - FamRZ 1999, 716) nicht entgegen. Dieses ist nicht als höherwertig anzusehen. Das zeigt sich schon daran, dass seine Durchsetzung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren u.a. durch die gesetzliche Fristenregelung des § 1600 b BGB wesentlich eingeschränkt ist, während das aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes folgende Recht, der Erhebung oder Verwertung genetischer Daten zu widersprechen, demgegenüber keiner zeitlichen Schranke unterworfen ist. Auch hat der Gesetzgeber sich bei der Kindschaftsrechtsreform im Jahre 1997 dagegen entschieden, in jedem Fall die biologische Abstammung eines Kindes zu klären, und statt dessen hingenommen, dass die biologische Vaterschaft zugunsten des Kindeswohls unter anderem dann in den Hintergrund tritt, wenn ein Kind aufgrund seiner Geburt in der Ehe der Mutter bereits in einem Familienverbund aufwächst. Zudem verleiht das Recht auf Kenntnis der eigenen Vaterschaft oder Nichtvaterschaft selbst dann, wenn es dem Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gleichzustellen wäre, noch kein Recht auf Verschaffung solcher Kenntnis.  Das Interesse des Vaters oder Scheinvaters, sich Gewissheit über seine Vaterschaft zu verschaffen, kann auch dann nicht als höherrangig angesehen werden, wenn es der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche, denen er als gesetzlicher Vater ausgesetzt ist, dienen soll.

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Zu den Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses 

BFH 18.3.2004 III R 24/03: 1. Die Kosten eines  Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG sein.

2. Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhaltes verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substantiiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend schien.

Wir können Ihnen gerne darlegen, welche Kosten mit einem solchen Prozess verbunden sind. 

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Altes Amts- und Landgericht Düsseldorf

Einige Hinweise zu Geburtsurkunden

Für die Beurkundung von Geburten ist das Standesamt des Ortes, in dem das Kind geboren ist, zuständig. Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden. Mutter des Kindes ist selbstverständlich die Frau,  die das  Kind geboren hat. Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren worden, gilt dieser Mann als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Mannes geboren wurde. 

Ist die Mutter geschieden und das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren worden, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes. Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann der Standesbeamte bei der Geburtsbeurkundung einen Mann nur dann als Vater eintragen, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Aus diesem Grunde ist es möglich, die Vaterschaft bereits vor der Geburtsbeurkundung anzuerkennen. 

Wird die Vaterschaft nach Abschluss der Geburtsbeurkundung anerkannt, trägt der Standesbeamte den Vater nachträglich in das Geburtenbuch ein.  Aus dem Geburtenbuch erstellt der Standesbeamte auf Antrag eine Geburtsurkunde, in die die wesentlichen Daten aus dem Geburtenbuch über das Kind und seine Eltern übernommen werden. Außerdem kann der Standesbeamte auch eine Abstammungskurkunde, eine Abschrift aus dem Geburtenbuch und einen Geburtsschein ausstellen. Sollten die deutsche Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, so müssen die Eltern innerhalb eines Monats durch gemeinsame Erklärung den Familiennamen des Kindes bestimmen (Name der Mutter oder des Vaters).

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Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung bzw. Gründstücke etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt. 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme. Anwälte produzieren in solchen Fällen auch schon mal vermeidbaren Ärger. Die Kunst solcher Auseinandersetzungen besteht darin zu erkennen, welche Einigungsmöglichkeiten bestehen. Denn für einige Hundert Euro mehr oder weniger werden oft Streitigkeiten entfacht, die nur Verlierer kennen. Prozesse sind nicht der geeignete Ort, wo man das präsentiert, was man dem Ehepartner schon immer sagen wollte.  

Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. 

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