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Namensanmaßung

Namensverwirrung

 

 

Namensverwirrung Namensanmaßung Rechtsanwalt
Jemand verwendet den eigenen Namen. Als Name einer Domain oder Produktnamen etc. Wie geht man vor, wenn der Gegner von diesem Namen, den man doch für sich selbst reklamiert, nicht lassen will?

Ein Anspruch kann sich aus § 12 Satz 1 BGB ergeben. Für den sich daraus ergebenden Beseitigungsanspruch gelten dieselben Kriterien wie für für den Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 2 BGB. Voraussetzung ist etwa eine Namensanmaßung die dadurch entsteht, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen wie der Namensinhaber gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Wenn einer eine Internetdomain mit entsprechendem Namen anmeldet, kann das ein solcher Verstoß sein.  

Bereits darin liegt ein Namensgebrauch, der bei Fehlen der Namenführungsbefugnis eine Zuordnungsverwirrung auslöst. Anders als die Namensleugnung ist die Namensanmaßung an weitere Voraussetzungen gebunden. Sie liegt nach dem BGH nur vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegen diese Voraussetzungen regelmäßig vor, selbst dann, wenn der Internet-Nutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, dass er nicht die Internet-Seite des Namensträgers angesteuert hat. Der Nichtberechtigte darf nicht einmal den Domain-Namen registrieren lassen. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.

Das begründet die Rechtsprechung so: Wenn die angemeldete Domainbezeichnung erkennbar den Namen einer natürlichen Person bildet und Internetdomains eben häufig unter den Namen ihrer Inhaber angemeldet werden, wird dem Internetnutzer in einer eine Zuordnungsverwirrung auslösenden Weise schon mit Anmeldung der Domain mitgeteilt, dass deren Inhaber den in der Domain enthaltenen Personennamen trage. 

Was gilt für den Namensgebrauch wenn einer seinen Namen von einem anderen ableitet, also ermächtigt worden ist. Eine solche Ermächtigung kann allein im Verhältnis zum Ermächtigten Namensrechte begründen, nicht im Verhältnis zum Kläger. Im Streit um die Namenführungsbefugnis kommt es aber auf das unmittelbare Verhältnis der Beteiligten zueinander an.
Für die lediglich relative Wirkung der Ermächtigung zur Namensführung spricht nach der Rechtsprechung, dass es sich beim Namensrecht der natürlichen Person um ein höchstpersönliches Recht handelt, das – wie alle höchstpersönlichen Rechte – nicht auf Dritte übertragen werden kann. Die Gestattung der Ausübung von aus diesem Recht fließenden Befugnissen kann daher immer nur im Verhältnis des Gestattenden zu dem von ihm Befugten bestehen, nicht gegenüber Dritten. Insoweit ist das ähnlich wie bei der Einräumung von einfachen Nutzungsrechten beim Urheberrecht (Vgl. § 31 Abs. 2 UrhG). Es ist daher davon auszugehen, dass die Ermächtigung zur Nutzung namensrechtlicher Befugnisse dem Ermächtigten keine Rechte gegenüber dritten Inhabern des gleichen Namens verleiht, so dass diese sich gegenüber dem Ermächtigten mit Erfolg uneingeschränkt auf ihr eigenes Namensrecht berufen können.
Allerdings gilt diese begrenzte Reichweite von Ermächtigungen auch nur mit Einschränkungen: Eine Namensanmaßung liegt z.B. nach der Rechtsprechung nicht vor, wenn der Domaininhaber die Domain auf den Familiennamen seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder registrieren lässt, obwohl er diesen Namen selbst nicht trägt, wenn die Nutzung des Familiennamens zur Errichtung einer gemeinsamen Internetadresse der Familie erfolgt und dies durch die Ehefrau gestattet wurde.

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