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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Urkundenprozess

Nachverfahren

Einwendungen

 

bgh

Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das Wesen dieses Prozesstypus mal gut charakterisiert: Die Sachgerechtigkeit des Urkundenprozesses wird darin gesehen, dass eine Beweisaufnahme schnell durchzuführen ist und demjenigen ein "prozessualer Lohn" zusteht, der im Rechtsverkehr Unklarheiten meidet und durch Urkunden, die eine zuverlässige Beweiskraft haben, für Klarheit und Sicherheit sorgt. Dieser "prozessuale Lohn" ist bereits dann verdient, wenn die Urkunden die Zweifel und Unklarheiten im konkreten Fall ausräumen, wenn sie also die streitigen Punkte betreffen.
Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im "Nachverfahren" vorbehalten, heißt es dann im Urteil, wenn man den Prozess mit "normalen" Beweismitteln weiter führen will. 
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.
Verschiedene Angelegenheiten sind gebührenrechtlich der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung). 
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