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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Was ist bei einem Verkehrsunfall zu tun?

Tipps zum richtigen Verhalten beim Unfall

Wenn es zu einen Unfall kommt, führt die erste Aufregung oft dazu, dass entscheidende Fehler gemacht werden, die später eine zufrieden stellende Schadensregulierung sehr beeinträchtigen können. Verkehrsunfall Rechtsanwalt Schlechte Sicht Selbst die Hinzuziehung der Polizei, die immer anzuraten ist, wenn Sie der Auffassung sind, dass der Gegner den Schaden verursacht hat, kann ergebnislos bleiben, wenn etwa die Wagenstellungen verändert worden sind - dann ist oft keine Rekonstruktion des Unfalls durch Zeugen mehr möglich. Im Zeitalter von Digital- und Handycams dürfte es aber möglich sein, die entstandene Situation besser zu dokumentieren als mit vagen Skizzen, bei denen ohnehin Vorsicht geboten. 

Wir haben schon beobachtet, dass Richter Skizzen, die den Sachverhalt falsch darstellen oder zumindest verfälschen, dann für die rechtliche Bewertung des Sachverhalts herangezogen haben. Es wirkt dann nicht besonders plausibel, wenn Kläger oder Beklagter ihre eigenen Skizzen relativieren und - in den Augen des Gerichts - ihren Sachvortrag wechseln. 

Aktuell: Radfahrer ohne Licht muss bei Unfall haften 

Wer in der Dunkelheit ohne Licht Rad fährt, muss bei einem Unfall grundsätzlich haften (Oberlandesgerichts Frankfurt - Az.: 24 U 201/03).  Es sei wahrscheinlich, dass der Unfall mit Beleuchtung hätte verhindert werden können. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage einer Autofahrerin gegen zwei Radfahrer statt. Diese waren an einem Winterabend ohne Licht unterwegs gewesen. Die Klägerin bemerkte sie daher erst sehr spät und stieß beim Ausweichen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Die Richter sahen in dem Verhalten der beiden Radfahrer die überwiegende Ursache für den Unfall. Radfahrer ohne Licht könnten in der Dunkelheit grundsätzlich zu spät gesehen werden.

Nachdem Sie angehalten und die Warnblinkanlage eingeschaltet haben, die Unfallstelle mit einem Warndreieck gesichert haben, ggf. erste Hilfe geleistet haben, sollten Sie selbst mögliche Beweise durch Straßenmarkierungen (Kreide), Fotos und Ansprechen von Zeugen sammeln.

Wollen Sie später etwa gegenüber Ansprüchen des Gegners einwenden, dieser sei zu schnell gefahren, ist das im Zweifel nur anhand von Bremspuren möglich, die einige Tage später vielleicht nicht mehr zuzuordnen sind. Unfallhilfe ggf. mit der schnellen Benachrichtigung des Notarzts gehen selbstverständlich vor. Fährt Ihr Unfallgegner einfach weiter, notieren Sie sich Kennzeichen und Fahrzeugtyp und rufen Sie sofort die Polizei.

Was machen Sie nach dem Unfall? 

In jedem Fall sollten Sie Ihre Haftpflichtversicherung unverzüglich von dem Unfall in Kenntnis setzen. Das sollten Sie schon deshalb tun, weil vorab mitunter nicht einzuschätzen ist, ob nicht der Unfallgegner selbst Ansprüche geltend macht. Wenn es sich um einen größeren Unfall handelt und Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt aufsuchen werden, können Sie auch Ihren Rechtsanwalt beauftragen, das zu tun.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Unfall vom Gegner verschuldet worden ist, sollten Sie nicht mit dem Unfallgegner direkt verhandeln. Nach dem Gesetz besteht ein eigener Anspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Gegners.  Auch wenn der Unfallgegner sie bittet, das nicht zu tun, weil er seinen Schadensfreiheitsrabatt verschlechtert, ist es wenig ratsam, darauf Rücksicht zu nehmen. Wer garantiert Ihnen, wenn Sie mit dem Gegner in Verhandlungen eintreten, dass der zunächst verhandlungsbereite Gegner schließlich auch zahlt? Oft verliert man dadurch nur Zeit und Geld. Auch besteht die Gefahr, dass Sie vielleicht auf Zeugenfeststellungen oder Beweissicherungen verzichten, die später nicht mehr durchgeführt werden können.

Entscheidend ist aber für Ihre weiteren Überlegungen, dass Sie auf Kosten des Gegners einen Rechtsanwalt einschalten können. Schadenregulierungen sind nicht immer einfach und in Zweifelsfragen sollte man sich nicht von dem Haftpflichtversicherer der Gegenseite beraten lassen. Das gilt auch für die Auswahl des Sachverständigen.

Soll man überhaupt einen Sachverständigen hinzuziehen? Bei Bagatellschäden, also Schäden von ca. unter DM 1.200,00, ist das nicht ratsam. Auf Grund der Pflicht des Geschädigten, den Schaden klein zu halten, besteht hier das Risiko, dass diese Kosten nicht ersetzt werden. Bei solchen Schäden sind die Versicherungen oft besonders schnell regulierungsbereit, um nicht durch Sachverständigenkosten, die selten unter 600 - 700 DM liegen, die Angelegenheit unnötig zu verteuern.

Anderenfalls gilt für die Kosten des Sachverständigen wie für die Kosten des Rechtsanwalts, dass es sich um ersatzfähige Kosten handelt. Der Sachverständige handelt regelmäßig folgende Fragen ab: Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall, Reparaturkosten, Reparaturdauer, Dauer der Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs, Wertminderung, Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Sollten einzelne Angaben fehlen, ist sicher jeder Sachverständige bereit, hier nachzubessern.

Kann ich mir auf Kosten der Gegenseite einen Mietwagen nehmen? Benötigt man für die Reparaturdauer seines Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug, kann man sich einen gleichwertigen Mietwagen anmieten. Aber hier liegen einige Risiken. Im Fall eines Mitverschuldens – und das mag sich erst sehr viel später in einem Prozess herausstellen - wird selbstverständlich diese Quote auch beim Ersatz der Mietwagenkosten berücksichtigt.

Mietwagenkosten werden auch von der Vollkaskoversicherung nicht erstattet. Die Schadensminderungspflicht gebietet im Übrigen, die Mietwagenkosten so niedrig wie möglich zu halten. Man sollte im Zweifel bei verschiedenen Unternehmen Konkurrenzangebote einholen. Fahren Sie regelmäßig sehr wenig und das kann der Kilometerstand belegen, kann es Ihnen später bei Gericht passieren, dass sie darauf verwiesen werden, dass eine Taxianmietung günstiger gewesen wäre.

Ein weiteres Risiko birgt der Abzug eines Eigenersparnisanteils durch den Versicherer, der bis zu 20% der Kosten betragen kann. Auf der sicheren Seite ist der Geschädigte, der ein Mietfahrzeug einer niedrigeren Klasse als den eigene Fahrzeug anmietet. Es ist ratsam, die gegnerische Versicherung in dieser Frage zu kontaktieren.

Wer über längere Zeiträume hinweg solche Kosten erstattet haben will, muss regelmäßig mit Schwierigkeiten der gegnerischen Versicherung rechnen. Hier ist immer zu fragen, ob man den Schaden hätte geringer halten können – etwa durch die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Jedenfalls ist es immer ratsam, einer zögerlichen Gegenseite klar zu machen, dass hier Kreditkosten entstehen, weil die eigenen Vorfinanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen. Die Nutzungsentschädigung, die versagt wird, weil der Geschädigte selbst nicht fährt, kann gleichwohl geltend gemacht werden, wenn andere Familienmitglieder oder auch etwa Mitarbeiter das Fahrzeug nutzen wollten.

Schmerzensgeld

Ich bin verletzt worden. Bekomme ich ein Schmerzensgeld? Im Fall der Verursachung des Unfalls durch den Gegner ist ein angemessenes Schmerzensgeld festzustellen. Diese Feststellung gehört zu den größten Unwägbarkeiten der Schadensregulierung. Auch wenn es viele ähnliche Entscheidungen geben mag, die eigens in Tabellen und Fallsammlungen verarbeitet werden, verhalten sich Versicherer und Gerichte hier oft sehr unterschiedlich. Wichtig ist vor allem, dass Sie von den behandelnden Ärzten aussagefähige Atteste erhalten. Je konkreter solche Feststellungen sind - und das hängt oft allein von Ihren Angaben ab - um so besser kann der Rechtsanwalt Ihre Ansprüche geltend machen.

Wir leben aber nicht in Amerika und die hiesige Rechtsprechung löst sich allenfalls langsam aus ihrer Zurückhaltung gegenüber solchen Ansprüchen. Das hängt nicht zum wenigsten damit zusammen, dass die Umwandlung von Schmerzen in Geld immer einen willkürlichen Charakter hat und hier sehr leicht Begehrlichkeiten geweckt werden, die zu grotesken Ansprüchen führen. 

Sind Sie mit dem Regulierungsangebot der Versicherung in dieser Frage unzufrieden, muss das noch kein Grund sein, unmittelbar zu klagen. Mitunter ist es – auf Grund unserer Erfahrung – effizient, den Vorstand der Versicherung einzuschalten. Dort ist man mitunter großzügiger.

Schmerzensgeldrenten sieht der Gesetzgeber zwar vor, aber die Gerichte sind nicht leicht von einem solchen Anspruch zu überzeugen.

Sonstige Schäden können im Erwerbsausfall des Geschädigten liegen, der sich nach dem Lohnfortzahlungszeitraum von 6 Wochen ergibt. Bei Selbständigen kann dieser Schaden sofort entstehen. Im Übrigen kann selbst eine nicht berufstätige Hausfrau Ansprüche wegen behinderter Haushaltsführung geltend machen. Auch die Kosten von notwendigen Hilfskräften oder häuslicher Pflege können ersatzfähig sein. Dieses Feld ist weit! Wenn Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen, sollten Sie auf alle Umstände einer veränderten Lebensführung hinweisen, sodass Ersatzansprüche anhand der Rechtsprechung geprüft werden können.

Einbruchsspuren müssen Versicherung als Diebstahls-Nachweis genügen

Versicherungen dürfen an den Nachweis eines Diebstahls nicht zu hohe Anforderungen stellen. Nach dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz genügt als Nachweis, wenn das "äußere Bild" eines Diebstahls vorliegt. Bei einem Einbruch heißt das zum Beispiel, dass sich in jedem Fall Einbruchsspuren feststellen lassen müssten (Az.: 10 U 928/02). Das Gericht gab mit seiner Entscheidung der Zahlungsklage eines Versicherten gegen dessen Diebstahlversicherung statt. Der Kläger hatte den Einbruch in seine Lagerhalle und den Diebstahl von Bundesliga-Fanartikeln im Gesamtwert von knapp 181 000 Euro gemeldet. Die Versicherung war jedoch misstrauisch und meinte, der Diebstahl sei nur vorgetäuscht. Sie fand jedoch vor dem Gericht kein Gehör. Denn Polizeibeamte hatten den Richtern bestätigt, am Tatort Einbruchsspuren vorgefunden zu haben. Damit sei es Sache der Versicherung, den behaupteten Einbruch zu widerlegen. Das sei ihr nicht gelungen, betonte das OLG Koblenz (09.12.2003 Az.: 10 U 928/02).

Versicherungen müssen Regress-Ansprüche rechtzeitig einfordern

Regress-Ansprüche einer Versicherung gegen einen Versicherten verjähren grundsätzlich gemäß
§ 12 VVG innerhalb von zwei Jahren. Das gilt auch für den Fall, dass der Versicherte ein als Schuldanerkenntnis bezeichnetes Formular unterzeichnet hat. Ein solches Anerkenntnis schafft keinen neuen Schuldgrund.  Der beklagte Autofahrer hatte mit einem Blutalkoholgehalt von 2,68 Promille einen Verkehrsunfall verursacht. Für die Schäden kam die Klägerin, seine Kfz-Haftpflichtversicherung, auf. Als sie davon erfuhr, dass der Unfall unter Alkoholeinfluss geschah, kündigte sie den Versicherungsvertrag und ließ sich vom Beklagten ein mit "Schuldanerkenntnis" tituliertes Formular unterschreiben. Der Beklagte erklärt darin, dass er der Klägerin ca. 10.000 Euro schuldet und verpflichtete sich zur Zahlung des Betrages. Der Beklagte weigerte sich anschließend zu zahlen. Er hielt den Anspruch der Klägerin für verjährt, da mehr als zwei Jahre seit Entstehen des Regress-Anspruchs vergangen seien. Die Klage der Versicherung blieb erfolglos. Das LG München I (4.2.2004, 12 O 21439/03) hielt den   Regress-Anspruch der Klägerin für verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 VVG war bei Klageerhebung bereits abgelaufen. Das Schuldanerkenntnis des Klägers ändert daran nichts. Es bekräftigt lediglich die bestehende, aber bereits verjährte Schuld. Der Beklagte musste nach Auffassung des Gerichts nicht damit rechnen, dass er mit Abgabe der Erklärung eine neue Verbindlichkeit schafft.

Aktuell: OLG Hamm vom 25.11.2002 - Az.: 2 Ss OWi 1005/02

§ 23 I a StVO untersagt dem Fahrzeugführer jeden Gebrauch eines Mobiltelefons. Das ist unabhängig davon, ob es als Telefon, Organisator oder Internetzugang benutzt wird. Entscheidend ist allein, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht.

Grüne Ampel und Fußgängerpflichten

Auch wenn eine Fußgängerampel „grün“ zeigt, darf ein Fußgänger die Straße nicht blindlings überqueren. Sonst trifft ihn unter Umständen  nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt  (Az.: 3 U 249/03) ein Mitverschulden an dem Unfall. Das Gericht gab der Schadenersatzklage eines Fußgängers nur teilweise statt. Der Kläger hatte die Fahrbahn überquert, als eine Fußgängerampel das grüne Signal gab. Gleichzeitig bog auch eine Straßenbahn ab. Die Bahn erfasste den Kläger und er wurde schwer verletzt.  Zuvor hatte noch das Landgericht allein dem Straßenbahnführer die Schuld für den Unfall gegeben. Das Oberlandesgericht sah es anders:  Der Kläger hätte sich mit kurzen Seitenblicken davon überzeugen müssen, dass er die Fahrbahn gefahrlos überqueren kann. Sein Schadensersatzanspruch wurde danach um 20 Prozent gekürzt.  

Anwaltskosten

Diverse Gerichte haben nach der Einführung des RVG die 1,3 Geschäftsgebühr bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen angesetzt. Etwa AG Aachen (20.12.04, 84 C 591/04): "Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr ist für eine Unfallregulierung nicht unbillig i.S. von § 14 Abs. 1 S. 1 RVG - unabhängig davon, ob es sich um einen durchschnittlichen Verkehrsunfall gehandelt hat. Dem Anwalt, der seine Vergütung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, steht ein 20 %-iger Toleranzbereich zu.

Weiterhin vgl. auch die Erläuterungen des AG Hagen (3.1.05, 19 C 572/04): "Die Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG ersetzt auch die Besprechungsgebühr, § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Deshalb ist die neue Geschäftsgebühr aus dem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 zu ermitteln. Sie beträgt für durchschnittliche Angelegenheiten grundsätzlich 1,5. Zu Gunsten des Klägers ist davon auszugehen, dass die 1,3 Gebühr begründet ist, sofern sich die Gegenseite zum Umfang und zur Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit nicht äußert."

Keine Begrenzung der Reparaturkosten durch Wiederbeschaffungswert

Der bei einem Unfallgeschehen Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Fahrzeug zur Reparatur in eine Fachwerkstatt zu geben. Ihm ist es vielmehr überlassen, auf welche Weise er seinen Pkw wieder in einen funktionstüchtigen Zustand versetzt. Er darf lediglich nach Auffassung des LG Coburg an dem Schadensfall nicht "verdienen". Der an dem Unfallgeschehen schuldlose Kläger verlangte von der beklagten Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die vorgerichtlich durch einen Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ersetzt. Die Beklagte zahlte hingegen nur die im Wert geringere Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert, da der Pkw durch den Kläger und somit ihrer Ansicht nach nicht fachgerecht repariert worden ist. Dieser Ansicht haben sich das AG Lichtenfels sowie das LG Coburg nicht angeschlossen. Der Geschädigte sei grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Fahrzeug zur Reparatur in eine Fachwerkstatt zu geben. Ihm sei es vielmehr überlassen, auf welche Weise er seinen Pkw wieder in einen funktionstüchtigen Zustand versetze. Er dürfe lediglich an dem Schadensfall nicht "verdienen". Davon könne keine Rede sein, sofern das Fahrzeug, wenn auch notdürftig, repariert werde. Werde es weiter genutzt, seien die von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zu ersetzen. Die Qualität der Reparatur sei erst relevant, wenn die geschätzten Kosten höher seien als der Wiederbeschaffungswert - Urteil des LG Coburg vom 05.09.2003.

Eine gute Nachricht: Hinsichtlich der Insassensicherheit werden neue Autos laut ADAC (Juni 2004) immer besser. In der Euro-NCAP-Crashtest-Serie erreichen sieben von zehn für den deutschen Automarkt relevanten Fahrzeuge die Bestnote von fünf Sternen.

Der Geschädigte oder ein anderer Anrufer mit berechtigtem Interesse kann bei Unkenntnis den Haftpflichtversicherer des Schädigers über den Zentralruf der Autoversicherer ermitteln. Die bundesweite Servicenummer lautet: 0180/25026. Der Interessent sollte dabei auf jeden Fall den eigenen Namen und die Adresse, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs des Gegners, ggf. den Namen des Halters sowie den Unfallzeitpunkt mitteilen. 

Ist das Kennzeichen in der Datenbank des Zentralrufs enthalten, so erhält der Geschädigte den Namen der gegnerische Haftpflichtversicherung und die Vertragsnummer sofort mitgeteilt. Anderenfalls wird er innerhalb von 24 Stunden zurückgerufen und erhält dann die gewünschte Auskunft. Der Geschädigte kann mit diesen Angaben dann seinen Anspruch geltend machen bzw. einen Anwalt beauftragen.  

Postalische Anschrift des Zentralrufs der Autoversicherer
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Tel: 0180/25026
Fax: 040/33965401

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