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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Verkehrssicherungspflicht

Grundstückseigentümer

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Schwieriges Gelände: Verkehrssicherungspflichten

Der Eigentümer eines Grundstücks ist für den Zustand seines Grundstücks verantwortlich, § 823  BGB. Wenn er einen Verkehr auf dem Grundstück zulässt, haftet er auch für die sich dadurch ergebenden Gefahren.  

Diese Zustandsverantwortlichkeit umfasst auch die „Verkehrssicherungspflicht“. Danach ist der Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks sorgen. So muss er Straßen und Wege in einem ordnungsgemäßem Zustand erhalten. Solche Maßnahmen können die Beleuchtung des Grundstücks, die Anbringung von Sicherungen diverser Art umfassen. Besonders Baustellen, die naturgemäß mit hohen Gefahren verbunden sind, sind ordnungsgemäß abzusichern und zu kennzeichnen.  Grundsätzlich gibt es aber keine allgemeine Pflicht, das Grundstück gegen jeden unbefugten Verkehr abzusichern.

Besonderheiten gelten beim Spielen von Kindern, insbesondere wenn sich auf dem Grundstück gefährliche Gegenstände befinden und auf Grund konkreter Umstände mit der Gefährdung von Kindern zu rechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie –  sei es auch trotz Verbots  - das Grundstück zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, dass sie sich an den dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und sich verletzen können.  Allerdings darf der Verkehrssicherungspflichtige je nach dem Maß, in dem sich eine Gefahr offensichtlich aufdrängt, auch darauf vertrauen, dass Kinder und Jugendliche sich einer Gefahr aus ihrem natürlichen Angstgefühl nicht bewusst aussetzen. Allerdings steht dem nicht entgegen, dass ein Kind sich auch anders verhalten kann und von seinem Angstgefühl nicht abgehalten wird, hohe Risiken einzugehen. 

Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers gegenüber Kindern ist in dem Maße herabzusetzen, in dem er auf eine ausreichende Beaufsichtigung der Kinder durch den Aufsichtspflichtigen jedenfalls beim Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte vertrauen darf (LG Bonn im Jahre 2008). Zwar ist in jedem Einzelfall zu berücksichtigen, ob die Aufsichtspflicht der Eltern, insbesondere bei Kleinkindern verletzt wurde, doch empfiehlt es sich bei einer offensichtlichen Gefährdung, wie beispielsweise einer Mauer auf einem Hanggrundstück, eine Absicherung durchzuführen. Auch wenn die Rechtsprechung dazu neigt, der Aufsichtspflicht eine erheblich größere Bedeutung zuzumessen als dies bisher der Fall war (OLG Hamm vom 2001), kann dies von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt werden. Die Reichweite der Aufsichtpflicht hängt von vielen Umständen ab wie Reifegrad des jeweiligen Kindes und der konkreten Situation, was die Voraussehbarkeit  richterlicher Einzelfallerwägungen sehr reduziert. 

Kommt es aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu einem Unfall, so haftet der Verkehrssicherungspflichtige verschuldensabhängig gemäß § 823 BGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Wenn dem Grundstückseigentümer ein Verschulden nicht nachzuweisen ist, da er alle Sicherungsvorkehrungen getroffen hat, scheidet eine solche Haftung aus. Ein Grundstückseigentümer sollte regelmäßig eine private Haftpflichtversicherung abschließen, um gegen solche Schäden gewappnet zu sein. Im Fall von Vermietung oder Baumaßnahmen muss auch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Denn in solchen Fällen bleibt der Grundstückseigentümer verantwortlich für alle Schäden, welche das Haus oder das Grundstück betreffen, § 836 BGB.  

Hohes Risiko: Regen, Hochspannung, 

gefährliches Gelände, verschiedene Verkehrsmittel

Allerdings ist nicht jeder beliebigen abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen zu begegnen, da nach der Rechtsprechung, aber auch nach dem gesunden Menschenverstand eine absolute Sicherheit nicht gewährleistet werden kann und folglich auch nicht muss. Wie dargelegt, findet die Absicherungsverpflichtung des Grundstückseigentümers ihre Grenze in der vernünftigen Vorsicht und dem nach den Umständen des Einzelfalls Zumutbaren. Um der Sorgfaltspflicht bei einer Grundstücksveränderung nachzukommen, muss ein Bauherr die Lösung bautechnischer Aufgaben und ihre sachgemäße Ausführung Fachleuten übertragen. So sind Architekten, Ingenieuren und Bauunternehmen sorgfältig auszuwählen. Wenn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben war oder Anlass zu Zweifeln bestand, ob die beauftragten Personen überhaupt in ausreichendem Maße den Gefahren Rechnung trugen, ist der Bauherr nach der Rechtsprechung selbst bei sorgfältiger Auswahl seines Bauaufsichtspersonals nicht entlastet. 

Die lokalen Gegebenheiten sowie die Verkehrsbedeutung von Wegen prägen den Umfang von Sicherungsmaßnahmen. Wenn ein unbefestigter Weg nicht für den Kraftfahrzeugverkehr gewidmet ist, sind an die Verkehrssicherungspflichten tendenziell geringe Anforderungen zu stellen. Die Eigenvorsorge durch den Verkehrsteilnehmer, sich selbst vor Schaden zu bewahren, tritt in solchen Konstellationen in den Vordergrund. Auch die Zulassung oder Duldung eines öffentlichen Verkehrs auf einem Grundstück – z.B. einem "Trampelpfad" - verpflichtet den Eigentümer grundsätzlich zur Verkehrssicherung. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht kann aber nach der Rechtsprechung in einem solchen Fall nicht strenger beurteilt werden als der für ersichtlich mit Willen des Grundstückseigentümers für berechtigte Grundstücksnutzer geschaffene Wege. Grundsätzlich gilt, dass der Benutzer die gegebenen Verhältnisse so akzeptieren muss, wie sie sich ihm präsentieren. Anderenfalls würde man bei der Rationalität von amerikanischen Packungsbeilagen landen, auch jede noch so abwegige Verwendungsweise eigens hervorzuheben und davor zu warnen. Ein Handlungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen wäre dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.  

Verkehrssicherungspflichten

Verkehrssicherungspflichten: Ein komplexes Thema für detaillierte Einzelfallbetrachtungen

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