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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Ordentliche Kündigung

Eigenbedarf

Wirtschaftliche Verwertung

Verwertungskündigung

Wird der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und würde er dadurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden, so kann er ebenfalls kündigen.
Außer auf Eigenbedarf darf sich ein Vermieter bei der Kündigung einer Wohnung auch darauf berufen, dass ansonsten eine „angemessene wirtschaftliche Verwertung“ nicht möglich sei - insbesondere weil leere Wohnungen einen höheren Preis bringen als vermietete. Das kann insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn der Vermieter verschuldet ist (Bundesverfassungsgericht, 1 BVR 1575/94).
Die Kündigung aus Gründen der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit auch der Darlegung der Verkaufsbemühungen des Vermieters, der einen ihm nachteiligen Verkaufserlös für die vermietete Wohnung zur Kündigungsbegründung anführt (So Landgericht Bielefeld, Urteil vom 26.6.1996 - 2 S 564195). 
Beispiele ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Hohe Reparaturkosten,  Haus vermietet erbringt 200.000 € und unvermietet  400.000 €. Der Verkauf ist in vermietetem Zustand völlig unwirtschaftlich, da sich nur Kaufinteressenten für das leere Haus finden lassen. Solche Gründe müssen im Kündigungsschreiben detailliert vorgetragen werden.

Die Verwertungskündigung ist in den östlichen Bundesländern bei Mietverträgen, die vor dem 03.10.1990 abgeschlossen wurden, auf Dauer ausgeschlossen.

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