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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 
 

Kurzübersicht: Eheverträge - Grundstücke - Sorgerecht - Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht - Trennung - Unterhalt - Zugewinn 

 

 

Scheidung

Grundsätze

Verfahren

Zerrüttung

 
         

 

 

"Der Grund, warum das Eheverhältnis unerträglich gefunden wird von denen, die getrennt werden wollen, ist unter anderem gewiss auch eben der: dass die Scheidung möglich ist; wäre die Scheidung unmöglich, ginge es vielleicht besser."

(Sören Kierkegaard, Tagebücher)

 

 

"Jede gelungene Scheidung ist ein Gesamtkunstwerk."

Doris Kloster-Harz

 
         
  Vorüberlegungen: Die Kollegin hat Recht. In der Tat sind Scheidungen oft genug komplexe Gebilde und Anwälte froh, wenn sie tragbare Ergebnisse erzielen. Bei jeder Scheidungsabsicht und während des gerichtlichen Verfahrens sollten Sie bedenken, dass Sie irgendwann mal Gründe hatten, diesen Ehepartner zu wählen. Deswegen belegen Sprüche in der Art "Größter Fehler meines Lebens..." regelmäßig eine Perspektive, die weder emotional richtig ist noch der geeignete Blickwinkel, Prozesse zu führen. Viele Prozesse dieser Art sind oft nur verkappte "posthume" Eheauseinandersetzungen, die man sich genau so gut schenken könnte.

Gerichte sind nicht dafür zuständig, emotionale Probleme zu lösen. Wer das insgeheim oder offen erwartet, wird doppelt enttäuscht sein. Es geht bei familienrechtlichen Streitigkeiten nur um eine relative Fairness zwischen Familienmitgliedern, die bei ein wenig Überlegung auch oft zwischen den Parteien selbst gefunden werden könnte. Dabei helfen wir lieber als lange "Feldschlachten" zu führen, die keinen wirklich befriedigen. 

Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. 

  Allgemein: Nach unseren Erfahrungen lassen sich einverständliche Ehescheidungen in drei bis sechs Monaten absolvieren. 

Es gibt auch schon mal eine Scheidung, die einen Monat nach Antrag erfolgt, aber das ist eine Ausnahme. Im Regelfall ist die Beschaffung der Rentenanwartschafts-Informationen der entscheidende Zeitfaktor. Alles was nicht geregelt ist zwischen den Parteien und zum streitigen Stoff im Prozess wird, führt zumindest zu Verzögerungen. Wenn Unterhalt oder Zugewinn streitig sind, kann das sehr lange dauern. Wir haben beobachtet, dass aber auch Hausrat - regelmäßig ein Randthema in solchen Prozessen - Parteien zu detailreichen Aufstellungen über die Gegenstände, die sie vom anderen verlangen, motiviert. Man macht sich das Leben leichter, wenn man sich einigt, da auch Richter über die Frage, wer nun welche Kaffeelöffel erhalten soll, nicht sonderlich erbaut sind.  

  Nach der neuen FamFG-Regelung muss in Scheidungssachen der Antragsteller im Scheidungsantrag künftig angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben. Das soll die Eltern dazu motivieren, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären.
  Scheidung online - Wie kann ich mich einfach und schnell scheiden lassen?

Eine Scheidung muss nicht kompliziert sein. Wenn Sie wirklich fest entschlossen sind und zwischen Ihnen und Ihrem Noch-Ehepartner weitestgehend Einigkeit besteht, dass Sie auseinandergehen und auch Fragen des Vermögens, Unterhalts und der Kindererziehung klar sind, können wir Ihnen sehr einfach und schnell helfen. Wir haben schon Scheidungen durchgeführt, die einen Monat nach Antragstellung ausgesprochen wurden, aber das ist sicher nicht der Regelfall. 

An uns soll es nicht liegen! Wenn es schnell gehen soll, füllen Sie einfach unseren Mandantenerhebungsbogen Ehescheidung/Trennung in Ehe- und Familiensachen aus, oder schicken Sie uns ein Email mit Ihren persönlichen Daten und denen des Ehepartners, Angaben über Zeitpunkt der Eheschließung und Trennung, Angaben zum Einkommen der Eheleute und schließlich per Anhang oder Post eine Kopie der Heiratsurkunde sowie ggf. Kopien der Geburtsurkunden der Kinder. 

Dann brauchen wir noch eine Vollmacht und wir können sofort den Antrag stellen, ohne dass Sie überhaupt einen Schritt in unsere Kanzlei machen müssen. Wir können Scheidungsanträge im Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland stellen. Allerdings müssen natürlich die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Scheidung ist dann am Einfachsten, wenn sich die Eheleute einig sind und bereits ein Jahr getrennt leben. Doch auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, heißt das nicht in jedem Fall, dass Sie deswegen zwingend warten müssen. Hier können etwa Härtegesichtspunkte vorliegen, die ein Zuwarten unzumutbar erscheinen lassen.  

Das Gericht übersendet später dann die Formulare zum Versorgungsausgleich, die grundsätzlich auch bei Einigkeit der Eheleute über die Scheidung auszufüllen sind. Wenn dann die Auskünfte der Rentenversicherung vorliegen, muss nur noch ein Gerichtstermin festgelegt werden. Lästige Wege zum Anwalt oder Gericht werden dann nicht notwendig sein. Auch wenn Sie im Ausland leben, können wir Ihnen im Regelfall das Verfahren so einfach wie möglich machen, da wir zahlreiche Mandanten vertreten, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Die Scheidung selbst, also der Termin vor Gericht, ist dann oftmals nur noch eine Angelegenheit von einigen Minuten. Wenn Sie kein Geld für eine Scheidung haben, ist das auch kein Problem, weil wir dann für Sie einen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Wenn Sie nicht die Voraussetzungen für diesen Antrag erfüllen, können wir Ihnen Wege aufzeigen, die Scheidung zu erträglichen Kosten möglich zu machen.

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Wie wird eine Ehe geschieden?

Eine kurze Einführung von Udo Söns

 

 

Grundsatz

Eine Ehe wird durch Urteil (§ 1564 BGB) geschieden, wenn sie gescheitert ist.

Dem früher herrschenden Schuldprinzip hat der Gesetzgeber 1976 damit in §§ 1564  ff. BGB eine Absage erteilt.

Es gilt nunmehr das Zerrüttungsprinzip. Wann eine Ehe zerrüttet und damit gescheitert ist, wird anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt:

 

- Unwiderlegliche Vermutung § 1566 II BGB: Besteht zwischen den Ehepartnern schon eine 3-jährige Trennungszeit, so wird das Scheitern unwiderleglich vermutet. Eine Einigung der Eheleute ist hier nicht erforderlich. Was „Trennung“ bedeutet, sagt § 1567 BGB: Von Getrenntleben ist dann auszugehen, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und ein entsprechender Trennungswille vorhanden ist. Der Trennungswille kann etwa dann fehlen, wenn ein Partner eine Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt absitzt. Andererseits kann aber ein Getrenntleben auch schon dann angenommen werden, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Bei der Berechnung werden Versöhnungsversuche nicht mitgerechnet: Wird also nach einer gewissen Zeit des Getrenntlebens ein Versuch gestartet, sich zu versöhnen, der dann allerdings scheitert, so wird bei der Bemessung der Zeit des Getrenntlebens auch die Zeit des Versöhnungsversuchs mit eingerechnet.

 - Unwiderlegliche Vermutung § 1566 I BGB: Gemäß Abs. I ist die Ehe auch schon nach 1-jähriger Trennungszeit und Einvernehmlichkeit der Eheleute gescheitert. Einvernehmlichkeit ist die beidseitige Beantragung der Scheidung oder eine entsprechende Zustimmung. In diesem Zusammenhang wird allerdings häufig der § 630 I ZPO relevant, der weitere formelle Voraussetzungen der Scheidung vorschreibt. So besteht etwa dann keine Einvernehmlichkeit, wenn z.B. Sorgerecht bezüglich ehelicher Kinder streitig ist.

 - Grundtatbestand § 1565 I 2 BGB: Liegen auch die Voraussetzungen des § 1565 I BGB nicht vor ist die Ehe nur dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine tatrichterliche Prognose nicht erwarten lässt, dass sie wieder hergestellt wird. Hier wird also die Zerrüttungslage tatsächlich gerichtlich überprüft. Sofern die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben ist allerdings hierfür erforderlich, dass die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte, deren Gründe in der Person des anderen Ehegatten angesiedelt ist,  für einen der Ehepartner darstellen würde.

 - Für alle Zerrüttungstatbestände sind Härteklauseln nach § 1568 BGB zu beachten.

Danach soll eine Ehe auch dann nicht geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, sofern und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn die Scheidung für den anderen Ehegatten eine schwere Härte darstellen würde. Die Scheidung der Ehe hat zu unterbleiben, solange diese für den Antragsgegner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellt, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin ausnahmsweise geboten erscheint (§ 1568 S. 1, 2. Alt. BGB). Grundsätzlich gilt, dass § 1568 BGB nur in seltenen Fällen Anwendung findet. Einer Scheidung steht entgegen, wenn objektivierbare außergewöhnliche Umstände auf Seiten des beweisbelasteten scheidungsunwilligen Ehepartners vorliegen, welche insbesondere bei Bestehen einer psychischen Ausnahmesituation mit dem Verlust der Steuerungsfähigkeit und der damit einhergehenden Gefahr von Kurzschlussreaktionen bis hin zu der Gefahr einer Tötung oder Suizids gegeben sein können.

 
  Zum Zerrüttungsprinzip

Was sind eigentlich Indizien für die Zerrüttung? Beispiele:

- die unumstößliche Absicht eines Partners, die Scheidung durchzuführen,

- dauernde Lieblosigkeit,

- Beleidigungen,

- die fehlende Kommunikation zwischen den Eheleuten,

- Unvereinbarkeit der Charaktere,

- anderweitige dauerhafte Partnerverbindung (OLG Frankfurt, FamRZ 77, 810),

- Homosexualität (OLG Hamm, FamRZ 1978, 190),

- die ernsthafte und dauerhafte Bindung an einen neuen Lebensgefährten.

  smquestion.gif (2159 Byte)Wussten Sie das? Die strafrechtliche Garantenpflicht unter Eheleuten endet, wenn sich ein Ehegatte vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen (Bundesgerichtshof - 3 StR 153/03 - 24.07.2003).
 

Ein Blick in das Ausland

Die Zahl der Ehescheidungen steigt auch in China dramatisch an. 2007 sollen sich 1,4 Millionen Paare getrennt haben (Anstieg von 18,2 Prozent). Interessant ist, dass eine vereinfachte Scheidungsprozedur für die Zunahme verantwortlich sei. Im Jahr 1980 lag die Zahl der Scheidungen nach Agenturberichten bei 341.000 Paare. Warum? Chinesische Ehepartner seien weniger bereit, Beziehungsschwierigkeiten in Kauf zu nehmen. Die neuen Verfahrensvorschriften für Scheidungen sollen es eröffnen an einem Tag zum Preis von zehn Yuan, etwas mehr als ein Euro, scheiden zu lassen. Die frühere Zustimmung ihres Arbeitgebers ist heute nicht mehr nötig. Vielleicht macht diese Einfachheit des Verfahrens Chinesen Mut, sich zu trauen. 9,5 Millionen Paare heirateten 2007. 

 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

 Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. 

 

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