a) das Zertifikat
"deutsch" oder ein gleichwertiges
Sprachdiplom erworben hat,
b) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit
Erfolg (Versetzung in die nächst
höhere Klasse) besucht
hat,
c) einen Hauptschulabschluss
oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,
d) in die 10. Klasse einer weiterführenden
deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist
oder
e) ein Studium an
einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung
erfolgreich abgeschlossen hat.
Liegen die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
in diesem Sinne nicht vor oder sind sie nicht hinreichend nachgewiesen, werden die
Sprachkenntnisse von der Einbürgerungsbehörde in einem persönlichen Gespräch
überprüft.
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen danach
vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der
üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich
zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes
Gespräch geführt werden kann.
Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen
deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und den wesentlichen
Inhalt mündlich wiedergeben kann.
Die Fähigkeit, sich auf einfache Art
mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus.
Die Anforderungen sollten sich am Alter- und
Bildungsstand des Einbürgerungsbewerbers orientieren. Auf Behinderungen, die das Lesen
oder Sprechen nachhaltig erschweren, soll Rücksicht genommen werden.
Der Antragsteller selber muss den Nachweis erbringen, dass
ausreichende Kenntnisse vorliegen.
Im
Übrigen sind diverse länderspezifische Regelungspraxen zu beobachten,
über die wir Sie aufklären können.