Befristung
Arbeitsverträge
Zum damaligen Stand

Das hat die Rechtsprechung erkannt. Das Ausgangsproblem des 7. Senats des BAG in seiner EuGH-Vorlage aus dem Jahre 2010: Allein die große Anzahl der mit einem Arbeitnehmer abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge führt nach der Rechtsprechung des Senats nicht dazu, dass an die Prüfung, ob der Sachgrund der Vertretung vorliegt, strengere Anforderungen zu stellen sind. Der Sachgrund der Vertretung liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Deckung eines Beschäftigungsbedarfs eingestellt wird, der durch die vorübergehende Arbeitsverhinderung eines anderen Arbeitnehmers verursacht wird. Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es unerheblich, ob der befristet eingestellte Arbeitnehmer bereits zuvor im Rahmen befristeter Arbeitsverträge bei dem Arbeitgeber beschäftigt war oder nicht.
Stellungnahme des Europäischen Gerichtshofs: Zur mehrfachen Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen vgl. EuGH, Urteil vom 26.01.2012 - C-586/10: Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folge weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs.Es bleibt nun abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht diese Entscheidung in der nationalen Rechtsprechung rezipiert.
Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Aachen, Berlin, Hamm, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben
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