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Amtsgericht Wedding

Justitia vor dem Amtsgericht Wedding 

Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist gemäß § 9 MuSchG unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Damit besteht zu Gunsten einer schwangeren Arbeitnehmerin ein zeitlich befristetes, absolutes Kündigungsverbot. Dieses Kündigungsverbot gilt aber nur für Arbeitnehmerinnen.  

Wie ist es nun im Fall von anderen Dienstverträgen bzw. freien Mitarbeiterverträgen, die diesen Schutz nicht eröffnen? Hier ist zu prüfen, ob 

Die Rechtsprechung hat eine umfangreiche Dogmatik entwickelt, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Mitarbeiterverhältnis vorliegt. Dabei geht es um zahlreiche Einzelfallumstände: Arbeitnehmer leisten Dienste für einen anderen und sind dabei  weisungsgebunden und fremdbestimmt. Die Arbeitsleistung ist von einem Arbeitnehmer innerhalb einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsorganisation zu erbringen. Der Arbeitgeber hat ein Weisungs- bzw. Direktionsrecht, mit dem er  Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit festlegen kann. Als Arbeitnehmer ist man daher nicht wie ein freier Mitarbeiter berechtigt, die Arbeitszeit und die Tätigkeit frei zu bestimmen. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt nach zahlreichen Entscheidungen der Rechtsprechung davon ab, welche Merkmale überwiegen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2011 ausführlich). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.  

Im Fall der Weisungsgebundenheit bezogen auf Ort, Zeit, Dauer und Art der Leistung, spricht immer viel für ein abhängiges Arbeitsverhältnis. Das wurde auch für den Medienbereich von der Rechtsprechung entschieden.  

Exkurs (Schein)Selbstständigkeit in der Medienbranche: Bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann - entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung - ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt, und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann (Bundesarbeitsgericht  2007). Letzteres wäre dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats wirkt die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe eines Programmverlaufs bei programmgestaltenden Mitarbeitern nicht statusbegründend. Zeitliche Verpflichtungen und ein ggf. kleinteiliger zeitlicher Takt ergaben sich nur aus der Notwendigkeit der Zusammenarbeit und aus der feststehenden Sendezeit. Auch die Anwesenheit zu feststehenden Zeiten vor und nach der Sendung schließt jedenfalls bei programmgestaltenden Mitarbeitern ein freies Mitarbeiterverhältnis nicht aus. Das gilt ebenso für die notwendige Teilnahme an zeitlich festgelegten Abstimmungskonferenzen.

Ähnliches wurde auch für Regieleistungen entschieden: Bereits aus dem Begriff „Regie“ bzw. „Regisseur/Regisseurin“ ergibt sich nach der Rechtsprechung, dass es sich hierbei um eine leitende Tätigkeit mit weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten handelt. Selbst wenn im Einzelfall die Rollenbesetzung, Wahl der Drehorte, Drehplan und Zusammenstellung des technischen Teams einer Regisseurin/einem Regisseur durch die Produktionsfirma ganz oder teilweise vorgegeben werden, ergibt sich aus dieser Definition, dass Regietätigkeiten durch die individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft geprägt werden, die nur dann zum Tragen kommen können, wenn einer Regisseurin/einem Regisseur weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben. Dieser Sichtweise sind auch die höchsten deutschen Gerichte bei der Beurteilung der arbeits- oder sozialrechtlichen Stellung von Regisseurinnen/Regisseuren gefolgt. Dass eine Regisseurin von der Produktionsfirma oder Mitarbeitern des ausstrahlenden Senders keine die Regieführung wesentlich betreffenden Weisungen erteilt werden konnten, ergibt sich im Übrigen nach dieser Rechtsprechung schon daraus, dass die Anspruchstellerin ihre Leistung als „ausübende Künstlerin“ eigenschöpferisch, wenn auch im Zusammenwirken mit anderen Künstlern, in künstlerischer Gestaltungsfreiheit zu erbringen hatte. Dass eine Filmregisseurin in ihrer Tätigkeit mit anderen Personen, wie zum Beispiel Schauspielern, Technikern, Filmmusiker, Requisiteuren, zusammenwirken muss, führt noch nicht zu einer Eingliederung in den Betrieb der Produktionsfirma. Charakteristische Merkmale jeder Regietätigkeit sprechen daher gegen eine Weisungsgebundenheit und somit gegen eine abhängige Beschäftigung. 

Entscheidend ist nach der Rechtsprechung zur Abgrenzung von freier Mitarbeit und abhängiger Tätigkeit insgesamt, dass der freie Mitarbeiter, wenn er einmal in einen Dienstplan aufgenommen ist, weiß, was von ihm, auch in zeitlicher Hinsicht, erwartet wird. In einem solchen Fall erteilt der Dienstgeber keine Weisungen. Die zeitlichen Vorgaben sind vielmehr notwendiger Bestandteil der übernommenen Aufgabe.  

Das sind einige Kriterien, Arbeitnehmerinnen von freien Mitarbeiterinnen abzugrenzen. Es gibt aber noch weitere Umstände, die zu berücksichtigen wären wie z.B. die Frage, ob solche Verträge mehr werkvertraglichen oder dienstvertraglichen Charakter haben. Wenn Sie sich sicher sein wollen, kontaktieren Sie uns und schicken/mailen Sie uns Ihren Vertrag zu. 

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