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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Kündigungsschutzprozess

Auflösungsantrag

im Prozess

 

 

Zum Ende eines Kündigungsschutzprozesses entsteht mitunter die Situation, dass sich der "Sieg" einer Partei abzeichnet, aber das Arbeitsverhältnis so beschädigt ist, dass eine Weiterbeschäftigung sinnlos erscheint. 

Ein Auflösungsantrag ist begründet, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine streitgegenständliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist, ein Antrag des Beklagten auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung vorliegt und Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. D.h., dass der Kündigungsschutzprozess zwar erfolgreich ist, aber eine der Arbeitsvertragsparteien der Auffassung ist, mit der anderen Partei nicht mehr zusammenarbeiten zu wollen. 

Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen allerdings nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Die Gründe müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen. Sie können sich einmal aus den Modalitäten der Kündigung selbst ergeben oder mit der Kündigung verbundenen unzulässigen Maßregelungen. Die Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit ergibt sich im Regelfall aus begleitenden Umständen, die darauf hindeuten, dass der Arbeitgeber nicht mehr gewillt ist, das Arbeitsverhältnis im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung vertragstreu und konstruktiv weiter durchzuführen. Sie können sich auch aus weiteren Handlungen des Arbeitgebers, wie einer völlig ungerechtfertigten Suspendierung. Vielleicht sind Repressalien bis hin zum Ausspruch weiterer Kündigungen zu erwarten etc. Es kommt darauf an, ob die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist. 
Unter Beachtung der primären Zielsetzung des Kündigungsschutzgesetzes, den Arbeitnehmer im Interesse eines wirksamen Bestandsschutzes des Arbeitsverhältnisses vor einem Verlust des Arbeitsplatzes durch sozialwidrige Kündigungen zu bewahren, sind an den Auflösungsantrag des Arbeitgebers strenge Anforderungen zu stellen. Es ist in dieser Konstellation stets erforderlich, dass die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses in dem Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers ihren Grund hat. Als Auflösungstatsachen können auch solche Umstände geeignet sein, welche die Kündigung selbst nicht rechtfertigen. Durch eine bloße Bezugnahme auf die Kündigungsgründe genügt der Arbeitgeber allerdings nicht seiner Darlegungslast. Allgemeine Feststellungen, dass  die Vertrauensgrundlage entfallen sei oder die gemeinsame Basis für eine Kooperation entfallen sei, sind unzulänglicher Vortrag. Wirft ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess vor, er decke Manipulationen des Vorgesetzten und wolle innerbetriebliche Kritiker mundtot machen, obwohl der Arbeitgeber unstreitig den Vorwürfen sofort und in angemessener Weise nachgegangen ist, so kann dies einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers rechtfertigen, vgl. das Landesarbeitsgericht Köln - 14 (12) Sa 8/06.

 Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Hamburg, Frankfurt, Düsseldorf, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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