Grundstückseigentümer müssen einen Erweiterungsbau trotz
Nichteinhaltung der Abstandsflächen im Einzelfall dulden
- OLG Bamberg
3.2.2004 - 5 U 181/03
§ 912 Abs.1 BGB, wonach Grundstückseigentümer einen Erweiterungsbau des Nachbarn über
die Grundstücksgrenze hinweg ohne unverzüglichen Widerspruch dulden müssen, gilt bei
Überschreitung der zulässigen Abstandsflächen entsprechend. Hat der Voreigentümer des
Grundstücks der Überschreitung der Abstandsflächen privatrechtlich zugestimmt, so sind
die Erwerber seines Grundstücks hieran gebunden. Sie sind dann analog § 912 BGB zur
Duldung der Abstandsflächen-Überschreitung verpflichtet.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Kläger haben das Grundstück
1994 erworben. Zu diesem Zeitpunkt war auf dem Nachbargrundstück des Beklagten bereits
ein Erweiterungsbau im Rohbau vorhanden. Der vormalige Eigentümer des klägerischen
Grundstücks hatte dem Erweiterungsbau privatschriftlich zugestimmt. Der Erweiterungsbau
überschreitet die zulässigen Abstandsflächen um bis zu zwei Meter. Die Kläger
verlangten von dem Beklagten die Beseitigung des Erweiterungsbaus. Ihre hierauf gerichtete
Klage hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Kläger sind zur Duldung des Überbaus
verpflichtet. Die Duldungspflicht ergibt sich aus einer analogen Anwendung von § 912
Abs.1 BGB. Hiernach muss ein Nachbar eine weder vorsätzliche noch grob fahrlässige
Überbauung der Grundstücksgrenze dulden, wenn er der Grenzüberschreitung nicht vor oder
sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen hat. Die Nichteinhaltung der
Abstandsflächen nach der Landesbauordnung ist in gleicher Weise nach § 912 BGB zu dulden
wie der tatsächliche Überbau über die Nachbargrenze. Vorliegend ergibt sich die
Duldungspflicht daraus, dass der vormalige Eigentümer des klägerischen Grundstücks dem
Erweiterungsüberbau privatschriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung bindet auch die
Kläger. Daneben ergibt sich die Duldungspflicht auch daraus, dass der Erweiterungsbau im
Zeitpunkt des Grundstückserwerbs der Kläger bereits im Rohbau vorhanden war. |