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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Arbeitszeugnis

Äußere Form

Grundsätze

Bundesarbeitsgericht

Ein Zeugnis ist regelmäßig Bewerbungsunterlage und damit gleichzeitig Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber. Deshalb hat es Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers. Insofern ist auch die Form des Zeugnisses relevant. 

Das Bundesarbeitsgericht hat zu der Frage der Formalisierung des Zeugnisses im Jahre 1993 alles gesagt, was wichtig erscheint. Seinem Zweck entsprechend, dem Arbeitnehmer als verbindliche Erklärung und Teil seiner Arbeitspapiere für künftige Bewerbungen zu dienen und sein Fortkommen nicht unnötig zu erschweren, muss das Arbeitszeugnis auch seiner äußeren Form nach gehörig sein. 

Hierzu wird im Schrifttum auf folgendes verwiesen: Es ist haltbares Papier von guter Qualität zu benutzen, das Zeugnis muss sauber und ordentlich geschrieben sein und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder ähnliches enthalten. Die äußere Form des Zeugnisses muss außerdem so gestaltet sein, dass es nicht einen seinem Wortlaut nach sinnentstellenden Inhalt gewinnt. Durch die äußere Form darf nicht der Eindruck erweckt werden, der ausstellende Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung. Hierbei handelt es sich um einen in § 113 Abs. 3 GewO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Zeugnisrechts. Diesem Erfordernis widerspricht auch das Weglassen eines in der Branche oder dem Gewerbe üblichen Merkmals oder Zusatzes ebenso wie die Benutzung sonst nicht üblicher Formulare. 

Daraus folgt zunächst, dass ein Arbeitszeugnis in formeller Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen muss. Dazu zählt jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein muss, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Dabei bestehen im Grundsatz keine Bedenken, wenn der Briefkopf mit Schreibmaschine oder Personalcomputer selbst gestaltet ist. Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass im Berufszweig des Beklagten üblicherweise im geschäftlichen Verkehr Firmenbögen verwandt werden und dass auch der Beklagte solche besitzt und benutzt. Unter diesen Umständen ist ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß im vorbezeichneten Sinne ausgestellt, wenn es nur mit einem der Unterschrift beigefügten Firmenstempel versehen ist. 

Ein so gestaltetes Zeugnis ist geeignet, bei einem Dritten den Eindruck zu erwecken, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren. Es kann gerade bei Bewerbungen innerhalb der Branche nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber bewirbt, der die Gepflogenheiten des ausstellenden Arbeitgebers kennt. Ein Abweichen von der Übung entspricht daher nicht der Verkehrssitte und somit nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Da außerdem keine schützenswerten Interessen des Beklagten ersichtlich sind, kann der Kläger verlangen, dass sein Zeugnis auf einem Firmenbogen erstellt wird. Der Beklagte kann dagegen nicht erfolgreich geltend machen, wenn er das Zeugnis auf einem Geschäftsbogen geschrieben hätte, wäre es mit einem anderen Inhalt verfasst worden. An den Wortlaut der Erklärung muss sich der Beklagte festhalten lassen. Als Wissenserklärung hätte er diese allenfalls widerrufen können, wenn er eine mögliche Unrichtigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht gekannt hätte. Die verbindlich abgegebene Wissenserklärung darf dann jedoch ihrer äußeren Form nach nicht in einer dem Inhalt der Erklärung widersprechenden Weise dargestellt werden.

Der Kläger kann auch beanspruchen, dass das Zeugnis in einheitlicher Maschinenschrift abgefasst wird. Sofern Datum und Ortsangabe nicht ein einheitliches Ganzes mit der Gestaltung des Briefkopfes bilden, muss die Benutzung von zweierlei Maschinenschriften auf einen Dritten befremdlich wirken und zusätzlich den Eindruck erwecken, es handele sich um ein vom Arbeitnehmer vorformuliertes Zeugnis, dem der Arbeitgeber nur äußerlich als Aussteller beitritt. 

Weitere Formalia - Stempel - Unterschriften 

Aus der Schriftform ergibt sich nach der Rechtsprechung, dass das Zeugnis unterzeichnet sein muss, da ansonsten der Aussteller nicht erkennbar ist. Das Zeugnis eigenhändig zu unterzeichnen und nicht etwa mit einem Faksimilestempel zu stempeln. Für die Unterzeichnung des Zeugnisses vertretungsberechtigt sind alle Personen, deren Berechtigung sich aus dem Vereinsregister, Handelsregister oder Genossenschaftsregister ergibt. Das sind neben Organmitgliedern alle, die zum Kreis der vertretungsberechtigten Personen gehören Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Betriebsleiter etc. Das kann auch eine in Personalangelegenheiten ausdrücklich vertretungsberechtigte Person sein, die insoweit für den Arbeitgeber verbindliche Erklärungen abgeben darf, also einstellungsbefugt und entlassungsbefugt gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG bzw. des § 14 Abs. 2 KSchG ist. Im Falle der Bevollmächtigung muss der- oder diejenige aber - zumindest bei einem qualifizierten Zeugnis - in der Betriebshierarchie über dem Zeugnisinhaber stehen.  

Es sind die Geschäftsbogen zu verwenden, die üblicherweise für die Zeugnisausstellung benutzt werden. Unzulässig ist es, wenn ein Arbeitgeber im Falle der Zeugnisberichtigung auf Geschäftsbögen mit der alten Postleitzahl zurückgreift. Er darf sich aber auch nicht sonst zu seinem vorangegangenen Tun in Widerspruch setzen, sondern muss für die Zeugnisberichtigung grundsätzlich den Geschäftsbogen verwenden, den er bei Ausstellung des ursprünglichen, aber inhaltlich zu berichtigenden Zeugnisses gebraucht hat.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamburg, Hamm, Hagen, Frankfurt, Stuttgart, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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