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Internationale Namensprobleme

Namensrecht / Personenstandsrecht · Internationale Namensführung

Stand: September 2026

Internationale Namensfälle gehören zu den rechtlich anspruchsvolleren Bereichen des Namensrechts. Schwierigkeiten entstehen insbesondere, wenn mehrere Staatsangehörigkeiten, unterschiedliche Namensformen, Eheschließungen oder Geburten im Ausland, ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts oder voneinander abweichende deutsche und ausländische Dokumente zusammentreffen.

Seit dem 1. Mai 2025 richtet sich das auf den Namen anwendbare Recht grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Gleichzeitig bestehen verschiedene Möglichkeiten der Rechtswahl. Deshalb lässt sich die richtige Lösung häufig erst nach genauer Prüfung der persönlichen und zeitlichen Ausgangslage bestimmen.

Welches Recht gilt überhaupt für meinen Namen?

Art. 10 Abs. 1 EGBGB knüpft den Namen seit dem 1. Mai 2025 grundsätzlich an die Sachvorschriften des Staates an, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Maßgeblich ist damit nicht mehr automatisch die Staatsangehörigkeit. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt; eine bloße Meldeadresse oder ein nur vorübergehender Aufenthalt genügt nicht in jedem Fall.

Verlegt eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt von einem Staat in einen anderen, kann sich das auf den Namen anwendbare Recht ändern. Ein solcher Statutenwechsel bedeutet jedoch nicht ohne Weiteres, dass ein rechtmäßig erworbener Name allein durch den Umzug verschwindet oder neu gebildet wird. Zu klären ist vielmehr, wann und auf welcher Grundlage der Name erworben wurde, ob der damalige Vorgang abgeschlossen war und welche Wirkungen das nun anwendbare Recht daran knüpft.

Der Zeitpunkt ist besonders wichtig. Nach Art. 229 § 67 Abs. 8 EGBGB bleibt auf Vorgänge, die vor dem 1. Mai 2025 abgeschlossen waren, das frühere Internationale Privatrecht anwendbar. Bei späteren Erklärungen, noch offenen Verfahren oder nachträglichen Änderungen kann dagegen das neue Recht maßgeblich sein. Eine vollständige Chronologie ist daher oft ebenso wichtig wie die Urkunden selbst.

Kann ich das Namensrecht meiner Staatsangehörigkeit wählen?

Die Grundanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt ist nicht der einzige mögliche Weg. Art. 10 EGBGB eröffnet Rechtswahlmöglichkeiten, deren Voraussetzungen davon abhängen, ob es um Ehegatten, ein Kind oder den Namen einer anderen Person geht.

Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung das Namensrecht eines Staates wählen, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für den Namen eines Kindes bestehen besondere Wahlmöglichkeiten, unter anderem zu einem Recht, dem ein Elternteil oder das Kind angehört. Im Übrigen kann eine Person für ihren Namen das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Die gesetzlich vorgeschriebene Form der Erklärung ist zu beachten; häufig ist eine öffentliche Beglaubigung erforderlich.

Bei mehreren Staatsangehörigkeiten ist Art. 10 Abs. 5 EGBGB bedeutsam: Für die Rechtswahl gilt die allgemeine Vorrangregel des Art. 5 Abs. 1 EGBGB nicht. Deshalb ist nicht allein entscheidend, welche Staatsangehörigkeit die „effektivere“ ist oder ob daneben die deutsche Staatsangehörigkeit besteht. Vor einer Wahl ist aber zu prüfen, welche konkrete Namensform das gewählte Sachrecht tatsächlich erlaubt und welche Folgen sich für Ehegatten oder Kinder ergeben. Welches Recht im Einzelfall zweckmäßig ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Mein Name ist in Deutschland und im Ausland unterschiedlich

Eine sogenannte hinkende Namensführung zeigt sich häufig erst im Alltag: Der deutsche Pass enthält einen anderen Namen als der ausländische Pass, Geburtsurkunde und Reisepass stimmen nicht überein oder ein im Ausland erworbener Ehename wird in Deutschland nicht in gleicher Weise geführt. Weitere Ursachen können unterschiedliche Transliterationen, mehrteilige Namen, Namensketten, Vatersnamen oder Patronyme, geschlechtsabhängige Namensformen und abweichende Schreibweisen sein.

Die Abweichung der Dokumente sagt allein noch nicht, welches Dokument „richtig“ ist. Zunächst sind mehrere Fragen getrennt zu beantworten:

  • Wie und wann wurde jede der verwendeten Namensformen erworben?
  • Welches Recht war im Zeitpunkt des Namenserwerbs anwendbar?
  • Beruht die Abweichung auf einer Namenserklärung, einem Registereintrag, einer Übersetzung oder nur auf der Ausstellung eines Dokuments?
  • Ist der Name in einem deutschen oder ausländischen Personenstandsregister eingetragen?
  • Hat ein späterer Umzug oder eine Änderung der Staatsangehörigkeit zu einem Statutenwechsel geführt?
  • Kommt eine Rechtswahl, Angleichung, EU-Namenswahl, Registerberichtigung oder öffentlich-rechtliche Namensänderung in Betracht?

Gerade bei Transliterationen ist außerdem zu unterscheiden, ob lediglich dieselbe Namensform aus einem anderen Schriftsystem übertragen wurde oder ob rechtlich verschiedene Namen vorliegen. Ziel der Prüfung ist nicht immer eine neue Namenswahl; manchmal muss zunächst nur die zutreffende bestehende Namensführung festgestellt und in den Registern nachvollzogen werden.

Ich führe im Ausland bereits einen anderen Namen

Name aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

Unterliegt der Name deutschem Recht, kann Art. 48 EGBGB die Wahl eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Namens ermöglichen. Erforderlich ist, dass der Name dort in ein Personenstandsregister eingetragen wurde und die Person bei dieser Eintragung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte oder ihm angehörte. Die Erklärung ist öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden. Sie kann unzulässig sein, wenn das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre.

Art. 48 EGBGB erfasst daher nicht jeden Namen, der tatsächlich im Ausland verwendet oder lediglich in einem Ausweisdokument wiedergegeben wird. Registereintragung, EU-Bezug und Verbindung der Person zu dem betreffenden Mitgliedstaat müssen konkret nachgewiesen werden. Die Wahl wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der ausländischen Registereintragung zurück, sofern nicht ausdrücklich nur eine Wirkung für die Zukunft erklärt wird.

Name aus einem Drittstaat

Bei Namen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union ist Art. 48 EGBGB nicht unmittelbar der passende Weg. Dann ist zu prüfen, ob der Name bereits nach dem damals anwendbaren Recht wirksam erworben wurde, ob das Recht einer Staatsangehörigkeit nach Art. 10 EGBGB gewählt werden kann oder ob nach einem Statutenwechsel eine Angleichung nach Art. 47 EGBGB möglich ist. Je nach Registerlage können daneben personenstandsrechtliche Feststellung oder Berichtigung Bedeutung haben.

Was gilt nach einem Umzug nach Deutschland?

Wer jahrelang im Ausland gelebt und dort einen Namen erworben hat, kann nach dem Umzug nach Deutschland mit einer Namensform konfrontiert sein, die nicht ohne Weiteres in die deutsche Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen passt. Dazu gehören etwa Namensketten, Patronyme, geschlechtsabhängige Endungen oder Namen ohne einen nach deutschem Verständnis eindeutig bestimmbaren Familiennamen.

Mit der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland kann für künftige namensrechtliche Vorgänge grundsätzlich deutsches Recht maßgeblich werden, soweit keine Rechtswahl oder besondere Regelung eingreift. Ein bereits wirksam erworbener Name wird durch den bloßen Umzug jedoch nicht automatisch aufgehoben oder neu gebildet. Deshalb ist zunächst festzustellen, wann, auf welcher Grundlage und nach welchem damals anwendbaren Recht der bestehende Name erworben wurde. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Fortführung, Rechtswahl, Angleichung oder andere Erklärung erforderlich oder möglich ist.

Art. 47 EGBGB kann bei dem Wechsel von ausländischem zu deutschem Namensrecht eine Angleichung ermöglichen. Je nach Ausgangsname können durch Erklärung insbesondere Vor- und Familienname bestimmt, ein fehlender Vor- oder Familienname gewählt, im deutschen Recht nicht vorgesehene Bestandteile abgelegt, geschlechts- oder verwandtschaftsbezogene Abwandlungen in ihre Grundform zurückgeführt oder deutschsprachige Namensformen angenommen werden. Die Vorschrift dient der strukturellen Angleichung; sie ist kein allgemeines Instrument zur freien Wahl eines beliebigen neuen Namens.

Ob der im Ausland geführte Name unverändert fortgeführt, nach Art. 47 EGBGB angeglichen oder aufgrund einer Rechtswahl gesichert werden kann, hängt von Erwerbszeitpunkt, früherem Namensstatut, Staatsangehörigkeiten und Urkundenlage ab. Bei Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen können gemeinsame Erklärungen erforderlich sein.

Doppelte oder mehrere Staatsangehörigkeiten

Mehrstaatigkeit kann die Zahl der denkbaren Rechtswahlmöglichkeiten erweitern. Das gilt etwa für eine Person mit deutscher und US-amerikanischer, deutscher und russischer oder deutscher und türkischer Staatsangehörigkeit ebenso wie für eine Person mit zwei ausländischen Staatsangehörigkeiten. Daraus folgt jedoch noch nicht, welche Namensform nach dem jeweiligen gewählten Recht zulässig wäre.

Soweit eine Kollisionsnorm an die Staatsangehörigkeit anknüpft, enthält Art. 5 Abs. 1 EGBGB allgemeine Regeln für Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten. Für die Rechtswahl nach Art. 10 EGBGB gelten diese Regeln jedoch ausdrücklich nicht, weil Art. 10 Abs. 5 EGBGB die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 ausschließt. Deshalb kann bei mehreren Staatsangehörigkeiten grundsätzlich jede Staatsangehörigkeit für eine nach Art. 10 eröffnete Rechtswahl Bedeutung haben. Welche konkrete Namensform das gewählte Sachrecht zulässt und welche Folgen die Wahl hat, muss gesondert geprüft werden. Eine Wahl sollte nicht allein danach getroffen werden, welches Ergebnis auf den ersten Blick günstiger erscheint.

Eheschließung und Ehename im internationalen Zusammenhang

Ob die Ehe in Deutschland oder im Ausland geschlossen wurde, beantwortet die Frage des Ehenamens nicht allein. Bei Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit oder mit verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten ist zunächst das ohne Rechtswahl anwendbare Namensrecht zu bestimmen. Art. 10 Abs. 2 EGBGB erlaubt Ehegatten daneben, das Recht eines Staates zu wählen, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Führt die Prüfung zum deutschen Recht, sind die seit dem 1. Mai 2025 geltenden §§ 1355 ff. BGB anzuwenden. § 1355 BGB ermöglicht unter seinen Voraussetzungen auch einen aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen. § 1355b BGB lässt geschlechtsangepasste Formen des Ehenamens zu, wenn sie sorbischer Tradition entsprechen oder in einer ausländischen Rechtsordnung vorgesehen sind und die gesetzlich verlangte Verbindung zur Herkunft oder zum Sprachraum besteht. Nicht jede ausländische Namensform erfüllt diese Voraussetzungen.

Bereits im Ausland abgegebene Namenserklärungen, Registereinträge und der Zeitpunkt der Eheschließung müssen mitgeprüft werden. Eine neue Rechtswahl kann zu einem anderen Ergebnis führen als die Grundanknüpfung, wirkt aber nicht ohne Prüfung automatisch auf alle Familienmitglieder und Dokumente.

Internationale Namensfragen bei Kindern

Bei einem in Deutschland geborenen Kind mit Eltern verschiedener Staatsangehörigkeit können andere Wahlmöglichkeiten bestehen als bei einem im Ausland geborenen Kind, dessen Eltern später nach Deutschland ziehen. Entscheidend sind unter anderem gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeiten von Kind und Eltern, Sorgerecht, Zeitpunkt der Geburt und bereits erfolgte Registereintragungen.

Art. 10 Abs. 3 EGBGB ermöglicht dem Inhaber der elterlichen Sorge unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Wahl des Rechts eines Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört. Deutsches Recht kann gewählt werden, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; außerdem enthält die Vorschrift eine besondere Möglichkeit bei einer Namenserteilung. Wird deutsches Recht gewählt oder ist es unmittelbar anwendbar, richten sich der Geburtsname und mögliche Doppelnamen nach den §§ 1616 ff. BGB.

Ändert sich später der Name eines Elternteils oder bestimmen die Eltern nachträglich einen Ehenamen, sind die Auswirkungen auf den Kindesnamen gesondert zu prüfen. Alter und Einwilligung des Kindes können nach § 1617c BGB Bedeutung haben. Eine für ein Kind passende Lösung lässt sich deshalb nicht allein aus der Namensführung eines Elternteils ableiten.

Ausländische Namensformen, die das deutsche Recht nicht kennt

Namensketten, Patronyme, mehrgliedrige Namen, eine fehlende klare Trennung zwischen Vor- und Familiennamen, geschlechtsabhängige Endungen oder andere nach deutschem Verständnis ungewöhnliche Bestandteile sind nicht schon deshalb unwirksam. Zuerst ist festzustellen, ob und nach welchem Recht die konkrete Form erworben wurde.

Richtet sich der Name nach einem solchen Erwerb fortan nach deutschem Recht, kann Art. 47 EGBGB bestimmte Angleichungen ermöglichen. Je nach Fall können Vor- und Familienname bestimmt, ein fehlender Vor- oder Familienname gewählt, im deutschen Recht nicht vorgesehene Bestandteile abgelegt, geschlechts- oder verwandtschaftsbezogene Abwandlungen in die ursprüngliche Form zurückgeführt oder deutschsprachige Formen angenommen werden. Welche dieser Funktionen eröffnet ist, hängt von der vorhandenen Namensstruktur und den gesetzlichen Voraussetzungen ab; Art. 47 erlaubt keine freie Neuerfindung des Namens.

Standesamt lehnt meine gewünschte Namensführung ab

Das Standesamt beurteilt, welches Namensrecht anwendbar ist, ob eine Erklärung wirksam abgegeben werden kann und wie ein Personenstandseintrag zu führen ist. Eine Ablehnung kann daher auf einer anderen Bewertung des gewöhnlichen Aufenthalts, des Namenserwerbs, einer Rechtswahl oder der vorgelegten ausländischen Urkunde beruhen.

Dann ist zunächst die genaue rechtliche Begründung zu prüfen. Offenkundige Schreibfehler und bestimmte urkundlich nachweisbare Unrichtigkeiten kann das Standesamt nach § 47 PStG berichtigen. Außerhalb dieser Fälle setzt die Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags nach § 48 PStG grundsätzlich eine gerichtliche Anordnung im Personenstandsverfahren voraus. Das ist von einem Antrag bei der Namensänderungsbehörde zu unterscheiden.

Wann kommt eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Betracht?

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz ist ein eigenständiger Weg. Sie ist weder Ersatz für eine mögliche Rechtswahl noch ein Mittel, eine ungeklärte Registerlage zu umgehen. Bei Familiennamen setzt sie grundsätzlich einen wichtigen Grund voraus; private Änderungsinteressen werden gegen die öffentlichen Belange an Beständigkeit und eindeutiger Namensführung abgewogen.

In internationalen Konstellationen kann das dauerhafte Auseinanderfallen verschiedener rechtlicher Namensführungen erhebliche praktische Belastungen verursachen. Ob diese Umstände einen wichtigen Grund tragen und ob vorrangige Möglichkeiten bestehen, muss im Einzelfall geprüft werden. Weitere Informationen bietet die Seite Öffentlich-rechtliche Namensänderung.

Welcher Weg kommt in meinem Fall in Betracht?

Der folgende Entscheidungsbaum dient nur der ersten Orientierung. Er ersetzt weder die Bestimmung des anwendbaren Rechts noch die Prüfung der Urkunden.

Welches Problem liegt vor?

  • Name wurde bereits im Ausland erworben→ Erwerbszeitpunkt und Art. 10 EGBGB, bei EU-Registereintragung zusätzlich Art. 48 EGBGB prüfen
  • Name unterscheidet sich nur in deutschen Dokumenten→ Registerlage, Transliteration und Personenstandsverfahren prüfen
  • Ehename→ Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB und §§ 1355 ff. BGB prüfen
  • Kindesname→ Art. 10 Abs. 3 EGBGB, Sorge und §§ 1616 ff. BGB prüfen
  • Mehrere Staatsangehörigkeiten→ mögliche Rechtswahl und Art. 10 Abs. 5 EGBGB prüfen
  • Umzug nach Deutschland→ Statutenwechsel, Fortführung und Angleichung nach Art. 47 EGBGB prüfen
  • Ausländische Entscheidung oder Registereintragung→ Wirksamkeit, Nachweis und gegebenenfalls Art. 48 EGBGB prüfen
  • Gewünschte Änderung ohne früheren ausländischen Namenserwerb→ zunächst bürgerlich-rechtliche Möglichkeiten, danach gegebenenfalls NamÄndG prüfen

Welche Möglichkeit tatsächlich besteht, hängt insbesondere von Staatsangehörigkeit, gewöhnlichem Aufenthalt, Zeitpunkt und Art des Namenserwerbs ab.

Welche Unterlagen sind für die Prüfung wichtig?

Eine erste rechtliche Einordnung wird wesentlich verlässlicher, wenn die Namensentwicklung vollständig dokumentiert ist. Hilfreich sind insbesondere:

  • Geburtsurkunde und gegebenenfalls vollständiger Geburtsregisterauszug,
  • Heiratsurkunde und gegebenenfalls Scheidungsentscheidung,
  • deutsche und ausländische Reisepässe mit sämtlichen Namensformen,
  • Nachweise aller gegenwärtigen und früheren Staatsangehörigkeiten,
  • ausländische Namensänderungsurkunden oder Gerichtsentscheidungen,
  • deutsche und ausländische Registerauszüge,
  • frühere deutsche Personenstandsurkunden,
  • Unterlagen zum Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt im maßgeblichen Zeitpunkt,
  • bereits geführte Korrespondenz mit Standesamt oder Namensänderungsbehörde.

Typische internationale Namenskonstellationen

Deutsche und US-amerikanische Staatsangehörigkeit

Eine Person mit deutscher und US-amerikanischer Staatsangehörigkeit lässt ihren Familiennamen durch ein US-Gericht ändern und möchte ihn anschließend in Deutschland führen. Die ausländische Entscheidung allein beantwortet noch nicht, welches Namensrecht in Deutschland maßgeblich ist. Zu prüfen sind insbesondere: gewöhnlicher Aufenthalt, Zeitpunkt und Wirkung der Entscheidung, mögliche Rechtswahl sowie deutsche Registereinträge.

Eheschließung in den USA

Ehegatten bestimmen anlässlich einer Eheschließung in den USA eine dort zulässige Namensform, die von den deutschen Dokumenten abweicht. Es muss geklärt werden, ob der Name nach dem damals anwendbaren Recht erworben wurde oder eine Namenserklärung beziehungsweise Rechtswahl erforderlich ist. Zu prüfen sind insbesondere: Staatsangehörigkeiten, damaliger gewöhnlicher Aufenthalt, Heiratsregister und Art. 10 Abs. 2 EGBGB.

Abweichende Transliteration

Ein russischer oder ukrainischer Name erscheint in Geburtsurkunde, Reisepass und deutschen Dokumenten in verschiedenen lateinischen Schreibweisen. Nicht jede Abweichung ist eine Namensänderung; sie kann aus unterschiedlichen Transliterationsregeln stammen. Zu prüfen sind insbesondere: Originalschreibweise, zugrunde liegende Urkunden, verbindliche Übertragung und deutscher Registereintrag.

Mehrgliedriger Name nach dem Umzug

Eine Person zieht mit einem im Ausland erworbenen mehrgliedrigen Namen nach Deutschland, der sich nicht eindeutig in Vor- und Familiennamen aufteilen lässt. Eine vorschnelle Kürzung kann die rechtliche Identität verfälschen. Zu prüfen sind insbesondere: wirksamer Namenserwerb, Statutenwechsel, Registerlage und mögliche Angleichung nach Art. 47 EGBGB.

Kind mit Eltern verschiedener Staatsangehörigkeit

Ein in Deutschland geborenes Kind hat Eltern mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Mehrere Rechtsordnungen können unterschiedliche Geburtsnamen ermöglichen. Zu prüfen sind insbesondere: gewöhnlicher Aufenthalt, Sorgerecht, Art. 10 Abs. 3 EGBGB, Wahlmöglichkeiten und §§ 1616 ff. BGB.

Ausländische Urkunde und deutsche Geburtsurkunde

Eine ausländische Urkunde weist einen anderen Familiennamen aus als die deutsche Geburtsurkunde. Zunächst muss geklärt werden, ob beide Einträge auf demselben Namenserwerb beruhen oder unterschiedliche rechtliche Vorgänge abbilden. Zu prüfen sind insbesondere: Erwerbszeitpunkte, anwendbares Recht, Folgebeurkundungen und ein mögliches Berichtigungsverfahren.

In einem anderen EU-Mitgliedstaat registrierter Name

Eine Person führt einen Namen, der während ihres dortigen gewöhnlichen Aufenthalts in das Personenstandsregister eines anderen EU-Mitgliedstaats eingetragen wurde. Das kann den Anwendungsbereich des Art. 48 EGBGB eröffnen, führt aber nicht automatisch zur Übernahme. Zu prüfen sind insbesondere: Registerqualität, Aufenthalts- oder Staatsangehörigkeitsbezug, ordre public und Form der Erklärung.

Vereinheitlichung mehrerer Namensführungen

Eine Person möchte die in mehreren Staaten verwendeten Namensformen vereinheitlichen, ohne dass eine einzige Urkunde alle Abweichungen erklärt. Vor der Wahl eines Verfahrens muss die Entstehung jeder Form rekonstruiert werden. Zu prüfen sind insbesondere: Art. 10, 47 und 48 EGBGB, Personenstandsregister und erst nachrangig eine öffentlich-rechtliche Namensänderung.

Die Kanzlei bearbeitet seit vielen Jahren ungewöhnliche Namenskonstellationen mit Auslandsbezug. Die Prüfung trennt bewusst zwischen internationalem Privatrecht, materiellem Namensrecht, Personenstandsrecht und öffentlich-rechtlicher Namensänderung. Erfahrung kann helfen, die richtige Verfahrensspur und die notwendigen Nachweise frühzeitig zu erkennen; sie ersetzt weder die Würdigung der konkreten Urkunden noch erlaubt sie eine Erfolgsgarantie.

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Was passiert, wenn Sie uns schreiben?

Sie schildern die Namensentwicklung möglichst in zeitlicher Reihenfolge und übersenden die vorhandenen deutschen und ausländischen Urkunden sowie den bisherigen Schriftverkehr. Dr. Palm prüft persönlich, welches Recht zu den maßgeblichen Zeitpunkten anwendbar war, ob eine Rechtswahl oder Erklärung möglich ist und welche Behörde oder welches Gericht für den nächsten Schritt zuständig sein kann.

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