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Deliktsrechtlich haftet jeder Arzt im Krankenhaus nur für eigene Fehler. Der ärztliche Kollege ist nicht sein Verrichtungsgehilfe, so OLG Koblenz 2005. 

Ein Verstoß des Krankenhausträgers gegen die ihm obliegenden Organisationspflichten kann im Einzelfall einen groben Fehler darstellen, wenn hierdurch wie bei groben ärztlichen Fehlern der Umfang der Schadensursachen derart verbreitert oder verschoben worden ist, dass dem Patienten billigerweise die Beweisführung der Kausalität des Organisationsmangels für den erlittenen Gesundheitsschaden nicht mehr zugemutet werden kann, BGH 1996. 

Trotz des Grundsatzes der Haftungstrennung im "gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag" können Krankenhausträger und Belegarzt  gesamtschuldnerisch aus Vertrag und aus deliktischer Grundlage haften, wenn die gesundheitlichen Schäden des Patienten aus Fehlleistungen stammen, die sowohl aus dem Leistungsbereich des Belegarztes, als auch dem Organisationsbereich des Trägers des Belegkrankenhauses stammen.

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