Rechtsmittel · Revision · Nichtzulassungsbeschwerde · Bundesarbeitsgericht · Zulassung der Revision Bundesarbeitsgericht

Nach § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 1 ArbGG ist die Revision vom Bundesarbeitsgericht zuzulassen, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines der anderen in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dazu hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, welche divergierenden abstrakten, also fallübergreifenden Rechtssätze die anzufechtende wie die herangezogene Entscheidung aufgestellt haben und dass jedenfalls die anzufechtende Entscheidung auf dem abweichenden Rechtssatz beruht.
Wird die Beschwerde darauf gestützt, dass den scheinbar nur fallbezogenen Ausführungen ein abstrakter fallübergreifender Rechtssatz zwingend zu entnehmen ist, muss der Beschwerdeführer - sofern das nicht offensichtlich ist - dies konkret begründen. Die einfache Gegenüberstellung der fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts und des vom Beschwerdeführer daraus abgelesenen abstrakten Rechtssatzes ist daher regelmäßig nicht ausreichend. Mit anderen Worten: Das ist schwierig darzulegen.
Substantiierung von Mobbing-Vorwürfen
Typisch etwa die folgende Argumentation des BAG zu Substantiierung bei Mobbing-Vorwürfen: Die behaupteten Divergenzen liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat bereits die ihm unterstellten abstrakten Rechtssätze in der anzufechtenden Entscheidung gar nicht aufgestellt. So hat es nicht verlangt, dass die einzelnen Mobbing-Vorfälle stets unter genauer Datumsangabe wiederzugeben sind. Es hat lediglich im Einzelfall bemängelt, dass die Klägerin der Geschäftsführerin Beleidigungen und Kränkungen "in völlig allgemeiner Form, ohne Zeitangaben und ohne Schilderung konkreter Situationen" vorgeworfen habe, so dass "dieser unsubstantiierte Vortrag nicht erwiderungsfähig sei". Ebenso hat das Landesarbeitsgericht nicht fallübergreifend den Rechtssatz aufgestellt, zwei konkrete Vorwürfe genügten nicht, um eine Mobbingsituation zu bejahen.
Ein Berufungsurteil ist aufzuheben, wenn es entgegen § 69 ArbGG keinen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Tatbestand enthält, hat das BAG im Jahre 2006 entschieden. Daran hat sich durch das ZPO-Reformgesetz 2001 nichts geändert.
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Rechtliches Gehör
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet nach dem Bundesarbeitsgericht das Gericht, die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei müssen die Parteien bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbevollmächtigter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und bei seinem Vortrag berücksichtigen. Etwas anderes gilt aber in dieser Konstellation: Stellt das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt ab, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte, wird ihm rechtliches Gehör zu einer streitentscheidenden Frage versagt. Im Übrigen ist das Gericht vor Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht zur Offenlegung seiner Rechtsauffassung verpflichtet.
Arbeitsgericht Düsseldorf
Wir haben unter anderem Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Hamburg, Frankfurt, Düsseldorf, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
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