Vertragsstrafe · Vertragsstrafeversprechen
Landesarbeitsgericht Hamm
Formularmäßige Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen sind grundsätzlich zulässig
(BAG 4.3.2004, 8 AZR 196/03)
Fall:
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 23.1.2002 einen Arbeitsvertrag. Danach sollte die Beklagte ab dem 1.3.2002 für den Kläger tätig werden. Für seine Arbeitsverträge verwendet der Kläger das
Muster
einer Einzelhandelsorganisation. In § 11 des Arbeitsvertrags war geregelt, dass die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts zu zahlen hat, wenn sie das Arbeitsverhältnis nicht antritt oder vertragswidrig löst. Die Kündigung vor Dienstantritt war vertraglich ausgeschlossen. In der Probezeit betrug die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27.1.2002 mit, dass sie ihre Tätigkeit nicht aufnehmen werde. Daraufhin verlangte der Kläger die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Die Klage auf Zahlung hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
In seiner Begründung erläuterte das BAG, dass arbeitgeberseitig vorformulierte Vertragsstrafeversprechen nicht allgemein unzulässig sind. § 309 Nr.6 BGB steht solchen formularmäßigen Vereinbarungen nicht allgemein entgegen. Gegen die Unwirksamkeit arbeitgeberseitig vorformulierter Vertragsstrafeversprechen für den Fall eines Vertragsbruchs durch den Arbeitnehmer spricht insbesondere, dass Arbeitnehmer aufgrund spezieller arbeitsrechtlicher Rechtsvorschriften zur Erbringung der Arbeitsleistung weder durch Zwangsgeld noch durch Zwangshaft angehalten werden können.
Nach dem BAG besteht daher ein Bedürfnis zur Vereinbarung von Vertragsstrafen, mit denen die Vertragstreue des Arbeitnehmers abgesichert werden soll.
Solche arbeitgeberseitig vorformulierte Vertragsstrafenversprechen, die den Arbeitnehmer aber entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind gemäß § 307 BGB unwirksam. Das ist insbesondere der Fall, wenn zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe ein Missverhältnis besteht. Nach der Rechtsmeinung des Bundesarbeitsgericht ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes, die für den Fall des Nichtantritts der Arbeit vereinbart wird, bei einer in der Probezeit geltenden kurzen Kündigungsfrist von lediglich zwei Wochen regelmäßig unangemessen. Eine Herabsetzung kommt in einem solchen Fall auch nicht in Betracht, sodass der Arbeitgeber leer ausgeht.
Ist eine Vertragsstrafe zu hoch, ist sie unwirksam. Weder eine
geltungserhaltende Reduktion
noch der Rechtsgedanke des § 343 BGB sind geeignet, die Vertragsstrafe herabzusetzen (BAG - 8 AZR 196/03 - 04.03.2004).
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