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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Adelsprädikat

Feststellung

Namensänderung nach § 8 NÄG

Weimarer Reichsverfassung

Führen des Adelsprädikats 

Reichskammergericht Wetzlar

Reichskammergericht in Wetzlar (Gründung im Jahr 1495 zur Zeit 

Kaiser Maximilians I. -  Auflösung 1806)

Adelprädikat und tatsächliche Führung 

Mit dieser Konstellation haben wir uns schon häufig befasst: Kann ein abgelegtes Adelsprädikat gleichsam "wiederbelebt" werden. Das LG Kaiserslautern hat dazu 1990 Stellung genommen: Sei nach dem Zeitpunkt der Namensverfestigung ein veränderter Name über Jahrzehnte in der Familie einheitlich geführt worden, dann könne nicht mehr auf den Namen zurückgegriffen werden, den die Vor-Vorfahren abgelegt haben.  Das Führen eines Adelsprädikats sei dann für immer ausgeschlossen, wenn es bereits "lange Zeit" vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung (14.8.1919) nicht mehr verwendet worden istsei und daher auch nicht Namensbestandteil im Sinne des Weimarer Verfassung Art 109 Abs 3 S 3 wurde. Fraglich ist, was als lange Zeit gilt. Eine solche "lange Zeit" ist nach diesem Gericht verstrichen, wenn - von August 1919 aus gesehen - mindestens zwei Generationen das Adelsprädikat nicht mehr gebraucht hatten Ähnlich hatte das OLG Frankfurt das bereits 1984 gesehen: Eine mindestens zwei Generationen vor dem Inkrafttreten der Weimarer Verfassung nicht mehr geführte Adelsbezeichnung sei nicht Namensbestandteil. Dabei handelte es sich um Verfahren handelte, die nach § 47 Personenstandsgesetz (alt) entschieden wurden.  Änderungen kommen aber auch nach § 8 NÄG in Betracht, das allerdings öffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Unterschiede in der Betrachtung sind in diesen beiden verschiedenen Verfahrenstypen indes nicht allzu hoch anzusetzen, da keine völlig anderen Wertungen unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung zulässig wären. 

In der Weimarer Reichsverfassung ist nicht im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen Adelsbezeichnungen als Teil des Namens fortgeführt werden. Bei der Auslegung der Vorschrift ist nach einem Teil der Rechtsprechung zu beachten, dass es bei ihrer Zielsetzung, die Neuverleihung von Adelsprädikaten auch als Namensbestandteil auszuschließen, auch nicht ihr Sinn gewesen sein kann, solche Adelsbezeichnungen wieder aufleben zu lassen, die damals bereits nicht mehr benutzt wurden. Danach kommt es nicht allein darauf an, ob nach den bis 1919 geltenden adelsrechtlichen Bestimmungen die Befugnis bestand, die Adelsbezeichnung zu führen. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Bezeichnung auch tatsächlich geführt wurde und welche Zeit als lang gilt, wenn es um die Nichtnutzung des Namens geht.   

Das letztlich ausschlaggebende Bundesverwaltungsgericht beantwortet die Fragen auch nicht in letzter Konsequenz. Einige Entscheidungen sprechen dafür, dass die Führung zum Zeitpunkt 1919 nachgewiesen werden muss. Andere legen sich eher nicht fest. Die Frage, welcher Zeitraum einer tatsächlichen Nichtbenutzung eine Adelsbezeichnung mit Inkrafttreten der WRV in Wegfall brachte, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Das OLG Frankfurt hält die Nichtbenutzung über "mindestens zwei Generationen" für erforderlich, andere Obergerichte sehen diesen Zeitraum eher als Orientierungsmaßstab. 

Für die Entscheidung, welcher Zeitraum maßgebend ist, muss nach dem OLG Hamm die namensrechtliche Funktion des Art.109 Abs. 3 S. 2 WRV berücksichtigt werden. Die Vorschrift knüpft bei der Überführung der Adelsbezeichnungen in das Namensrecht an tatsächliche Verhältnisse an, in denen es den Berechtigten jedenfalls faktisch freigestellt war, ihre Adelsbezeichnung zu führen. Nach Auffassung des Senats macht es die namensrechtliche Ordnungsfunktion in dieser Situation erforderlich, hinsichtlich der tatsächlichen Führung der Adelsbezeichnung solche, eher kurzfristigen Verhaltensweisen auszuscheiden, die sich als eher zufällige Reaktion auf konkrete rechtliche oder soziale Zusammenhänge darstellen könnten. Erforderlich erscheint vielmehr - bezogen auf die Zeit vor 1919 - eine Verfestigung der tatsächlichen Handhabung. Da es zudem um die Ordnungsfunktion des Familiennamens geht, erschien dem Gericht in zeitlicher Hinsicht eine einheitliche Handhabung der Nichtführung der Adelsbezeichnung über jedenfalls eine Generation erforderlich, um dieser - bezogen auf den Regelungsgehalt des Art.109 WRV- die Namensfunktion zu entziehen. 

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.05.2001 sieht das wohl anders:  Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, kommt es für die Feststellung der Berechtigung des Klägers, den Namensteil "von" zu führen, im Wesentlichen darauf an, welchen Familiennamen seine Vorfahren zu der Zeit trugen, als im Bereich der Landesteile, in denen sie ansässig waren, die willkürliche Namensänderung verboten und die Namensformen festgeschrieben wurden. In diesem für die Festlegung eines Namens und die weitere Namensführung maßgeblichen sogenannten Versteinerungszeitpunkt, der nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den betroffenen Gebieten in den Jahren 1794 bzw. 1812 oder 1816 eintrat, führten die Vorfahren des Klägers den Namen "von/von" bereits seit geraumer Zeit nicht mehr. Der Kläger trug in diesem Verfahren selbst vor, zuletzt habe ein um 1580 geborener von  den von ihm, dem Kläger, erstrebten Namenszusatz getragen.

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