Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Volljährigenadoption

Aufenthaltsrecht

Eine Erwachsenenadoption begründet noch kein Aufenthaltsrecht. Rechtlich unmöglich ist eine Abschiebung aber dann, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen zu sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Personen durch eine Ausreise zu unterbrechen. In der Rechtsdogmatik ist anerkannt, dass auch die Adoptivfamilie vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst ist. Die Volljährigenadoption darf nicht dazu missbraucht werden, Ausländern unter Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften den Verbleib in Deutschland zu ermöglichen. Das Gesetz hat diesen Schutz aber an die Frage gekoppelt, ob  nach § 22 AuslG die Versagung der Aufenthaltserlaubnis eine „außergewöhnliche Härte“ für den Antragsteller bedeuten würde.

 

Dies wäre der Fall, wenn unter Berücksichtigung des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Ist jemand auf sich allein gestellt, sodass es unzumutbar erscheint, dass er in seinem Land ohne familiäre Unterstützung lebt? Liegen auf Seiten der Eltern oder Kinder Krankheitsgründe vor, die es als Härte erscheinen lassen, die Familienzusammenführung zu versagen? Psychologische oder sonstige ärztliche Gutachten können in diesen Konstellationen einen entscheidenden Stellenwert besitzen.

 

Kann es deshalb nicht zu einer Begegnung der Familie im Fall der Versagung kommen, weil außergewöhnliche Behinderungen es verhindern? Reiseunfähigkeit oder Flugangst könnten hier Aspekte sein, die Härten nahelegen.

 

Wichtig ist vor allem die Frage, ob ein einseitiges oder wechselseitiges Angewiesensein auf den Familienangehörigen dargelegt werden kann. Hier werden regelmäßig Prüfungen erforderlich, ob nicht bestimmte Leistungen auch von öffentlichen Institutionen oder sonstigen Leistungsträgern erbracht werden können. Die Pflege eines alten Menschen kann etwa in ihrer Qualität durchaus davon abhängig sein, dass Familienmitglieder die Leistung erbringen, sodass man sich nicht zwingend auf Dritte im Rahmen öffentlicher oder privater Gesundheitspflegeleistungen verweisen lassen muss.  

 

Hier gibt es vielfältige Kriterien und zahlreiche Argumentationsmöglichkeiten, die wir in unserer Praxis häufig für Mandanten gegenüber Behörden und Gerichten vorgetragen haben. Da es sich nach dem gesetzlichen Leitbild bei solchen Verfahren um Ausnahmefälle handelt, spielen individuelle Gesichtspunkte in der Fallbehandlung eine große Rolle. Schlecht begründete Anträge werden weder Ausländerbehörden noch Verwaltungsgerichte überzeugen.

Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. 

 

Home - Rechtsprechung - Name

 

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019