Eine Erwachsenenadoption begründet noch kein
Aufenthaltsrecht.
Rechtlich unmöglich ist eine Abschiebung aber dann, wenn es dem
Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen zu sich
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Personen durch eine Ausreise zu
unterbrechen. In der Rechtsdogmatik ist anerkannt, dass auch die
Adoptivfamilie vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst ist.
Die Volljährigenadoption darf nicht dazu missbraucht werden, Ausländern
unter Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften den Verbleib in
Deutschland zu ermöglichen. Das Gesetz hat diesen Schutz aber
an die Frage gekoppelt, ob nach § 22 AuslG die Versagung der
Aufenthaltserlaubnis eine „außergewöhnliche Härte“ für den Antragsteller
bedeuten würde.
Dies wäre der Fall, wenn unter Berücksichtigung des
Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG die Versagung einer
Aufenthaltserlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Ist jemand auf sich
allein gestellt, sodass es unzumutbar erscheint, dass er in seinem Land
ohne familiäre Unterstützung lebt? Liegen auf Seiten der Eltern oder
Kinder Krankheitsgründe vor, die es als Härte erscheinen lassen, die
Familienzusammenführung zu versagen? Psychologische oder sonstige
ärztliche Gutachten können in diesen Konstellationen einen
entscheidenden Stellenwert besitzen.
Kann es deshalb nicht zu einer Begegnung der Familie im
Fall der Versagung kommen, weil außergewöhnliche Behinderungen es
verhindern? Reiseunfähigkeit oder Flugangst könnten hier Aspekte sein,
die Härten nahelegen.
Wichtig ist vor allem die Frage, ob ein einseitiges oder
wechselseitiges Angewiesensein auf den Familienangehörigen dargelegt
werden kann. Hier werden regelmäßig Prüfungen erforderlich, ob nicht
bestimmte Leistungen auch von öffentlichen Institutionen oder sonstigen
Leistungsträgern erbracht werden können. Die Pflege eines alten Menschen
kann etwa in ihrer Qualität durchaus davon abhängig sein, dass
Familienmitglieder die Leistung erbringen, sodass man sich nicht
zwingend auf Dritte im Rahmen öffentlicher oder privater
Gesundheitspflegeleistungen verweisen lassen muss.
Hier gibt es vielfältige Kriterien und zahlreiche
Argumentationsmöglichkeiten, die wir in unserer Praxis häufig für
Mandanten gegenüber Behörden und Gerichten vorgetragen haben. Da es sich
nach dem gesetzlichen Leitbild bei solchen Verfahren um Ausnahmefälle
handelt, spielen individuelle Gesichtspunkte in der Fallbehandlung eine
große Rolle. Schlecht begründete Anträge werden weder Ausländerbehörden
noch Verwaltungsgerichte überzeugen. |