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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Auskunft im Erbrecht 

Miterben 

Pflichtteilsberechtigte

Erbauseinandersetzung

 

 

Amtsgericht Rudolstadt 

Zentral im Erbrecht sind Informationen über das Erbe. Was habe ich geerbt? Welche Nachlassverbindlichkeiten können mich treffen? An wen muss ich mich wenden, wenn ich eine Auskunft begehre. So hat etwa der Nachlasspfleger, dem der Aufgabenkreis "Ermittlung der Erben" übertragen ist, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung der Erben in die Wege zu leiten. Dieser Pflichtenkreis umfasst, dass er sich bei den Standesämtern um nähere Auskünfte zu Einzelheiten bezüglich der Ehen und etwaigen Abkömmlingen aus diesen Ehen des Erblassers bemüht.

Der Pflichtteilsberechtigte hat ein berechtigtes Interesse daran, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, weil dies sein Vorgehen gegen den Erben und Pflichtteilsschuldner beeinflussen kann.  

Der Erbe hat den Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Die Auskunft ist gemäß § 260 Abs.1 BGB durch Vorlage eines schriftlichen Bestands- und Vermögensverzeichnisses über alle Aktiv- und Passivwerte zu erteilen, das den Stand des hinterlassenen Vermögens zum Todeszeitpunkt dokumentiert. Es muss – bezogen auf den Todeszeitpunkt – eine geordnete und nachprüfbare Zusammenstellung der dem Nachlass zugehörigen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Auskunftspflichtigen enthalten, die dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Nachlasses dienen kann. 

Was macht der Pflichtteilsberechtigte, wenn er den Eindruck gewinnt, dass das Verzeichnis unvollständig oder fehlerhaft ist? Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete – ausgenommen in Angelegenheiten von geringer Bedeutung (§§ 260 Abs. 3, 259 Abs. 3 BGB) – auf Verlangen an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei (§ 260 Abs. 2 BGB).

Zur Informationsbeschaffung kann - neben anderen Erkenntnisquellen - auch die im Rahmen des Erbscheinsverfahrens von dem Erben gefertigte Nachlassaufstellung dienen. Dass diese Aufstellung für einen anderen Zweck, die Ermittlung des Geschäftswertes, vom Nachlassgericht verlangt und vom Erben erstellt wurde, steht einem berechtigten Interesse des Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen (§ 13 Abs. 1 FamFG). Nach § 13 Abs. 2 FamFG kann Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Was heißt berechtigtes Interesse. Die Rechtsprechung verweist darauf, dass das Gesetz allgemein zwischen subjektiven Rechten (§ 59 Abs. 1 FamFG), rechtlichen Interessen (§§ 357 FamFG, 299 Abs. 2 ZPO, 62 PStG) und berechtigten Interessen (§§ 13 Abs. 2 FamFG, 121 GBO) differenziert. Der Begriff des rechtlichen Interesses geht über den des subjektiven Rechts hinaus, ist aber andererseits enger als der des berechtigten Interesses. Ein rechtliches Interesse, das sich auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss, ist dann gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis vom Akteninhalt zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Das berechtigte Interesse muss sich dabei nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen. Es genügt schon jedes nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das etwa wirtschaftlicher Art sein kann.  

Die gesetzlich geregelten Verhältnisse unter Miterben begründen nach dem OLG Koblenz 2012 nicht die für einen umfassenden erbrechtlichen Auskunftsanspruch erforderliche Sonderbeziehung. So kann ein Miterbe einen anderen Miterben nicht mit dem Ziel auf Auskunft in Anspruch nehmen, die Teilungsmasse zu vergrößern, um dadurch letztlich seine Erbauseinandersetzungsberechtigung zu verbessern.  

Ein stillschweigender Verzicht des Auftraggebers auf Auskunftserteilung oder auf Rechnungslegung kann nach der Rechtsprechung auch gegenüber einem besonders vertrauenswürdigen Beauftragten nur in engen Ausnahmefällen und bei ganz besonderen Umständen angenommen werden. Das hat die Rechtsprechung angenommen, wenn der Auftraggeber während langjähriger Verwaltung niemals Rechnungslegung verlangt hat. Beauftragen gesundheitlich beeinträchtigte Eheleute  bei ihrem Umzug in ein Seniorenwohnheim eines ihrer Kinder mit der Vermögensverwaltung, gilt es als Normalfall, dass diese keine Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren stellen.  

Der Miterbe einer Erbengemeinschaft hat gegen einen Miterben, dem durch Vollmacht des Erblassers Verfügungsgewalt über dessen Konten eingeräumt wurde, grundsätzlich keinen Anspruch auf Rechnungslegung über die Kontenbewegungen bzw. Vermögensentwicklung, wenn der Bevollmächtigte im Haushalt des Erblassers lebte. Das folgt aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Rechnungslegung unter Ehegatten.  

Hat ein einzelner Mitberechtigter ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung an ihn selbst und sind keine entgegenstehenden schutzwürdigen Belange des Auskunftspflichtigen zu berücksichtigen, so gilt dies als Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Mitgläubigerschaft auch Auskunftsansprüche nur an alle Mitberechtigten zu erfüllen sind. 

Von Gesetzes wegen ist ein Auskunftsanspruch eines Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten nicht vorgesehen. Aus der Erteilung einer Kontovollmacht folgt noch nicht, dass zwischen dem Vollmachtgeber und dem Vollmachtnehmer ein Auftragsverhältnis entsteht, aufgrund dessen dem Vollmachtgeber ein Auskunftsanspruch aus § 666 BGB erwächst.

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