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Bundesverwaltungsgericht Leipzig Rechtsanwalt Einbürgerung

Bundesverwaltungsgericht Leipzig 

Kann man sich eigentlich auch einbürgern lassen, wenn man im Ausland lebt? 

Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen, hält  (§ 14 StAG). Das hört sich vordergründig vergleichsweise einfach an. Ist es aber nicht! 

Solche Bindungen an Deutschland, die eine Einbürgerung rechtfertigen, können vorliegen, wenn der Bewerber in mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen zu Deutschland unterhalten. Dabei können sich nähere Beziehungen zu Deutschland bei dem Einbürgerungsbewerber auf seine deutsche Volkszugehörigkeit, eine bestehende oder frühere Ehe oder i.d.R. mehrjährige familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen, einen früheren längeren Aufenthalt oder Eigentum an Immobilien oder das Unterhalten einer Wohnung zur Eigennutzung im Inland, Ansprüche oder Anwartschaften auf Renten- und Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern, den Besuch deutscher Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, die Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen, die Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen oder etwa auf besondere Verdienste für Deutschland gründen. 

Einkommenssituation

Die Einbürgerung auch aus dem Ausland setzt voraus, dass der Ausländer imstande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Im Zusammenhang mit der Auslandseinbürgerung ist die Vorschrift so zu verstehen, dass der Einbürgerungsbewerber in der Lage sein muss, sich und seine Angehörigen im Inland zu unterhalten.

Problem Ermessen 

Allein die Erfüllung der vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen begründet aber noch längst keinen Einbürgerungsanspruch. Hinter den Voraussetzungen beginnt das weite behördliche Ermessen. Hier gilt, dass Regelfall eine Einbürgerung vom Inland ist. Im Grunde sind Einbürgerungen nur ausnahmsweise vom Ausland aus vorgesehen. Zu bejahen ist ein staatliches Interesse. Die Behörde prüft ohne Kontrollmöglichkeit des Verwaltungsgerichts, ob die Einbürgerung nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers und nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Die persönlichen Interessen des Bewerbers werden nicht dagegen abgewogen. So könnte man eine Einbürgerung nicht bereits deshalb beanspruchen, weil man mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist, einen langjährigen Inlandsaufenthalt und Bindungen an Deutschland nachweist. 

Was zählt dann an Gründen im Rahmen des behördlichen Ermessens? Ein staatliches Interesse kann zum Beispiel aus außenwirtschaftlichen Gründen bestehen. Das kann dann nach der Rechtsprechung der Fall sein, wenn der Betroffene von einem bedeutenden, weltweit handelnden deutschen Unternehmen von Deutschland aus ins Ausland entsandt worden ist und dort ausschließlich die außenwirtschaftlichen Interessen Deutschlands vertritt. 

BVA-Erlass

Bei der Ausübung dieses Ermessens hat die Behörde darauf abzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht. Sie hat zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse erwünscht ist, ohne dass eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Einbürgerungsbewerbers stattfindet. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Behörde rechtsfehlerhaft gehandelt, insbesondere von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§§ 113 Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO). Ausschlaggebendes Kriterium für die Ermessensentscheidung des BVA kann etwa sein, ob es sich um eine sog. Entsendung handelt. Die Behörde hat demgemäß zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Bewerbers als solchen findet hingegen nicht statt.

Eine Entsendung bejaht das BVA, wenn der Auslandsaufenthalt des Einbürgerungsbewerbers oder seines Ehegatten aus Gründen der Berufsausübung nach der Vertragsgestaltung zwischen ihm und seinem Arbeit- oder Auftraggeber von vornherein auf einen vorübergehenden Zeitraum begrenzt und eine Rückkehrabsicht anhand konkreter Umstände belegbar ist. Damit wird das Regel-Ausnahmeverhältnis von Auslands- und Inlandseinbürgerung gewahrt. Es ist nach dem OVG NRW in Münster ermessensfehlerfrei, dass das BVA eine positive Ermessensentscheidung in Fällen der Auslandseinbürgerung nach § 14 StAG an das Kriterium der Entsendung knüpft. Das Kriterium der Entsendung  entspricht in Fällen von Deutschverheirateten der ständigen Verwaltungspraxis des BVA bei der Feststellung des öffentlichen Interesses, welches nach Nr. 14.2 Satz 1 BVA- Erlass für eine positive Ermessensausübung erforderlich ist. Mit ihm wahrt das BVA nach dem genannten Gericht seinen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über eine Auslandseinbürgerung nach § 14 StAG. Die Verwaltungsgerichte dürfen eigenes Ermessen nicht an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, wenn ihnen eine dem Bewerber günstigere Ermessensausübung den Umständen des konkreten Falles angemessener erscheint.

Das Kriterium der Entsendung durch ein bedeutendes, weltweit handelndes deutsches Unternehmen von Deutschland aus ins Ausland konkretisiert in zulässiger Weise das nach Nr. 14.2 Satz 1 BVA-Erlass für eine positive Ermessensausübung erforderliche öffentliche Interesse. Es fördert bedeutsame öffentliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, indem es Personen bevorzugt, die sich im außenpolitischen oder im (außen-)wirtschaftlichen Interesse Deutschlands vorübergehend im Ausland aufhalten, wenn dieser Auslandsaufenthalt vorrangig auf einer Entscheidung des privaten oder öffentlichen Auftrag- oder Arbeitgebers des Betreffenden beruht. 

Vgl. auch unsere Übersicht zur Staatsangehörigkeit

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