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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Checkliste für das rechtliche

Vorgehen im Todesfall

Es gibt viele praktische Dinge im Todesfall zu erledigen. Wir wollen hier lediglich die rechtlich notwendigen, probaten oder auch nur hilfreichen Schritte darstellen, um nicht in dieser kritischen Situation Gefahr zu laufen, bestimmter Rechte verlustig zu gehen. Letztlich sind die Fallkonstellationen oft sehr verschieden. Der Tod eines Menschen muss gemäß  § 28 PStG dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, von Haushaltsmitgliedern oder Personen, die mehr oder wenig nahe beim Tod zugegen waren, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.  

Zentral kann folgendes Problem werden: Im Zeitpunkt des Todes gehen im Wege der Universalsukzession auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft  alle Rechte und Pflichten des Erblassers über. Diese Rechtssituation kann aber unklar sein, wenn die Erben nicht feststehen. Es kann zudem sein, dass der Verstorbene Vollmachten ausgestellt hat, die nach dem Tod noch gelten (Postmortale Vollmacht). Dann handeln Dritte, ohne dass der Erbe das möglicherweise so will. Hier werden unter Umständen Risiken durch Rechtsgeschäfte und Verfügungen geschaffen, die vielleicht das Erbe schmälern. Der Erbe sollte daher solche Vollmachten im Zweifel sofort widerrufen und selbst entscheiden, wie nun mit dem Nachlass weiter verfahren wird. Ohnehin sollte man grundsätzlich zügig handeln. Denn im Zusammenhang mit Todesfällen verschwinden mitunter  Nachlassgegenstände, sodass ggf. sofort einstweilige Rechtsschutzmaßnahmen einzuleiten sind.    

Was ist beim Tod des Erben mit zu Lebzeiten eingegangenen Verträgen des Erblassers?  

Wenn man in der Wohnung des Verstorbenen Dokumente und Unterlagen sichtet, finden sich nicht selten, laufende Verträge. Bei der Miete gibt es eine spezielle Regelung. Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 BGB in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a BGB fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind. Eine solche Regelung gibt es etwa beim Kaufvertrag nicht. Die Willenserklärung des Käufers ist auch postmortal gültig. Die Erben treten in die rechtliche Stellung ein.  Es kann aber sein, dass sich etwas anderes aus AGB ergibt, die diesen Rücktrittsfall regeln.  

Wie erfährt der Erbe seine Erbenstellung?  

Bisher lief das so: Jeder Todesfall ist dem Standesamt anzuzeigen. Danach läuft ein etwas aufwändiges Verfahren ab, das aber so konstruiert ist, dass jedes Testament in öffentlicher Verwahrung auch die beste Chance hat, zur Kenntnis genommen zu werden.  Das Standesamt am Sterbeort informiert darüber dann das Standesamt am Geburtsort des Erblassers. Gibt es dort eine Eintragung im Testamentsverzeichnis, schickt das Geburtsstandesamt eine Nachricht an den Notar oder das Amtsgericht, bei dem der Erbvertrag oder das Testament liegt. Von dort aus wird das Nachlassgericht darüber informiert.  Vor einem Notar errichtete Testamente werden von diesem stets in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben. Die Standesämter werden vom Nachlassgericht über jedes verwahrte Testament informiert, sodass nach dem Tode gewährleistet ist, dass das Nachlassgericht auf jeden Fall eine Sterbefallmitteilung erhält und das Testament den Beteiligten eröffnet wird.

Und heute? Um die Risiken der etwas komplizierten Informationsvermittlung zu minimieren, wurde das Zentrale Testamentsregister (http://www.testamentsregister.de/) geschaffen. Das von der Bundesnotarkammer geführte Register hat am 01.01.2012 den Betrieb begonnen. Das Register enthält die Angaben zu sämtlichen auf die Erbfolge bezogenen Urkunden, die vom Notar errichtet werden oder in gerichtliche Verwahrung gelangen. 

Das Register wird somit jetzt in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert, und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden.  

Welche Funktion hat das Nachlassgericht?

Örtlich zuständig für Nachlassangelegenheiten ist gemäß § 343 Abs. 1 FamFG das Nachlassgericht am Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte. Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.  

Was macht das Nachlassgericht im Erbfall?  

Wenn die Sterbeurkunde beispielsweise durch das von der Verwahrung benachrichtigte Standesamt an das Nachlassgericht übersende wurde, hat das Gericht zunächst die (bzw. jede) letztwillige Verfügung nach dem Tod einer Person zu eröffnen. Sofern die letztwillige Verfügung nicht schon amtlich verwahrt wird, ist diese bei dem Nachlassgericht unverzüglich abzuliefern.  

Auch ramponierte oder zerrissene Unterlagen können einen (hohen) Erklärungswert haben: Ein Testament kann nämlich auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Eine Widerrufshandlung im Sinne von § 2255 S 1 BGB ist nach der Rechtsprechung auch gegeben, wenn die als einheitliche Urkunde bestehengebliebene Testamentsurkunde in gefaltetem Zustand tiefe, von zwei Seiten vorgenommene Einrisse aufweist. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.  

Zur Ablieferung nach Kenntnisnahme von dem Tod des Erblassers ist jeder verpflichtet, der ein Testament in Besitz hat. Wer ein Testament "verschwinden" lässt, macht sich strafbar. Dem Testament sind eine Sterbeurkunde des Erblassers sowie Namen und Anschriften der gesetzlichen Erben als auch sonstiger Beteiligter (z.B. Testamentserben, Vermächtnisnehmer) beizufügen, soweit sie bekannt sind.  

Das Nachlassgericht bestimmt nach Kenntnisnahme des Todes eines Erblassers einen Eröffnungstermin. Über die Eröffnung der Verfügung setzt das Nachlassgericht eine Niederschrift auf. Der Inhalt der letztwilligen Verfügung wird bei diesem Vorgang rechtlich nicht gewürdigt, sodass daraus alleine also keine Gutglaubens(Publizitäts)-Wirkungen abgeleitet werden können. Eine rechtliche Bewertung des Testaments erfolgt erst im Erbscheinsverfahren. Wer ein Testament  für unrichtig hält sollte wissen: Bis zum Beweis des Gegenteils ist ein Erblasser als testierfähig anzusehen. Nur bei konkret begründeten Zweifeln und dargelegten Auffälligkeiten ist die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu überprüfen. Geht es um die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Echtheit eines Testaments, so trägt sie im Zweifel derjenige, der aus dem Testament ein Erbrecht herleitet. Spekulationen, dass der Erblasser alles anders wollte als testiert,  helfen da nicht weiter.  

Die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten werden vom dem sie betreffenden Inhalt der Verfügung des Erblassers vom Nachlassgericht informiert. Das zuständige Finanzamt wird vom Nachlassgericht über den Erbfall benachrichtigt. Sofern zum Nachlass auch Grundvermögen gehört, wird zudem das Grundbuchamt über den Vorgang unterrichtet.  

Beim Nachlassgericht herrscht übrigens kein Anwaltszwang. Personen, die ein legitimes Interesse am Erbfall glaubhaft machen, können gemäß § 13 FamFG die Nachlassakte einsehen. Wer ein entsprechendes rechtliches Interesse gemäß § 357 FamFG glaubhaft macht, ist berechtigt, auch ein eröffnetes Testament oder einen Erbvertrag einzusehen.    

Erbschein  

Mutmaßliche Erben können sich durch eine vom Nachlassgericht beglaubigte Abschrift des Testaments als Erbe ausweisen, damit sie die Nachlassangelegenheiten abwickeln können. Deshalb beantragt man regelmäßig einen Erbschein. Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Teilerbschein ausstellen zu lassen, der sich dann nur auf den Anteil des Erben bezieht. Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein). Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen. Allerdings wird er damit in der üblichen Banken- und Behördenpraxis eher auf Hindernisse stoßen.    

Wie beantragt man einen Erbschein? Welche Unterlagen benötigt man?    

Ein Erbschein wird nur auf Antrag und grundsätzlich erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erteilt. Die eidesstattliche Versicherung kann entweder vor einem Notar oder dem Nachlassgericht erklärt werden. Bei Antragstellung sind ein gültiger Personalausweis respektive ein Reisepass vorzulegen. Zur Kostenberechnung ist der Wert des reinen Nachlasses (Vermögen nach Abzug der Schulden bzw. Nachlassverbindlichkeiten) anzugeben. Ein Unterschied zur Beurkundungsgebühr des Notars und des Gerichts besteht insofern, als der Notar die Mehrwertsteuer einfordert.    

Was gibt der Erbe, der den Erbschein beantragt, konkret an? Die gesetzlichen Erben haben die Zeit des Todes des Erblassers und das Verhältnis anzugeben, auf der ihr Erbrecht beruht (verwandtschaftliche Beziehung, Ehegattenverhältnis, Güterstand). Außerdem sind lebende oder verstorbene Personen anzugeben, durch die die Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihre Erbteile gemindert werden würden. Diese Angaben sind durch Vorlage der entsprechenden Urkunden in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden. In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Wird jemand unmittelbar durch den Inhalt des Erbscheins in seinen Rechten beeinträchtigt, kann er ausnahmsweise im Erbscheinsverfahren selbst dann beschwerdeberechtigt sein, wenn er selbst in diesem Erbschein nicht aufzuführen wäre.  

Vorzulegen sind dem Nachlassgericht grundsätzlich folgende Urkunden:  

Sterbeurkunde des Erblassers

Sämtliche Geburts- bzw. Abstammungsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen

Heiratsurkunde bei Ehegattenerbrecht

Sterbeurkunden der Personen, die als Miterben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten

Scheidungsurteil, wenn der Erblasser geschieden war  

Der durch eine sog. Verfügung von Todes wegen berufene Erbe hat das Testament oder den Erbvertrag anzugeben, auf der sein Erbrecht beruht. Das Gericht muss auch darüber informiert werden, ob weitere Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind. Der Antragsteller hat zudem anzugeben, ob ein Rechtstreit über das Erbrecht anhängig ist. Die Sterbeurkunde des Erblassers ist ebenfalls vorzulegen. Sind erbberechtigte Personen durch Tod weggefallen, so sind die entsprechenden Sterbeurkunden in Urschrift oder öffentlich (notariell) beglaubigter Form dem Gericht zur Einsichtnahme vorzulegen.  

Die Entscheidung, dass die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, ergeht dann durch Beschluss des Gerichts. Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller.    

Welche Vorteile bringt der Erbschein?  

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 BGB reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat. Vereinfacht gesprochen bedeutet der Erbschein einen gewissen Schutz im Rechtsverkehr, weil die erbrechtlich letztverbindlichen Feststellungen eine geraume Zeit in Anspruch nehmen können.  

Kosten für den Erbschein

Für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung beim Erbscheinsantrag wird eine volle Gebühr erhoben. Für die Erteilung eines Erbscheines wird eine (weitere) volle Gebühr erhoben. Der Geschäftswert ergibt sich jeweils aus dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes nach Abzug der Verbindlichkeiten.  

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